Entscheiddatum: 19.09.2024Publikationsdatum: 30.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3807/2024 law/blp
Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 24. November 2022 wurde er vom SEM summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 21. April 2023 hörte es ihn eingehend zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Am 21. April 2023 verfügte es, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 20. März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei katholischer Religionszugehörigkeit und gehöre der Ethnie der Hutu an. Er sei in der (...) geboren, wo er auch aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht, danach habe er als Aushilfskraft auf dem Bau gearbeitet. Er habe eine Tochter. Mit der Mutter seiner Tochter sei er nicht verheiratet, sie hätten aber im Heimatland als Familie zusammengelebt. Im selben Hauskomplex hätten damals seine Eltern gelebt. Sein Vater sei verstorben. Er habe ausserdem zwei jüngere Geschwister.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe an einem Markt namens C._______ gearbeitet und sei der stellvertretende Chef dieses Marktes gewesen. Zudem sei sein Vater auch Mitglied der Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie; Anmerkung BVGer) gewesen. Eines Tages sei er an seinem Arbeitsplatz entführt worden und drei Tage lang verschwunden geblieben. Er (der Beschwerdeführer) habe überall nach ihm gefragt, ihn aber nicht finden können. Nach drei Tagen sei sein Vater zu seinem Arbeitsplatz zurückgebracht worden. Er sei schwer verletzt gewesen und habe nicht sprechen können. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo er fünf Tage später verstorben sei. Danach habe er seinen Vater beerdigt. Als ältestes Kind seiner Familie habe er anschliessend herauszufinden versucht, warum sein Vater so habe sterben müssen. Er sei zum Markt gegangen und habe herumgefragt. Ein Freund seines Vaters, welcher auch ein Parteikollege von diesem gewesen sei, habe ihm geraten, damit aufzuhören. Er habe ihm gesagt, dies sei für ihn gefährlich und er solle lieber fliehen. Er (der Beschwerdeführer) habe zunächst weiter versucht, die Wahrheit herauszufinden, doch der Freund seines Vaters habe insistiert, dass er damit aufhören und das Land verlassen solle.
Einmal, als er zur Kirche gegangen sei, seien die Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Nachbarin habe diesen gesagt, dass er nicht zu Hause sei, woraufhin die Imbonerakure seine Nachbarin geschlagen hätten. Sie hätten ausserdem die Türe und die Fenster seines Hauses zerstört und dieses durchsucht. Als er davon erfahren habe, sei er nicht nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich bei einem Freund versteckt und diesen geschickt, um seine Papiere von seinem Zuhause zu holen. Der Freund seines Vaters habe ihn angerufen und ihn gefragt, was passiert sei. Da er diesem nicht vollständig vertraut habe, habe er ihm nicht die Wahrheit erzählt. Er habe dann allerdings eingewilligt, dass ihm der Freund seines Vaters bei der Ausreise helfe, was dieser auch getan habe. Als er in D._______ angekommen sei, habe er seine Nachbarin angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Imbonerakure noch zweimal nach ihm gesucht hätten.
B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Foto seiner burundischen Identitätskarte ein. Als Beweismittel reichte er Fotos seines im Sterben liegenden Vaters samt Screenshot der Todesanzeige und eine Foto von der Beerdigung seines Vaters ein.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2024 - eröffnet am 16. Mai 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die bereits im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Fotos bei.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2024 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 12. August 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d BGG.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM stellt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Im Einzelnen führt es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden insgesamt nicht zusammenpassen und seien in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar. Dies beginne damit, dass das Profil seines Vaters und die Attacke auf diesen nicht in den heimatlichen Kontext passe. Sein Vater habe kein Risikoprofil besessen. Er sei seinen Angaben zufolge Mitglied der Macht habenden Partei gewesen, habe wie der Beschwerdeführer der Mehrheitsethnie angehört und habe nie zuvor Probleme gehabt. Angriffe der Imbonerakure würden sich generell gegen tatsächliche oder vermeintliche Mitglieder von Oppositionsparteien richten. Ihre eigenen Mitglieder schütze die Regierungspartei in der Regel. Nachstellungen innerhalb der eigenen Partei würden höchstens bei speziellen Umständen wie Machtmissbrauch oder Abspaltungsabsichten eines Parteimitglieds vorkommen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon gewusst hätte, wenn bei seinem Vater so etwas vorgelegen hätte. Allerdings habe er nichts in der Art geltend gemacht. Sein Vater habe im Gegenteil seit vielen Jahren erfolgreich für die Partei gearbeitet. Es sei somit nicht logisch, dass die Regierung für die Entführung, Folter und den Tod seines Vaters verantwortlich sein solle. Einen solchen Kausalzusammenhang habe der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen nicht schlüssig herstellen können. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen seien seine Vorbringen zu den Umständen der Entführung seines Vaters. So sei dieser unbemerkt von einem viel beschäftigten Markt verschwunden, dies auch noch als stellvertretender Chef dieses Marktes, wodurch er dort bekannt gewesen sein dürfte. Beim C._______ Markt handle es sich seinen eigenen Angaben zufolge um einen ausserordentlich grossen Markt, welcher zudem immer von Polizisten bewacht sei. Dass unter diesen Umständen niemand etwas gesehen hätte, sei, wie er selber zu bedenken gebe, unmöglich und dass die Verfolger seines Vaters, angesichts der grossen Anzahl möglicher Zeugen an dessen Arbeitsplatz, keinen diskreteren Ort für dessen Entführung ausgewählt hätten, unlogisch. Auch, dass der Beschwerdeführer den Zustand seines Vaters nach dessen Entführung nicht dokumentiert habe, lasse Fragen offen. Er habe angegeben, dass sein Vater gefesselt, ihm Gift gespritzt, er mit einem Bügeleisen gefoltert und auch vergewaltigt worden sei. Die Spuren davon seien bei dessen Auffinden klar ersichtlich gewesen; so hätten beispielsweise die Spritzen noch in seinem Körper gesteckt, eine im Arm und eine am Rücken. Insbesondere, da der Beschwerdeführer später Anzeige habe erstatten wollen, wäre es logisch gewesen, diesen Zustand seines Vaters umgehend zu dokumentieren, beziehungsweise die Polizei angesichts dieser erschreckenden Umstände, direkt zum Tatort zu rufen. Dass er die Fotos seines Vaters gemäss deren Inhalt erst im Krankenhaus gemacht habe, ohne dass diese Verletzungen ersichtlich seien und er erst fünf Tage nach dessen Tod zur Polizei gegangen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren habe er schliesslich die Todesursache seines Vaters nicht gekannt und danach auch nicht gefragt. In Anbetracht der Tatsache, dass es sein Ziel gewesen sei, herauszufinden, wie sein Vater gestorben sei, sei auch dies nicht nachvollziehbar. Danach gefragt, ob es eine Obduktion gegeben habe, habe er ausweichend angegeben, dass dies Geld koste und dass er keines gehabt habe. Er habe allerdings zu Protokoll gegeben, dass es ihm und seiner Familie finanziell gut gegangen sei. Schliesslich ergebe sich aus seinen Vorbringen nicht, weshalb man ihn aufgrund seiner Nachforschungen über seinen Vater überhaupt hätte verfolgen sollen. Seinen eigenen Angaben zufolge habe keine der Personen, welche er gefragt habe, irgendeine konkrete Auskunft geben können und die Polizei habe ihm nicht zugehört und nichts unternommen. Seine Bemühungen könnten somit als erfolglos betrachtet werden und würden keine Grundlage dafür bieten, ihn zu verfolgen. Es fänden sich weitere Punkte in seinen Vorbringen, welche nicht nachvollziehbar seien. So habe er zwar gewusst, dass die Imbonerakure für den Tod seines Vaters verantwortlich seien, sei aber dennoch, als eine der ersten Anlaufstellen und sogar noch bevor sein Vater tatsächlich gestorben sei, zu ihnen gegangen, um mehr über dessen Tod zu erfahren. Auch habe er insbesondere den Parteikollegen seines Vaters hinter dessen Tod vermutet, habe sich aber dennoch von diesem Geld geben und ausser Land bringen lassen. Zusätzlich habe er angegeben, er sei nicht über den Flughafen in Burundi ausgereist, dies aus Angst, dort von der Polizei oder den Imbonerakure festgenommen zu werden. Allerdings sei er dann mit diesem Parteikollegen ausgereist, welcher ebenfalls ein Mitglied der Imbonerakure gewesen sei.
Seine Vorbringen würden des Weiteren in mehreren Punkten unkonkret, undetailliert und undifferenziert bleiben. Zusätzlich wolle er viele Dinge nicht wissen, von welchen jedoch anzunehmen wäre, dass er sie wisse oder zumindest ein Interesse daran zeige. Insbesondere im Hinblick auf die Parteitätigkeit seines Vaters sei er überraschend ahnungslos. Er wisse beispielsweise nicht, wofür die Abkürzung der Partei stehe, wie das Emblem der Partei aussehe oder seit wann sein Vater genau Mitglied gewesen sei. Sein Vater sei immerhin seit längerer Zeit und aktiv für die CNDD-FDD tätig gewesen. Auch habe er mit seinem Vater, beziehungsweise im selben Hauskomplex gewohnt, so dass anzunehmen sei, dass er etwas mitbekommen hätte. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, dass er sich nicht damit beschäftigt habe und ihm sein Vater gesagt habe, er sollte sich nicht mit Politik beschäftigen. Warum sein Vater seinen bereits über (...)jährigen Sohn von der Politik seines Landes abschirmen sollte und ihm die Teilnahme daran gar verbieten könnte, sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie dass er sich für die Tätigkeit seines Vaters in keiner Art interessiert habe. Dass er, obwohl er seinen Vater mehrmals bei öffentlichen Reden gesehen habe, diesem niemals zugehört habe und er seinen Vater auch nie gefragt habe, warum er sich von der Partei fernhalten solle, sei nicht logisch. Ebenfalls unwissend habe er sich gezeigt, was seinen Aufenthalt in E._______ vor seiner Ausreise betreffe. So könne er nicht sagen, von welchem der dortigen Flughäfen er ausgereist sei und er wisse nicht, wie lange er in E._______ gewesen sei. Schliesslich habe er lediglich mehrfach angegeben, dass er sich dort nicht gut auskenne. Selbst wenn er in E._______ hauptsächlich Zeit in einem Haus verbracht hätte, wäre er in der Lage gewesen mitzubekommen, wie viel Zeit verstrichen sei. Auch wäre anzunehmen, dass er dennoch einiges über ein Land wüsste, in welchem er sich immerhin während Monaten aufgehalten habe. Schliesslich hätte ihn diese Tatsache auch nicht davon abgehalten, zu bemerken, von welchem Flughafen aus er abgereist sei. Insgesamt würden seine Aussagen den Eindruck erwecken, dass er nicht in E._______ gewesen sei und der gesamte Zeitabschnitt in diesem Land konstruiert worden sei, um davon abzulenken, dass er von einem Flughafen in Burundi aus abgeflogen sei. Dieser Eindruck bestätige sich dadurch, dass er in seiner Personalienaufnahme angegeben habe, er sei am 12. oder 13. Oktober 2022 direkt von Burundi nach D._______ geflogen und nicht, wie er in seinen Anhörungen angegeben habe, er sei am 31. März 2022 zuerst mit dem Auto nach E._______ gereist. Es fänden sich weitere Widersprüche in seinen Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf seine Ausreise und seine Reisedokumente. So habe er in seiner Personalienaufnahme angegeben, er habe das Original seiner Identitätskarte sowie seinen Reisepass in F._______ verloren. In seiner ersten Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe seine Identitätskarte in Burundi gelassen. Im Folgenden würden sich aufgrund seiner unstimmigen Aussagen in Bezug auf seine Dokumente seine Vorbringen raumzeitlich nicht mehr einordnen lassen. So habe er angegeben, sein Vater habe ihm im Januar 2022 einen Reisepass ausstellen lassen. Ebenfalls im Januar 2022 sei dieser Vorfall passiert. Es erscheine fragwürdig, dass sein Vater, welcher Mitte Januar entführt worden und daraufhin gestorben sei, zuvor im selben Monat noch Gelegenheit gehabt habe, einen Reisepass für den Beschwerdeführer zu beantragen. Zumindest aber erscheine dieses zeitliche Zusammentreffen nicht zufällig. Das Ausstellen des Reisepasses im Januar 2022 weise vielmehr auf eine geplante Ausreise hin. Insgesamt würden die Widersprüche bezüglich der Umstände seiner Ausreise beweisen, dass er im Heimatland nicht von den Behörden verfolgt worden sei. Es fänden sich weitere Widersprüche in seinen Aussagen, für welche auf die Anhörungsprotokolle verwiesen werde.
Der Beschwerdeführer gebe an, auf den eingereichten Fotos von seinem Vater, dessen Todesanzeige und der Beerdigung sei ersichtlich, dass sein Vater mit einem Messer und einem Bügeleisen verletzt worden sei. Später habe er angegeben, sein Vater sei nicht mit Messern verletzt worden, man habe aber auch Löcher in seinem Körper gesehen, wo ihm Gift gespritzt worden sei. Auf den Fotos sei allerdings weder das eine noch das andere zu sehen. Die Fotos würden lediglich einen Mann zeigen, bei welchem es sich vermutlich um seinen Vater handle, in schlechtem physischem Zustand. Konkrete Verletzungen seien auf den Bildern keine zu erkennen. Anhand der eingereichten Beweismittel sei lediglich anzunehmen, dass sein Vater krank gewesen und gestorben sei.
4.3 In der Beschwerde wird der Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen geltend gemacht, Menschenrechtsberichte aus Burundi würden zeigen, dass das Schicksal des Vaters des Beschwerdeführers kein Einzelfall sei. Man könne sehr wohl aufgrund von Kleinigkeiten oder unliebsamen Nachforschungen angegriffen oder getötet werden. In der Regierungspartei CNDD-FDD würden zunehmend nur noch Hardliner dominieren und die moderaten Parteimitglieder würden mundtot gemacht. Widerspruch in der Zivilbevölkerung wie auch innerhalb der Partei werde nicht geduldet und hart sanktioniert. Die Organisation Burundi Human Rights Initiative schreibe, dass die Partei CNDD-FDD alles andere als homogen sei. Während im Jahr 2015 noch viele Parteimitglieder ihre Unzufriedenheit über die politischen Vorgehensweisen der Regierung ausgedrückt hätten, würden sich die meisten seit 2019 nicht mehr trauen, da sie Angst um ihre persönliche Sicherheit hätten. Ein Austritt aus der Partei sei kaum möglich, da gerade Parteimitglieder höherer Funktion und Imbonerakure an Verbrechen beteiligt gewesen seien oder solche zumindest bezeugt hätten und dadurch zu gefährlichen Whistleblowern werden könnten. Darauf zu insistieren, aus der Partei auszutreten, bedeute meist, dass man getötet werde. Vor diesem Hintergrund sei erklärbar, warum der Vater entführt und getötet worden sei und warum er den Beschwerdeführer angewiesen habe, sich nicht mit Politik zu beschäftigen und ihm auch keine parteiinternen Informationen weitergegeben habe. Die Imbonerakure hätten keine staatlichen Massnahmen zu befürchten, da die Polizei mit ihnen zusammenarbeite und in Burundi weitgehende Straflosigkeit herrsche. Teilweise seien die Imbonerakure sogar von der Regierungspartei mit Übergriffen beauftragt worden. Deswegen sei es möglich gewesen den Vater auch von einem belebten Ort wie dem Markt, der von Polizisten und Soldaten beschützt sei, zu entführen. Selbst wenn Marktbesucher die Mitnahme hätten beobachten können, wären sie wahrscheinlich nicht bereit gewesen, diese Beobachtungen mitzuteilen, da sie sich selbst in Gefahr gebracht hätten. Seit 2019 würden immer wieder Bilder von Leichen auf den Social Media Plattformen auftauchen. Meist sei klar, dass sie nicht an einer natürlichen Todesursache gestorben seien. Seitens des Staates oder der Polizei gebe es aber oft keine Reaktionen. Es werde im Gegenteil meist sofort bestattet, um genauere Untersuchungen zu verhindern. Nicht nur Kritik an der Vorgehensweise, sondern auch Fragen bezüglich der Todesursachen der Dissidenten würden nicht toleriert und sogar mit dem Tod bestraft. Deswegen überrasche es nicht, dass der Vater versucht habe, den Sohn von allem Politischen abzuschirmen, ihm sogar verboten habe, der CNDD-FDD beizutreten und nicht von seinen Schwierigkeiten erzählt habe. Auch die Warnung des Parteikollegen und Imbonerakuremitglieds G._______, mit seinen Nachforschungen spiele der Beschwerdeführer mit dem Feuer, bestätige, dass es sich um eine politische Verfolgung handle. Der Beschwerdeführer habe ein begründetes Misstrauen gegenüber der Polizei und habe diese deswegen zuerst nicht informiert. Erst als der Vater verstorben sei, sei er auf den Polizeiposten gegangen - auch weil die medizinische Versorgung seines Vaters für ihn Priorität gehabt habe. Seine Befürchtung, dass die Polizei keine grosse Hilfe sein werde, habe sich bestätigt. Ermittlungen seien ebenfalls keine eingeleitet worden. Da dies allgemein so sei, insbesondere bei politisch motivierter Verfolgung, hätten sich die Angehörigen den Aufwand erspart und deswegen oft gar nicht erst Beweise gesammelt. Das Gleiche gelte für eine Obduktion, die viel zu teuer für das durchschnittliche Einkommen sei und deswegen praktisch nie durchgeführt werde. Die Todesursache bleibe meist unbekannt. Obwohl der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, dass seine Familie finanziell überdurchschnittlich gut situiert gewesen sei, heisse das noch lange nicht, dass sie sich eine Obduktion hätten leisten können. Er sei der Frage nach der Obduktion nicht ausgewichen, sondern sei eher verblüfft gewesen, da dies in Burundi überhaupt nicht üblich sei. Auch wenn er sich nicht bewusst mit der politischen Situation im Lande auseinandergesetzt habe, habe er bereits von anderen ungeklärten Todesursachen erfahren und spüre die ängstliche Stimmung anderer Bürger gegenüber der Imbonerakure. Deswegen habe er auch gleich gewusst, dass hinter der Entführung und Tötung seines Vaters die Imbonerakure gesteckt hätten und er habe sich als Erstes an diese gewandt. Auch wenn die Nachforschungen erfolglos geblieben seien, stelle das Nachfragen in dieser Kultur der Angst und des Schweigens eine direkte Konfrontation mit den Imbonerakure dar. Deswegen sei er auch mehrfach vom Parteikollegen des Vaters gewarnt worden, er solle aufhören und besser ausreisen. Wahrscheinlich habe der parteilinientreue Kollege des Vaters zwar ein weiteres Todesopfer verhindern wollen, habe sich aber nicht gegen seine eigene Partei stellen können, respektive habe seine eigenen Interessen und Geheimnisse schützen wollen. Darum habe er die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, seit wann sein Vater Parteimitglied sei und wie das Emblem der Partei aussehe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich erinnert, dass der Vater seit 2013 Mitglied sei und habe das Emblem als Vogel mit grüner Farbe beschrieben. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung bemerkt, dass es ihm in E._______ verboten gewesen sei, das Haus zu verlassen. Er habe keinen Grund gehabt, sich vertieft mit dem Land zu beschäftigen, weil er dort nur vorübergehend gewesen sei. Zudem sei zwischen dem grausamen Tod seines Vaters und seiner Ausreise nicht viel Zeit vergangen, daher habe er zuerst den Schock überwinden, den Verlust seines Vaters und die Verfolgung durch die Imbonerakure verarbeiten müssen. In dieser Periode sei er stark emotional belastet gewesen, daher sei es ihm entgegengekommen, dass jemand anderes seinen Aufenthalt und seine Ausreise organisiert habe und er sich um gar nichts habe kümmern müssen.
Der Beschwerdeführer habe bei der PA noch nicht gewusst, dass er jede Zwischenstation seiner Fluchtroute nennen müsse. Erst in der Anhörung habe er durch seine Rechtsvertretung erfahren, dass er neben den Asylgründen auch die Ausreise im Detail beschreiben müsse. Zudem habe er zum Zeitpunkt der PA die Merkblätter und Informationen aus dem Internet erhalten. Seine Rechtsvertretung sei auch nicht anwesend gewesen. Damit sei auch erklärbar, dass er ungenaue Angaben dazu gemacht habe, wo er seine Identitätskarte und seinen Reisepass verloren habe. In der PA habe er erwähnt, dass er die Papiere in F._______ verloren habe. Dabei habe er nur den Reisepass in F._______ verloren und die Identitätskarte in Burundi liegengelassen. Ihm sei diese Unterscheidung nicht so relevant erschienen, da er eine Foto seiner Identitätskarte auf seinem Handy gehabt habe und sich dadurch habe ausweisen können. Da sein Vater aufgrund seiner Schwierigkeiten sehr wohl gewusst habe, dass ihm selbst und seiner Familie Gefahr gedroht habe und er deswegen begonnen habe, sich für eine allfällige Flucht vorzubereiten, unterstütze dies sogar die Wahrhaftigkeit seiner Aussage.
Seine seltsam anmutende Aussage «mit Messern geschlagen» könne ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer die Frage nicht richtig verstanden habe oder nicht genau übersetzt worden sei. Ausserdem müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei, als seinem Vater Verletzungen zugefügt worden seien und er auch nicht medizinisch geschult darin sei, die Ursache von Verletzungen zu bestimmen.
Der Subeventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht näher begründet und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder sonst verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hätte. Der betreffend Antrag ist daher abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einer unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.2 hiervor) verwiesen werden.
7.2 In der Beschwerde wird versucht, aufgrund allgemeiner Informationen zur Regierungspartei CNDD-FDD und zur gesellschaftspolitischen Situation in Burundi aus einem Bericht der Organisation Burundi Human Rights Initiative aus dem Januar 2020 die angebliche politische Verfolgung seines Vaters beziehungsweise des Beschwerdeführers selbst in einen im Länderkontext plausibel erscheinenden Zusammenhang zu stellen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen und den weiteren Einwänden in der Beschwerde gelingt es indessen nicht, die vom SEM zu Recht als weitgehend unplausibel, nicht nachvollziehbar, substanzlos und teils widersprüchlich beurteilten Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das politische Engagement seines Vaters, sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung und dem Tod seines Vaters sowie den Ablauf seiner Ausreise aus Burundi in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Die Erklärungen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die Imbonerakure und den Freund seines Vaters gewandt hat, um Näheres über die Hintergründe der angeblichen Entführung seines Vaters in Erfahrung zu bringen, obwohl er davon ausging, dass diese für das von seinem Vater erlittene Schicksal verantwortlich seien, und weshalb der Freund des Vaters ihm gar bei seiner Ausreise aus Burundi behilflich gewesen sein soll, überzeugen nicht. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, es werde versucht, die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM mit situativ nachgeschobenen Ergänzungen und Interpretationen des Sachverhalts zu relativieren oder gar zu entkräften. Damit gelingt es nicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In der Beschwerde werden auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die geeignet wären, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von denjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. August 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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