Entscheiddatum: 23.08.2013Publikationsdatum: 03.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3794/2013/mel
Urteil vom 23. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 27. Januar 2009 und suchte in der Schweiz erstmals am 20. April 2009 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 29. November 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch. Er gab bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Dezember 2010 an, er sei am 28. Februar 2010 nach Deutschland gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Er sei am 30. September 2010 in die Schweiz zurückgeschafft worden. Am 20. Oktober 2010 habe er sich erneut nach Deutschland begeben und sich dort in der Folge illegal aufgehalten. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2011 mit Urteil D-1667/2011 vom 23. Mai 2011 ab. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 auf, die Schweiz bis zum 14. Juni 2011 zu verlassen.
C.
C.a Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe an das BFM vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen 14 Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben).
C.b Das BFM trat mit Verfügung vom 25. Juni 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.
D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 6 derselben).
E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Zur Einreichung der Übersetzung eines eingereichten fremdsprachigen Beweismittels wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt.
F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung von Herrn B._______ und drei Fotoprints einer Taufe.
G. Am 18. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines von ihm verfassten und in der Zeitschrift Nr. (...) der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. (VVMIran) abgedruckten Artikels ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 22. Juli 2013 zur Vernehmlassung an das BFM.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
I. Mit Eingabe vom 8. August 2013 liess der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben von Dr. med. C._______ einreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind.
3.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch damit, dass er sich in den letzten zwei Jahren in einer breiten Öffentlichkeit zum Christentum bekannt habe und missionarisch tätig gewesen sei. Es könne nun von einem dauerhaften Glaubenswechsel ausgegangen werden, von dem die iranischen Behörden aufgrund seiner Exponierung Kenntnis genommen hätten. Er sei bereits im Iran in Kontakt mit christlichen Gruppen gekommen, die ihm die Bibel zum Lesen gegeben hätten. Während seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er auch hier in Kontakt mit Christen gekommen und habe Seminare und Gottesdienste besucht. In Deutschland sei er in der protestantischen Kirche von D._______ getauft worden. Er sei ein tiefgläubiger Christ, der seinen Glauben aktiv praktiziere. In seinem Wohnkanton sei er in verschiedenen evangelischen Kirchgemeinden engagiert und spreche in Vorträgen über seinen Glauben und sein Schicksal. Am (...) 2012 sei in der (...)-Zeitung ein Bericht über ihn erschienen, in dem über seine Konversion berichtet worden sei. Am (...) 2012 habe er an einer öffentlichen Podiumsdiskussion gesprochen; über den Anlass sei in einem Artikel im "(...)" berichtet worden. Er sei Mitglied der "Persisch sprechenden christlichen Gemeinde in der Schweiz" und stehe in regem Kontakt mit den Mitgliedern derselben. Er verstecke seinen Glauben nicht vor Menschen islamischen Glaubens. Er animiere interessierte Moslems, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und in den Gottesdienst zu kommen. Zwei Personen seien ihm bis zum Übertritt zum Christentum gefolgt. Zudem habe er sich in der Schweiz auch politisch betätigt, indem er an zwei Kundgebungen der Konstitutionalistischen Partei Iran teilgenommen habe.
4.1.2 Die Lage der Christen im Iran habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 stark verschlechtert. Im aktuellen Bericht des UN-Menschenrechtsrates zur Lage im Iran vom 28. Februar 2013 werde dokumentiert, dass seit Juni 2010 etwa 300 Christen festgenommen und festgehalten worden seien. Die Verfolgung richte sich vor allem gegen im Iran nicht traditionelle Christengemeinschaften. Im Iran gelte ein allgemeines Bekehrungsverbot und die Regierung verlange von nicht akzeptierten Minderheiten, allen Muslimen den Zugang zu ihren Gottesdiensten zu verweigern. Pfarrer von diesen Kirchen würden überwacht. Ein iranisch-amerikanischer Pastor sei im Januar 2013 zu acht Jahren Haft verurteilt worden, weil man ihm die Unterminierung der Staatssicherheit durch Bildung eines Netzes christlicher Kirchen vorgeworfen habe. Konvertiten seien in einer äusserst unsicheren Lage. Die Abkehr vom muslimischen Glauben gelte als "Apostasie", was aufgrund der Scharia unter Todesstrafe stehe. Nach islamischem Recht gebe es für Muslime keine Rechtsgrundlage, um den islamischen Glauben aufzugeben. Das iranische Strafrecht kenne keine Sanktion für Apostasie, es sei aber möglich, dass man aufgrund der subsidiär geltenden Scharia bestraft werde. Dies liege im Ermessen des Richters. Das neue iranische Strafgesetz verzichte auf eine Bezugnahme zur Apostasie, dennoch sei eine Verschärfung eingetreten, da es den Richtern explizit erlaubt sei, auf Scharia-Recht und andere religiöse Quellen zurückzugreifen, um eine Bestrafung wegen Apostasie zu begründen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass Konvertiten keine fairen Verfahren zu erwarten hätten.
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass bei Konversionen im Ausland die christliche Überzeugung im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen sei. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren überzeugter Christ und aktives Mitglied in evangelikalen Kirchgemeinden. Die eingereichten Belege seiner Tätigkeit zeichneten ein klares Bild. Sein Glaubenswechsel beruhe auf einer inneren Überzeugung; die Seelsorger und Pfarrer, die ihn sehr gut kennen würden, berichteten durchwegs, dass es sich um eine authentische Abkehr vom islamischen Glauben handle. Der Beschwerdeführer praktiziere sowohl in der Kirche als auch zu Hause. In seiner Unterkunft hingen viele Kreuze an den Wänden. Schliesslich sei den Einschätzungen der betreuenden Seelsorger zu entnehmen, dass seine Glaubensausübung missionarische Züge aufweise. Angesichts der Tatsache, dass er auch öffentlich über seinen Glaubenswechsel spreche und in diversen Tageszeitungen über ihn berichtet worden sei, sei anzunehmen, dass sein Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit Massnahmen der iranischen Behörden auslöse, falls er in den Iran zurückkehre.
4.1.4 Bei der Prüfung des dritten Asylgesuchs sei auch die verschlechterte Menschenrechtslage im Iran zu berücksichtigen.
4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das Engagement des Beschwerdeführers vergleichbar sei mit demjenigen einer Vielzahl von Iranern, die im Ausland zum Christentum konvertierten und sich in diesem Sinne betätigten. Seine Tätigkeiten liessen keine Exponiertheit erkennen, die vermuten liesse, dass er deshalb das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. In den eingereichten Zeitungsartikeln werde lediglich seine persönliche Geschichte im Iran und das Vorgehen der schweizerischen Behörden beschrieben. Die Konversion werde mit einem einzelnen Satz erwähnt und die Zeitungsberichte seien in Regionalzeitungen erschienen, sodass keine exponierte Stellung des Beschwerdeführers angenommen werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensausübung Kenntnis genommen und Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Dem dritten Asylgesuch könnten somit keine Hinweise entnommen werden, dass nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit Gesuchseinreichung weiterhin aktiv gewesen. Er habe an zwei weiteren Kundgebungen teilgenommen und einen Artikel verfasst, der in der Zeitschrift der VVMIran (Ausgabe Nr. [...]) erschienen sei. Bei einer der Kundgebungen sei es einer Delegation von sechs Personen erlaubt worden, sich vor die iranische Botschaft in Bern zu begeben. Beide Kundgebungen hätten sich gegen das iranische Regime gerichtet; es seien die Hinrichtungen im Iran kritisiert worden und man habe Solidarität mit den politischen Häftlingen im Iran bekundet. Solche Aktionen würden von iranischen Botschaftsmitarbeitern gefilmt, weshalb davon auszugehen sei, dass an der Aktion beteiligte Personen den iranischen Behörden bekannt seien.
4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28) sei auf Gesuche wie das eingereichte in der Regel einzutreten. Der zu berücksichtigende länderspezifische Kontext zeige auf, wie gefährlich die Konversion von iranischen Muslimen zum Christentum sei. In einem Bericht von Iranhumanrights, der im Januar 2013 veröffentlicht worden sei, werde an zahlreichen Beispielen gezeigt, wie gefährlich eine Konversion sei. Vor diesem Hintergrund sollte bereits eine geringe Möglichkeit, dass das iranische Umfeld in der Schweiz Kenntnis von der Konversion und dem Engagement des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben Kenntnis erlangt habe, ausreichen, um von glaubhaften Hinweisen auf ernsthafte Nachteile ausgehen zu können. Er habe nicht nur in "Schweizer Regionalzeitungen" und auf Deutsch seine Haltung verkündet, sondern sei auch Mitglied der Persisch sprechenden Christlichen Gemeinde in der Schweiz und habe sich in einem Artikel in der Zeitung VVMIran zu seinem Glauben und den Problemen der Christen im Iran geäussert. Ausserdem nehme er an Kundgebungen teil, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von iranischen Spitzeln besucht würden. Das Umfeld, das von der Konversion und von der Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis habe, sei weit grösser, als es die Vorinstanz darlege. Er setze sich damit bewusst einem beträchtlichen Risiko aus, dass sein heimatliches Umfeld von der Konversion erfahren habe. Dass die Konversion einer inneren Überzeugung entspreche, könne im Rahmen einer Anhörung durch das BFM geklärt werden. Vor dem Hintergrund der verschärften Praxis der iranischen Behörden im Vorgehen gegen Oppositionelle und Konvertiten dränge sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materielle Prüfung des vorliegenden Falls auf.
4.3.3 Nach dem Gesagten lägen klare Hinweise vor, die auf ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers hindeuteten.
5.1 Bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Auf ein Asylgesuch ist nicht schon deshalb einzutreten, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt wird, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Sofern sich solche Hinweise ergeben, hat das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7).
5.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, welche mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 bzw. mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist. Im dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers sind bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung sämtliche Ereignisse bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11. Februar 2011 zu berücksichtigen, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch in der Schweiz hauptsächlich mit seiner Konversion zum Christentum und seinen Aktivitäten im Rahmen der Glaubensausübung. In Printmedien und in einer Vertiefungsarbeit vom 18. Dezember 2012, die von einem Schüler des (...) verfasst worden sei, sei über seine Geschichte berichtet worden. Zudem habe er sich verschiedentlich exilpolitisch betätigt, indem er in der Schweiz an Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Schliesslich sei in der Zeitschrift des VVMIran ein von ihm verfasster regimekritischer Artikel publiziert worden.
5.4 Entgegen der Auffassung des BFM gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass mit den durch etliche Beweismittel gestützten Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er im Rahmen der Glaubensausübung verfolgt, und durch seinen nach aussen kommunizierten Abfall vom moslemischen Glauben im Verbund mit seinen exilpolitischen Aktivitäten - insbesondere unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Diese Hinweise sind im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren. Unbesehen der Frage, ob die einlässliche Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers und die materielle Beurteilung derselben zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen werden, ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte. Damit entfällt aber die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
5.5 Das BFM ist folglich zu Unrecht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 nicht eingetreten und hat somit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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