Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 19.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3815/2013law/rep
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2013 auf dem Landweg verliess und am 11. Juni 2013 von Österreich herkommend in die Schweiz gelangte,
dass er am 14. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 25. Juni 2013 zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 25. und am 28. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner islamischer Glaubenszugehörigkeit - zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B.______ (Gemeinde C.______), habe jedoch seit dem Jahre 1993 in D.______ (ebenfalls Gemeinde C.______) gelebt, wo seine Mutter und seine zwei Brüder nach wie vor lebten,
dass er zunächst eine Ausbildung als Mechaniker gemacht habe, später aber zusammen mit seinen beiden Brüdern im Holzhandel tätig gewesen sei,
dass er im Verlaufe des Jahres 2011 eine Frau aus einem Dorf in der näheren Gegend kennengelernt habe, welche Katholikin gewesen sei,
dass sie Ende des Jahres beschlossen hätten, ein Paar zu werden,
dass sie in der Folge am 13. Februar 2012 ohne Einverständnis der Eltern der Braut nach Brauch geheiratet hätten,
dass seine Familie wenige Tage später einen Vermittler zu jenen Eltern geschickt habe, um diese über ihre Heirat in Kenntnis zu setzen,
dass der Vater seiner Ehefrau noch am selben Tag ihr Haus aufgesucht und seine Tochter in Abwesenheit des Beschwerdeführers mitgenommen habe,
dass er dabei Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen habe, weil er durch sein Verhalten seine Familienehre verletzt habe,
dass er sich danach nicht mehr zu Hause, sondern bei Familienangehörigen in C.______ aufgehalten habe,
dass er bis zu seiner definitiven Ausreise aus Kosovo Anfang Juni 2013 insgesamt dreimal nach Montenegro gereist sei, wo er sich jeweils etwa einen bis eineinhalb Monate aufgehalten habe, indessen jeweils wieder nach Kosovo zu seinen Familienangehörigen in C.______ zurückgekehrt sei,
dass seine Familie später noch einen zweiten Versöhnungsversuch mit der verfeindeten Familie unternommen habe, welcher jedoch ebenfalls gescheitert sei,
dass seine Familie in dieser Angelegenheit die heimatlichen Behörden nicht kontaktiert habe, da diese in solchen Fällen ohnehin nichts unternehmen würden,
dass er Kosovo schliesslich anfangs Juni 2013 wegen der permanenten Bedrohung seines Lebens endgültig verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine kosovarische Identitätskarte einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das BFM gleichzeitig den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2013 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 28. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer im weiteren beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und die Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss den am 29. September 2012 in Kraft getretenen, dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass, wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird (Art. 40 Abs. 1 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ohne weitere Abklärungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil er sich davor gefürchtet habe, Opfer der Blutrache zu werden,
dass das BFM jedoch aufgrund widersprüchlicher und der allgemeinen Erfahrung und dem logischen Handeln zuwiderlaufenden Aussagen des Beschwerdeführer zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich des Zeitpunkts des zweiten Vermittlungsversuchs (zwei Wochen beziehungsweise eineinhalb Monate nach der Mitnahme seiner Ehefrau [vgl. act. A6/9 S. 4 F und A34 und act. A4/15 S. 12 Ziff. 703 Mitte] sowie des Umstandes, bei welchen Verwandten er sich nach der Mitnahme seiner Ehefrau beziehungsweise vor der ersten Ausreise nach Montenegro aufgehalten habe (acht bis zehn Tage ausschliesslich bei einer Tante respektive einige Tage bei einer Tante und anschliessend einige Tage bei seinen Schwestern [vgl. act. A6/9 S. 6 F und A52 bis 57 und act. A4/13 S. 11 f. Ziff. 7.02], divergierende Angaben gemacht hat,
dass seine Aussagen überdies in vielerlei Hinsicht der inneren Logik entbehren,
dass es zunächst vor dem Hintergrund der behaupteten Geschehnisse erstaunt, dass der Beschwerdeführer überhaupt das Risiko einging, ohne Wissen der Eltern seiner Braut eine Liebesbeziehung mit dieser einzugehen und sie darüber hinaus ohne Einverständnis ihrer Eltern zu heiraten,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch, er und seine Braut seien sich einig gewesen, dass deren Eltern einer entsprechenden Beziehung ohnehin nicht zugestimmt hätten (vgl. act. A8/13 S. 2 F und A8), im Ergebnis ins Leere läuft, da gerade angesichts dieser Einschätzung die eminente Gefahr bestanden hätte, dass ihr Verhalten zu einer lebensbedrohlichen Situation für ihn werden könnte,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb er trotz seiner angeblichen Angst vor der Blutrache immer wieder von Montenegro nach Kosovo zurückkehrte,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer während seines weiteren Aufenthalts in Kosovo bei Verwandten in C.______ versteckte, zumal er damit rechnen musste, dass die Mitglieder der verfeindeten Familie die Adressen seiner Familienangehörigen herausfinden könnten,
dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die gegnerische Familie habe nicht gewusst, wo seine Verwandten lebten (vgl. etwa act. A8/13 S. 6 F und A44), schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil dieser gleichzeitig festhielt, seine Frau habe zumindest gewusst, dass er Verwandte in C.______ habe (vgl. act. A8/13 S. 6 F und A45), ferner erklärte, der Vater seiner Ehefrau habe ständig nach ihm gesucht (vgl. act. A8/13 S. 4 F und A28) und schliesslich darauf hinwies, bei seinem Gegner handle es sich "um eine grosse und gefährliche Familie" (vgl. act. A6/9 S. 7 F und A63),
dass angesichts der angeblich aus Liebe erfolgten Heirat (vgl. act. A8/13 S. 2 F und A7) letztlich auch die Behauptung des Beschwerdeführers wenig überzeugend anmutet, er habe vom Umstand abgesehen, dass seine Frau wieder bei ihren Eltern lebe (vgl. act. A6/9 S. 5/6 F und A44 bis 46), nichts Weiteres über deren Schicksal in Erfahrung bringen können (vgl. act. A6/9 S. 5 f. F und A43, 48 und 49),
dass schliesslich angesichts des Erfahrungswerts, wonach im Falle einer Ehrverletzung nicht nur deren Urheber, sondern auch die übrigen männlichen Familienmitglieder gefährdet sind, nicht nachvollziehbar ist, weshalb die beiden Brüder des Beschwerdeführers nach der Mitnahme seiner Ehefrau weiterhin im Dorf D.______ lebten und ihrer Arbeit nachgingen (vgl. act. A8/13 S. 5 F und A38 bis 40),
dass sich nach dem Gesagten die behaupteten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in der Wiederholung der Behauptung erschöpfen, er sei wegen der ohne Einverständnis seiner "Schwiegereltern" erfolgten Heirat von Blutrache bedroht,
dass der weitere Hinweis in der Beschwerde, es sei während des ersten Teils seiner (am 25. Juni 2013) erfolgten Bundesanhörung zu einem Computerabsturz gekommen, weshalb ihm mehr als 20 Fragen nochmals hätten gestellt werden müssen, zwar unbestritten ist, indessen am Gesamtumstand nichts zu ändern vermag, dass seine protokollierten Aussagen die vorstehend skizzierten Wiedersprüche und Ungereimtheiten enthalten und deswegen unglaubhaft sind,
dass schliesslich auch der Hinweis in der Beschwerde, das BFM habe in seiner Befragung vom 25. Juni 2013 zu Unrecht eine geschlechtsspezifische Verfolgung seiner Person angenommen (vgl. act. A6/9 S. 2 f. F und A11) und damit unsauber gearbeitet, nicht überzeugt, da Opfer der im Kanun kodifizierten Blutrache grundsätzlich nur Männer sein können und damit durchaus auch von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass mit dem direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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