Entscheiddatum: 08.10.2013Publikationsdatum: 15.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3813/2013/sps
Urteil vom 8. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2013/ N_________
A. Am 27. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer bei der B.________ telefonisch um Asyl und reichte in der Folge eine entsprechende, auf den 30. Mai 2008 datierte Eingabe ein.
B. Am 22. September 2008 fand in der B.________ eine Befragung des Beschwerdeführers statt, in dessen Rahmen er zahlreiche Beweismittel einreichte (u.a. Nüfus, Vorladung des Arbeitsamtes, Urteil vom (..), Schreiben der (..)an die (...)vom 13. Juli 2006, Urteil vom (...), Haftbestätigung vom (...), Aufhebung des Haftbefehls vom (...).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 1994 habe er sich an der Gründung eines Vereins beteiligt und sei am 18. Januar 1995 inhaftiert und in der Folge wegen "Leitung einer Organisation" angeklagt worden. Während der Untersuchungshaft habe sich die Anklage geändert und er sei nur noch der "Mitgliedschaft einer Organisation" bezichtigt und bis zur Gerichtsverhandlung aus der Haft entlassen worden. Schliesslich habe man ihn zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Nachdem er zuerst untergetaucht sei, habe er sich nach einer für ihn günstigen Gesetzesänderung freiwillig den Behörden gestellt und eine verbleibende Haftstrafe von acht Monaten verbüsst. Nach seiner Freilassung habe er als ehemaliger Strafgefangener kein würdiges Leben mehr führen können. Er habe keine Arbeit gefunden und sei von den Sicherheitskräften ständig überwacht, eingeschüchtert, beschimpft und unter Druck gesetzt worden. Im Weiteren habe man gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls eingeleitet, wobei es sich seines Erachtens um ein Komplott der türkischen Behörden gehandelt habe, um ihn zu zermürben.
C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 an die B._______ reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll einer Gerichtsverhandlung mit anschliessendem Urteil vom (...)ein, wonach er wegen der Anschuldigung des Diebstahls erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 600 YTL verurteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens mit dem Hinweis auf seine unveränderte Situation in der Türkei.
D. Mit - am 24. Juni 2013 eröffnetem - Entscheid vom 8. Mai 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E. Am 3. Juli 2013 übermittelte die B._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasste, auf den 28. Juni 2013 datierte Eingabe des Beschwerdeführers, welche am 2. Juli 2013 bei der Botschaft eingegangen sei und bei der es sich vermutlich um eine Beschwerde handle.
F. Mit - am 16. August 2013 eröffneter - Zwischenverfügung vom 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung in einer Amtssprache des Bundes) einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit auf den 28. Juni 2013 datierter, am 19. August 2013 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangener Eingabe - welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizerischen Botschaft mit Schreiben vom 21. August 2013 übermittel wurde - fristgerecht nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und - mit der rechtzeitig nachgereichten Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel - wie vorliegend geschehen - eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). I
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Verbüssung einer politisch motivierten Haftstrafe von den Behörden schikaniert und bedroht und schliesslich zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe.
Zum einen ist nach Verbüssung der Haftstrafe, welche im Verlaufe des Verfahrens gemildert wurde, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Beschwerdeführer, welcher ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung vermögen die blossen, nicht näher ausgeführten Behauptungen, von den Sicherheitskräften ständig überwacht, eingeschüchtert, beschimpft und unter Druck gesetzt worden zu sein, nichts zu ändern, erreichen diese doch, sollten sie sich tatsächlich ereignet haben, nicht die erforderliche asylrelevante Intensität. Zum anderen handelt es sich auch beim weiteren Vorbringen, die türkischen Behörden hätten ein Komplott gegen ihn geschmiedet, indem sie gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls eingeleitet hätten, um eine unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, welche insbesondere aufgrund des erfolgten geringen Strafmasses als nicht begründet erscheint. Es bestehen daher im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern.
6.Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in Ankara und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: