Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 02.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3785/2011law/fes
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),und deren KinderC._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 1. Juni 2011 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamilischer Ethnie aus E._______ (Jaffna Distrikt) mit letztem Wohnsitz in F._______ (Vavuniya Distrikt), verliess sein Heimatland am 22. Juni 2008 und reiste am 24. Juni 2008 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2008 wurde er im EVZ Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 11. Juli 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2000 in Colombo vier Tage von der Kothahena Police festgenommen und am 21. Oktober 2005 vom Criminal Investigation Departement (CID) in Colombo verhaftet und einem Richter vorgeführt worden. Er sei beschuldigt worden, ein Terrorist zu sein und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, da er aus G._______ komme. Sein Bruder habe einen Anwalt organisiert, woraufhin er gegen eine Kaution und eine Bürgschaft einer Person aus Colombo freigelassen worden sei. Er habe in Colombo als (...) weiterarbeiten können und sich jeden Monat beim Gericht melden müssen. Im November 2006 sei er freigesprochen worden. Weil sein Arbeitgeber jeglichen Problemen mit den Behörden ausgewichen sei, habe dieser den Aufenthalt von ihm (dem Beschwerdeführer) in Colombo nicht melden wollen. Da es mehr Kontrollen gegeben habe, sei es ihm zu gefährlich geworden, weshalb er am 10. April 2008 Colombo verlassen habe. Am 25. Mai 2008 morgens sei er beim Busbahnhof in H._______ von fünf Zivilpersonen, die Singhalesisch und Englisch gesprochen hätten, entführt worden. Im Van hätten sie ihm die Augen verbunden. In einem Haus sei er während ungefähr 30 Minuten verhört und geschlagen worden. Dabei habe man ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen. Er habe aber nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt. In der Nacht sei er nochmals von zwei Personen in Zivil, er vermute CID-Leute, ungefähr eine halbe Stunde zu seiner Festnahme im Jahre 2005 befragt worden und sie hätten ihm gesagt, sein Gerichtsverfahren sei noch hängig. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, während seinem Aufenthalt in Colombo für die LTTE spioniert zu haben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er festgestellt, dass diese Leute mit der sri-lankischen Armee (SLA) zusammen arbeiten. Nach zwei Tagen sei er abends von den Männern aufgefordert worden, mit ihnen zu trinken, da dies sein letzter Drink sein werde, weil er morgens irgendwohin gebracht werde. Er habe Angst bekommen, sei mitgegangen, habe aber nicht trinken wollen. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen, weshalb er schliesslich wegen den Schmerzen doch getrunken habe. Da er vorher noch nie Alkohol getrunken habe, habe er sich übergeben müssen. Sie liessen ihn in Begleitung eines Entführers nach draussen gehen. Dieser habe ihm zugeschaut und gesagt, wenn er fertig sei, solle er wieder reinkommen, und sei weggegangen. Er habe gesehen, wie sie weitertranken. Es sei niemand mehr draussen gewesen, weshalb er geflohen sei. Er habe auf einem Privatgrundstück im Garten übernachtet und sei am anderen Morgen mit einem Tuktuk in die Stadt H._______ zu einem Freund gefahren, von wo er seinen Bruder angerufen habe, der ihm geraten habe, nach Colombo zu gehen. Um zehn Uhr hätten ihm sein Bruder und seine Eltern seine Kleider gebracht und seien mit ihm mit dem Bus nach J._______ gefahren, von wo er mit dem Zug nach Colombo gereist sei. Zwei Tage habe er in Colombo bei einem Freund seines Bruders gewohnt und danach bis zur Ausreise am 22. Juni 2008 beim Schlepper. Am 30. Mai 2008 sei er zu Hause gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte je eine Kopie seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins zu den Akten.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamilischer Ethnie aus K._______, verliess ihren Heimatstaat am 27. März 2010 und reiste am 30. März 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2010 wurde sie im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 22. April 2010 hörte sie das BFM in einem Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an.
B.b Sie führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, dass sie seit Jahren einen Freund habe, der Sri Lanka im Jahre 2008 verlassen habe und in die Schweiz geflüchtet sei, weil er Probleme mit dem CID bekommen habe. Nachdem sie im Juni 2009 eine Ausbildung angefangen habe, sei sie ab August 2009 täglich auf dem Weg von zwei Männern auf einem Motorrad verfolgt worden. Einer der beiden habe von ihr verlangt, sie zu heiraten und habe ihr gedroht, dass er sie sonst entführen würde. Er habe herausgefunden, wo sie wohne und auch ihre Familie bedroht. Er habe ihren Vater geschlagen, den Bruder spitalreif geprügelt und ihren Freund beschimpft. Sie habe im Februar 2010 mit dem Kurs aufgehört. Eines Tages sei er vorbeigekommen und habe sie in einen Minibus gezerrt, wo viele Gewehre und vier bis fünf Männer gewesen seien. Sie hätten sie dann in einem Zimmer eingesperrt und ihr gedroht, sie müsse ihn heiraten. Sie habe ihm jedoch gesagt, sie müsse zuerst mit ihren Eltern sprechen. Am selben Abend sei ihr Vater vorbeigekommen, der sie nach Hause gebracht habe. Seitdem würden ihre Eltern von ihr verlangen, dass sie diesen Mann heirate, weil sie keine Probleme mehr haben wollen. Sie habe deswegen giftige Samen geschluckt. Ihre Eltern hätten sie ins Spital gebracht, wo sie eine Woche habe bleiben müssen. Sie habe dann ihren Freund in die Schweiz angerufen und ihm alles erzählt. Dieser habe ihr die Telefonnummer eines Schleppers angegeben, der dann nach ihrem Pass verlangt habe. Ohne ihre Familie zu informieren, sei sie am 24. März 2010 vom Schlepper nach Colombo gebracht worden und habe am 27. März 2010 Sri Lanka verlassen.
Von der Schweiz aus habe sie ihre Nachbarin angerufen, welche ihr mitgeteilt habe, dass ihre Familie denke, dass dieser Mann sie entführt habe. Ihr Vater getraue sich jedoch nicht eine Anzeige zu erstatten, da jener einer regierungsfreundlichen Gruppierung angehöre und engen Kontakt zur Polizei habe.
Sie reichte mehrere Briefe, ein Foto und eine Kopie eines Ausweises ihres Freundes ein.
C. Am 1. Februar 2011 heirateten die Beschwerdeführenden in L._______.
D. Mit separaten Verfügungen vom 1. Juni 2011 - beide eröffnet am 6. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügungen Beschwerde und liessen beantragen, es seien die angefochtenen Verfügungen wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es seien die beiden Verfahren zu vereinigen. Ferner sei ihnen vollständig Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die von ihnen eingereichten Beweismittel und ebenso in den vom BFM in den Entscheiden vom 1. Juni 2011 zitierten Dienstreisebericht des BFM sowie allfälligen weiteren verwendeten Länderinformationen. Es sei ihnen zur Einreichung einer entsprechenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Schliesslich ersuchten sie um Mitteilung des Spruchkörpers.
Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerde zusammen fünf Berichte zur Situation in Sri Lanka ein.
F. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 4. Juli 2011 (Ausgang BFM) Einsicht in die Akten.
G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Zudem stellte er fest, dass in den beiden Verfügungen kein Dienstreisebericht zitiert werde und ein dieser oder andere Länderberichte nicht bei den Akten lägen. Zudem seien die in den Verfügungen zitierten Richtlinien des Uno-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 der Allgemeinheit zugänglich und seien den Beschwerdeführenden bekannt, da sie diese doch als Beilage Nr. 9 der Beschwerde eingereicht hätten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit eine Beschwerdeergänzung einzureichen und teilte ihnen die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
H. Am 29. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Sie liessen beantragen, die Sache sei wegen eines unvollständigen und falschen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden seien zu einer erneuten Anhörung einzuladen. Die Verfügungen litten zudem unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben werde. Das BFM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die Würdigung von Länderinformationen, welche in den Verfügungen nicht verständlich, nachvollziehbar dargestellt und schlüssig interpretiert worden seien, verletzt.
Die Beschwerdeführenden reichten mit der Beschwerdeergänzung zusammen 13 Berichte ein.
I. Mit Eingabe vom 24. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine weitere Beschwerdeergänzung mit 15 Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
J. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und deren Ergänzungen einzureichen.
K. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte diese den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2013 zur Stellungnahme zu.
L. Mit umfangreicher Eingabe vom 21. Februar 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und machten neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Sie würden zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehören. Ferner beschreiben sie ausführlich die aktuelle Lage in Sri Lanka und reichten dazu 48 Beilagen ein. Sie ersuchten explizit darum, die Sache nochmals an das BFM zu senden mit der Aufforderung, sich materiell mit den erhobenen Rügen und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Zudem beantragten sie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln oder mit dem Urteil das Einreichen dieser abzuwarten.
Mit der Replik reichten sie auch eine Kopie des Geburtsscheins des zweiten Kindes und die Kostennote ein.
M. Mit Verfügung vom 29. April 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen.
N. Die Beschwerdeführenden reichten handelnd durch ihren Rechtsvertreter am 10. Mai 2013 weitere Beweismittel in Kopie betreffend die Probleme der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und fünf Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka ein. Zudem beantragten sie, es seien mit einem Urteil zumindest die neusten britischen Richtlinien abzuwarten und das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen RückkehrerInnen zu tätigen; zumindest aber sei den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung zusätzlicher diesbezüglicher Informationen anzusetzen.
O. Am 20. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie des Beschwerdebriefs des Bruders des Beschwerdeführers vom 30. April 2013 an die Human Rights Commission (HRC) ein, in welcher ausgeführt wurde, die Familienangehörigen in Sri Lanka bekämen Drohanrufe und würden zum Beschwerdeführer in der Schweiz befragt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM hielt zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide fest, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
4.1.1 Im Einzelnen führte es hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, diese widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung und seien realitätsfremd. Die Schilderung der angeblichen Flucht nach der Festnahme im Mai 2008 sei nämlich zu abenteuerlich, um geglaubt werden zu können. Es sei unwahrscheinlich, dass die Männer, die ihn wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE oder der Mitgliedschaft bei dieser Organisation ohne Aufsicht vor dem Haus gelassen hätten, während er sich mehrere Male übergeben habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie es ihm möglich gewesen wäre, in angetrunkenem Zustand - er habe vier bis fünf Gläser Alkohol getrunken, obwohl er sonst nie Alkohol konsumiert habe - eine Mauer zu überklettern und zu fliehen. Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er nur rund einen Kilometer vom Haus, wo er festgehalten und misshandelt worden sei, hinter einer Mauer bis am Morgen geschlafen habe. Bezeichnenderweise habe er sich auch widersprochen, indem er im EVZ gesagt habe, er sei, als er alleine vor dem Haus gewesen sei, über die Mauer geklettert und geflohen, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, die Mauer habe sich einen Kilometer vom Haus entfernt befunden. Er habe diese überklettert, um sich von der Anstrengung der Flucht auszuruhen. Ferner sei erfahrungswidrig, dass er das Risiko einer Festnahme auf sich genommen hätte und nach der Flucht mit dem Bus und dem Zug von H._______ nach Colombo gefahren sei. Erfahrungswidrig sei in diesem Zusammenhang auch, dass er auf dieser Reise ohne Schwierigkeiten persönlich kontrolliert worden sei und danach noch rund einen Monat lang in Colombo gelebt habe, bevor er ausgereist sei.
Betreffend die mehreren Festnahmen für kurze Zeit durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden und die damit verbundenen Misshandlungen und Befragungen über seine Beziehungen zur LTTE sowie die nicht einfache Lage in Colombo für einen Tamilen der früher in G._______ gelebt habe, seien diese Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar, da der Krieg im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Die LTTE sei am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfüge über keine handlungsfähige Struktur mehr, weshalb sie für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten kriminellen Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende des Krieges ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In den Schilderungen des Beschwerdeführers befänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
4.1.2 Hinsichtlich den Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das BFM im Einzelnen aus, diese widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung, seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Im EVZ habe sie gesagt, zwei Monate nach Kursbeginn im Juni 2009 sei ihr ein Mann ständig gefolgt. Bei der Anhörung habe sie zuerst angegeben, dies sei ein Monat nach Kursbeginn der Fall gewesen. An späterer Stelle habe sie dann angeführt, dieser Mann habe im dritten Monat nach dem Beginn des Kurses begonnen sie zu behelligen. Zudem habe sie im EVZ gesagt, dieser Mann habe sie im Frühjahr 2010 entführt und ihren Eltern telefoniert. Bei der Anhörung habe sie aber gesagt, sie habe mit ihren Eltern nach der Entführung telefonischen Kontakt gehabt und wisse nicht, ob der Mann auch mit den Eltern gesprochen habe. Im Weiteren habe sie im EVZ ausgeführt, der Mann sei nach ihrer Rückkehr aus H._______ nach Hause gekommen und habe mit ihrer Entführung gedroht. Sie habe darauf den Besuch des Kurses eingestellt. Als sie einmal zuhause gewesen sei, sei dieser Mann vorbeigekommen und habe sie in ein Fahrzeug gezerrt und entführt. Bei der Anhörung habe sie aber erklärt, der Mann habe sie am Tag nach ihrer Rückkehr aus H._______ aufgesucht und entführt. Sie sei ferner nicht in der Lage gewesen, den Namen des Mannes anzugeben, der sie monatelang zur Heirat aufgefordert habe. In Anbetracht ihrer Behauptung, dieser habe sie während Monaten täglich auf der Strasse und zuhause behelligt, ihre Familie wiederholt mit dem Tod bedroht, ihren Vater und ihren Bruder misshandelt und sie entführt, hätte sie zwingend in der Lage sein müssen, diesen Namen anzugeben. Dies treffe auch für den Namen der Gruppierung zu, der dieser Mann angeblich angehört habe. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum weder sie noch andere Familienmitglieder oder Personen aus ihrem Bekanntenkreis diesen Mann bei der Polizei angezeigt hätten. Allein die Erklärung, man habe sich in ihrer Familie vor ihm gefürchtet, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Behelligungen angeblich mehr als ein halbes Jahr gedauert hätten und Familienmitglieder von diesem Mann verletzt und deshalb hospitalisiert worden seien. Somit würde die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubhaft seien. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Sie bezögen sich ausschliesslich auf ihre Beziehung mit dem in der Schweiz anwesenden sri-lankischen Staatsangehörigen, mit dem sie mittlerweile verheiratet sei. Sie würden keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin enthalten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass eine Flucht aus einer Haft in Sri Lanka objektiv gesehen den allgemeinen Erfahrungshorizont eines BFM-Mitarbeiters übersteige. Auch soll nicht weiter ermittelt werden, auf welchen Erfahrungswert sich die Sachbearbeiter des BFM beziehen, wenn sie behaupten würden, dass es nach vier bis fünf Gläsern Alkohol nicht möglich sein soll, eine Mauer zu überklettern. Wesentlich sei, dass das BFM die Flucht des Beschwerdeführers in Zweifel ziehe, obwohl diese unerheblich für die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei. Da das BFM keine weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in der Verfügung aufführe, sei davon auszugehen, dass das BFM - abgesehen von der Flucht - die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubwürdig betrachte. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer klarerweise einer der spezifischen, in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 definierten, schutzwürdigen Kategorie entspreche und über ein spezifisches Risikoprofil verfüge. Er gelte für die sri-lankischen Behörden als Mitglied sowie notorischer Unterstützer der LTTE.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde einzig ausgeführt, dass diese schwanger sei und eine Haft in Sri Lanka von einer hochschwangeren Frau kaum ertragen werden könne. Es wäre somit nicht nur das Leben der Beschwerdeführerin, sondern auch dasjenige des gemeinsamen Kindes in Gefahr.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2011 wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei zwingend zu einer erneuten Anhörung einzuladen, um Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen Verfolgungssituation vorzunehmen. Gerade das Ende des Krieges erlaube es nun dem Beschwerdeführer, über seine tatsächliche Tätigkeit für die LTTE Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Mai 1999 beim Geheimdienst der LTTE gewesen. Er habe einen Einführungskurs und ein Training bei der LTTE in G._______ absolviert. In H._______ habe er die Tätigkeiten der Armee und paramilitärischen Gruppierungen vor Ort observieren, darüber Berichte schreiben und der LTTE rapportieren müssen. Er habe aus der Ersatzteilfirma in Colombo Bestandteile für Bomben und Minen ins Vanni-Gebiet geschickt und Waren aus dem Vanni-Gebiet erhalten. Er habe innerhalb der Firma alleine gehandelt. Der Chef der Firma habe beste Kontakte zur Polizei und zur sri-lankischen Armee unterhalten und ihnen Material verkauft. Aus seinen Beobachtungen in der Firma, welche Ersatzteile die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bezogen hätten, habe er auch der LTTE Informationen geliefert. Heute hätten die Behörden Kenntnis über seine Unterstützungstätigkeit und auch über seine LTTE-Mitgliedschaft. Sein ehemaliger Vorgesetzter bei der LTTE, M._______, sei ein ranghoher Geheimdienstfunktionär der LTTE gewesen, der im militärischen Endkampf zwischen der Regierung und der LTTE festgenommen worden sei und nun für die SLA beziehungsweise dessen Geheimdienst arbeite. M._______ habe den Beschwerdeführer von seiner Schwester, die mit einem ehemaligen LTTE-Hauptmann verheiratet sei, Ende April 2011 in die Schweiz angerufen und ihn wissen lassen, dass sich der Beschwerdeführer mit den sri-lankischen Behörden arrangieren könne, wenn er kollaboriere beziehungsweise für diese arbeiten würde, andernfalls würden sie ihn für unbestimmte Zeit inhaftieren und höchstwahrscheinlich umbringen. Der Beschwerdeführer verfüge angesichts dessen über ein Gefährdungsprofil. Das BFM äussere auch keine Zweifel an der Entführung. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung unterstreiche auch, dass zwei Journalisten von Radio Netherlands Worldwide von bewaffneten Unbekannten aus einem weissen Van überfallen worden seien. In der tamilischen Diaspora seien solche Einschüchterungen durch weisse Vans wohl bekannt als staatliche Akte des Terrorismus und würden zeigen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin mit paramilitärischen Gruppierungen zusammenarbeite.
Betreffend die Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt worden in Bezug auf die schwerwiegende geschlechterspezifische Diskriminierung der Beschwerdeführerin, wobei es sich eindeutig um eine beabsichtigte Zwangsverheiratung gehandelt habe. Aufgrund der nun bekannten LTTE-Aktivitäten ihres Ehemannes müsse nun auch auf eine Reflexverfolgung hingewiesen werden. Als Ehefrau eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes werde sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte mit Sicherheit verdächtigt, auch Verbindungen zur LTTE zu unterhalten. Daher verfüge sie ebenfalls über ein in den UNHCR-Richtlinien definiertes, spezifisches Risikoprofil. Sie sei erneut zu ihren Asylgründen zu befragen. Zu erwähnen sei noch, dass die private Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt eines fehlenden Schutzwillens oder einer fehlenden Schutzfähigkeit der lokalen Behörden als Asylgrund zu würdigen wäre.
4.2.3 In der Eingabe vom 23. April 2012 wird darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland von der sri-lankischen Regierung genau überwacht würden. Ende März 2012 hätten mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten, mit dem ihnen, für den Fall, dass sie sich weiterhin im Ausland für einen freien tamilischen Staat engagieren sollen, der Tod angedroht worden sei. Die Briefe seien nicht an bekannte LTTE-Mitglieder, sondern Personen geschickt worden, deren Engagement darin bestanden hätte, an Demonstrationen in N._______ und O._______ teilzunehmen oder Geld in das Heimatland zu spenden. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und sein Wirken für die LTTE registriert worden seien. Insbesondere seine Festnahmen im Jahre 2005 und 2008 würden dokumentieren, dass die sri-lankischen Behörden damals bereits Verdacht geschöpft hätten. Auch durch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka und der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich dem Zugriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen und den Verdacht der LTTE-Unterstützung in den Augen der Behörden bestätigt. Für den Beschwerdeführer ergebe sich auch aus der verwandtschaftlichen Verbindung zum Ehemann seiner Schwester, der Hauptmann bei der LTTE gewesen sei, sowie zu M._______, der der LTTE-Verbindungsmann des Beschwerdeführers gewesen sei und heute für die Regierung arbeite, direkte Gefährdungsmomente. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Heirat mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied eine direkte Reflexverfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es sei den Beschwerdeführenden weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzungen gelungen, die Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfügungen vom 1. Juni 2011 zu entkräften. Die Beschwerdeführenden gäben sich eher damit zufrieden diese als unwesentlich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft darzustellen. Aus seiner Sicht würden die Beschwerdeführenden trotz der Fülle der Eingaben und Beilagen, denen in der Regel der direkte Bezug zu den Beschwerdeführenden fehle, kein Risikoprofil aufweisen, das heute das Interesse der sri-lankischen Behörden würden wecken können.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das BFM in der Vernehmlassung nicht mit den neuen Beweismitteln und Rügen auseinandergesetzt habe und behaupte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, was offensichtlich unrichtig sei. Es müsse an dieser Stelle wiederholt werden, dass die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe nicht einzig gestützt auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Flucht festgestellt werden dürfe und das BFM sich auf zeitliche Widersprüche beziehe, welche - insbesondere angesichts der geschilderten traumatischen Erlebnisse - ebenfalls nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden dürften. Bei den Eltern des Beschwerdeführers sei im Januar 2013 von zivil gekleideten Tamilen nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Seine Mutter habe ihnen angegeben, dass er sich in Indien aufhalte. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers seien in den vergangenen Monaten mit verschiedenen Problemen konfrontiert worden. M._______ habe im Januar 2013 erneut den Beschwerdeführer angerufen und ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Zudem wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Tamilische Rückkehrer unterstünden dem steten Verdacht, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Der Umstand, dass Personen mit Ersatzreisepapieren bei ihrer Ankunft in Colombo normalerweise gleich am Flughafen von verschiedenen Sicherheitsdiensten befragt werden, sei ein weiterer Hinweis auf die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe. Unabhängig vom Grad ihrer Verbindung zur LTTE seien tamilische Rückkehrer gefährdet, Opfer einer unmenschlichen Behandlung zu werden, auch wenn sie auf legalem Weg ausgereist seien oder freiwillig zurückkehren. Bei den Verhören von Rückkehrern werde ein Schwerpunkt auf die exilpolitische Tätigkeit gelegt. Angesichts der systematischen Kontrollen von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würden. Nachdem der Beschwerdeführer auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, in welches die Immigrationsbehörden am Flughafen Einsicht nehmen könnten. Bei Abruf dieser Daten, würden die Behörden unmittelbar über die Vergangenheit des Beschwerdeführers informiert, was mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge hätte.
5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNHCR, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 1. Juni 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.3 Aus den vorstehend genannten Gründen sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügungen. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den professionell vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 21. Februar 2013 ausgewiesenen Zeitaufwand von 28 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügungen des BFM vom 1. Juni 2011 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: