Entscheiddatum: 13.08.2024Publikationsdatum: 27.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3782/2024 law/blp
Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Am 10. August 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 18. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an.
B.b In der Folge ordnete das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren an. Mit Verfügung vom selben Tag wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.
B.c Seine damalige Rechtsvertretung legte am 31. Oktober 2022 ihr Mandat nieder.
C.
C.a Seine jetzige Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 ihre Vollmacht und mehrere Beweismittel (Festnahmebefehl vom [...] 2016, Gerichtsurteil vom (...) 2016, Abschnitt aus Anklageschrift vom [...] 2016 und eine Erklärung hierzu, Haftbefehle vom [...] 2017 sowie vom [...] 2018) - allesamt in türkischer Sprache und unübersetzt - ein.
C.b Am 9. Januar 2023 reichte seine Rechtsvertretung ein Gerichtsdokument vom (...) 2023 und Dokumente betreffend die illegale Ausreise aus der Türkei - wiederum unübersetzt - ein.
D.
D.a Seine Rechtsvertretung erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 19. April 2023 nach dem Verfahrensstand. Dieses beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 30. Mai 2023.
D.b Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM, bis zum 22. Dezember 2023 konkret über den Stand des Verfahrens, allfällige während des letzten Jahres absolvierte und geplante Verfahrensschritte sowie die verbleibende Dauer bis zur Entscheidfällung aufzuklären, und erklärte, sollte die Frist ohne Reaktion und konkrete Erklärung des SEM verstreichen, bleibe nichts anders übrig, als eine Rechts-verzögerungsbeschwerde zu prüfen. Das SEM beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 15. März 2024.
E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde lagen die Vollmacht der Rechtsvertretung vom 21. September 2022 und eine provisorische Kostennote vom 25. Oktober 2023 bei.
F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2024 gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, bis zum 4. Juli 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 14. Juni 2024 einzureichen.
G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 4. Juli 2024 vernehmen.
H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Die Rechtsvertreterin nahm mit Replik vom 11. Juli 2024 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4
1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 4. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zuvor auch mehrfach bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. D.a, D.b).
1.6
1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2. m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert einer Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Juni 2024 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 4. August 2022 - vor mehr als 22 Monaten - ein Asylgesuch gestellt. Gemäss den Akten habe bislang lediglich eine erste Anhörung am 18. Oktober 2022, mithin vor 20 Monaten, stattgefunden. Am 27. Oktober 2022 habe die Vorinstanz die Zuteilung ins erweiterte Verfahren mit der Begründung verfügt, dass das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage nicht entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 19. April 2023 habe man sich erstmals über den Stand des Verfahrens erkundigt und die Vorinstanz um Ansetzung einer allfälligen ergänzenden Anhörung oder um Anordnung weiterer Verfahrensschritte ersucht. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 habe die Vorinstanz im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Gesuch aufgrund hoher Geschäftslast noch nicht habe bearbeitet werden können. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 habe man die Vor-instanz erneut ersucht, bis am 22. Dezember 2023 konkret über die innerhalb des letzten Jahres absolvierten oder geplanten Verfahrensschritte sowie die verbleibende Verfahrensdauer aufzuklären, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werden müsse. Mit Schreiben vom 15. März 2024 habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der hohen Geschäftslast vertröstet und versprochen, sein Gesuch prioritär zu behandeln.
Es sei bekannt, dass die Vorinstanz einer hohen Arbeitslast unterliege und nicht jedes Gesuch innert der gesetzlichen Frist von Art. 37 AsylG bearbeiten und entscheiden könne. Im vorliegenden Fall liege jedoch eine derart massive Überschreitung der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht allein mit hoher Geschäftslast zu rechtfertigen sei. Die Vorinstanz nehme in ihrem Schreiben vom 15. März 2024 keinen konkreten Bezug zum Asylverfahren des Beschwerdeführers und benenne somit keine vergangenen oder geplanten Verfahrensschritte oder andere konkreten Gründe, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, sein Verfahren weiterzuführen. Es sei daher davon auszugehen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 27. Oktober 2022 - mithin vor fast 20 Monaten - keine weiteren Verfahrensschritte getätigt worden seien. Die Vorinstanz habe zwar versprochen, das Verfahren prioritär zu behandeln, dennoch seien innerhalb dreier Monate keine weiteren Verfahrensschritte angeordnet oder ein Entscheid gefällt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Asylgründe mit umfangreichen Beweismitteln belegt habe, rechtfertige dies nicht die übermässige Verfahrensdauer, zumal seit der letzten Beweismitteleingabe vom 13. September 2023 schon mehr als neun Monate vergangen seien. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft sei für ihn sehr belastend. Das Verschleppen ohne Rechtfertigungsgrund sei nicht zulässig und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von 29. Abs. 1 BV. Aus dem Schreiben vom 15. März 2024 gehe hervor, dass sich die Vorinstanz nicht weigere, eine Verfügung zu erlassen, und dass daher keine Rechtsverweigerung vorliege. Aufgrund des Ausgeführten liege jedoch eine Rechtsverzögerung vor. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das Asylverfahren nun ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und das Verfahren anschliessend zügig abzuschliessen.
4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass aufgrund der Ukraine-Krise - in deren Rahmen im Jahr 2022 mehr als 70'000 Personen aufgenommen worden seien - ab Mitte März 2022 Personal vom regulären Asylverfahren umdisponiert worden sei, bis dafür neues Personal habe rekrutiert und ausgebildet werden können. Gleichzeitig seien im Jahr 2022 - mit 24'511 Gesuchen - knapp 60 Prozent mehr reguläre Asylgesuche gestellt worden als ursprünglich prognostiziert. Dementsprechend hätten auch mehr erste Anhörungen durchgeführt werden müssen, was die personellen Ressourcen stark gefordert habe. Im Oktober 2022 habe sodann die Notfallorganisation für den Unterbringungsbereich gemäss Art. 24 Abs. 6 AsylG aktiviert werden müssen und die Gesuchstellenden seien vor einer ersten Anhörung in den Kanton ausgetreten. Die nicht durchgeführten Anhörungen hätten vor Austritt im Anschluss durch das SEM abgearbeitet werden müssen. Die Abarbeitung dieser pendenten Erstanhörungen nach einem vorzeitigen Kantonsaustritt habe bis Anfang März 2024 gedauert und sei somit erst vor Kurzen abgeschlossen worden. Im Jahr 2023 hätten 30'223 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt - nochmals 5712 Personen oder 23.3 Prozent mehr als im Jahr 2022. Im Gleichschritt seien (im Vergleich zum Jahr 2022) im Jahr 2023 die Asylgesuche von türkischen Staatsbürgern in der Schweiz um 2000 Gesuche gestiegen. Dem SEM sei es nicht möglich gewesen, diese so stark ansteigenden Asylgesuchszahlen mit dem vorhandenen Personal im eigentlich dafür vorgesehenen Zeitrahmen voranzutreiben.
Die Komplexität der Vorbringen der Beschwerdeführer (recte: des Beschwerdeführers) und die notwendigen Abklärungen hätten ebenso dazu geführt, dass das Gesuch nicht einfach ohne weitere Abklärungen habe entschieden werden können beziehungsweise entschieden werden könne. So müssten die eingereichten Dokumente einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, da sich in den letzten Jahren die Fälle von verfälschten Ermittlungs- und Gerichtsdokumenten von Gesuchstellern aus der Türkei gehäuft hätten. Für die dazu notwendigen Übersetzungen der eingereichten Dokumente stehe nur ein begrenztes Angebot an geprüften Türkisch Dolmetscher zur Verfügung. Das SEM habe aktiv daran gearbeitet, im Rahmen seiner Möglichkeiten mehr geprüfte und für die sensible Arbeit zugelassene Dolmetscher zu rekrutieren und überjährige Pendenzen so schnell wie möglich abzubauen. Mit der Übersetzung der von den Beschwerdeführern (recte: vom Beschwerdeführer) eingereichten Dokumenten habe aus den erwähnten Gründen erst Anfang Mai 2024 begonnen werden können. Für die Durchsicht und Übersetzung der sehr zahlreich eingereichten Beweismittel habe der damit beauftragte Dolmetscher eineinhalb Arbeitstage benötigt. Für den Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden (recte: des Beschwerdeführers) sei aktuell noch eine Dokumentenprüfung und eine anschliessende Entscheidredaktion notwendig.
Die Vorinstanz sei sich bewusst und bedauere, dass das Asylgesuch der beiden Beschwerdeführer (recte: des Beschwerdeführers) seit langer Zeit pendent sei. Sie gehe davon aus, den Asylentscheid in spätestens zwei Monaten eröffnen zu können.
4.3 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Überlastung der Vorinstanz nicht geeignet sei, um eine Verzögerung zu rechtfertigen. Diese lasse sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht voraussehbarem Masse angestiegen sei, was für das Jahr 2022 nicht bejaht werden könne. Die Vorinstanz nenne überdies keine konkreten Gründe, warum die Übersetzung der Dokumente erst nach rund 21 Monaten angeordnet worden sei. Weiter erkläre die Vor-instanz nicht, warum in den gut zwei Monaten, seitdem die Übersetzung abgeschlossen sei, keine weiteren Schritte vorgenommen worden seien. Aus diesem Grund und auch aufgrund der langen Gesamtdauer von über 23 Monaten liege vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr rund 24 Monate - und damit zwei Jahre - hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 18. Oktober 2022 seitens der Vor-instanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber - bis die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde anhängig gemacht wurde - keine konkreten Ausführungen, wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich das SEM, das seit Durchführung der Anhörung vom 18. Oktober 2022 während mehr als eineinhalb Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt hat, angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, zumal es bereits anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs thematisiert hat (vgl. SEM-act. [...]-15/16 S. 15). Der Umstand, dass sie gemäss Vernehmlassung dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Asylentscheids in spätestens zwei Monaten in Aussicht gestellt hat, ändert daran nichts.
Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte mit ihrer Replik eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 515.60 (inkl. Auslagen) ein, was im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist mithin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 515.60 zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 515.60 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer