Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 07.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3782/2011
Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ im C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. August 2010 und gelangte via Malaysia und Italien in die Schweiz, wo er am 30. August 2010 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 6. September 2010 im (...) summarisch befragt und am 14. September 2010 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied des (...) gewesen, einer Gemeinschaft die sich für die Freilassung von zu Unrecht verhafteten Schülern einsetze. Im Juli 2005 sei er erstmals festgenommen und während der ersten zwei, drei Wochen wiederholt geschlagen und misshandelt worden. Nachdem er jedoch zwei LTTE Mitglieder identifiziert habe, hätten sie von ihm abgelassen und er sei für den Rest seiner Haft nicht mehr belästigt worden. Auf Drängen des Dorfvorstehers und seiner Eltern sei er im Januar 2006 wieder freigelassen worden. Im April 2006 habe er eine Einladung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Dabei habe er zunächst an einem zweiwöchigen Selbstverteidigungskurs und sodann für weitere zwei Wochen an einer Propagandaschulung teilgenommen. Daraufhin sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe etwa 40 bis 50 Personen sein Wissen über die LTTE weitergegeben.
Im Jahr 2007 seien zwei Kollegen, die ebenfalls an diesem LTTE Training teilgenommen hätten, getötet worden. Im August 2007 sei eine (...); er habe sich per Zufall in der Nähe aufgehalten, woraufhin er und weitere Personen festgenommen worden seien. Erst sei er im (...) Militärcamp untergebracht gewesen und für die letzten drei Monate der Haft ins (...)-Lager verlegt worden. Er sei ständig verhört, geschlagen und misshandelt worden. Die Meisten seien nach ein paar Tagen frei gekommen, aber er sei bis im Mai 2008 in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung habe er sich wöchentlich bei den Behörden melden müssen. Er sei dieser Auflage zwei, drei Mal nachgekommen, da jedoch Bekannte von ihm - die dieselbe Unterschriftspflicht auferlegt bekommen hätten - spurlos verschwunden seien, habe er Angst gekriegt und sei untergetaucht. Fortan habe er sich bei einem Freund seines Vaters in B._______ versteckt. Als der Krieg zu Ende gegangen sei, sei er im Juni 2009 nach Hause zurückgekehrt. Da sich jedoch paramilitärische Gruppen bei seinen Eltern zuhause nach ihm erkundigt hätten - er sei zu diesem Zeitpunkt glücklicherweise gerade im Tempel gewesen - habe er sich wiederum beim Freund des Vaters verstecken müssen. Deshalb sei er im August 2010 ausgereist. Auch habe er noch zwei Cousinen, die Mitglieder bei der LTTE gewesen seien und sich gegenwärtig in einem Rehabilitationslager der sri-lankischen Armee (SLA) befänden.
B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Juni 2009 in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, entspreche ebenso wenig dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten, wie auch der Umstand, dass er sich während fast zwei Jahren immer am selben Ort und darüber hinausgehend bei einem Bekannten seiner Familie versteckt habe. Auch sei die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der LTTE äusserst ambivalent ausgefallen, indem er einerseits ausgesagt habe, auf keinen Fall Mitglied der LTTE werden zu wollen, andererseits angeboten habe, sich in seinem Dorf politisch zu engagieren. Auch erstaune es, dass er - obwohl er wegen des Verdachts auf Nähe zur LTTE 2005 inhaftiert worden sei - mit der LTTE zusammen gearbeitet habe. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei deshalb in Zweifel zu ziehen.
Sollte man dennoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehen, so spreche die Freilassung des Beschwerdeführers im Mai 2008 dafür, dass die SLA ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Der geltend gemachten Meldepflicht komme sodann kein Verfolgungscharakter zu und diese müsse primär auch im zeitlichen Kontext betrachtet werden, als dass der Krieg aufgrund dem Ende des Waffenstillstands im Januar 2008 neu entfacht worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das zum heutigen Zeitpunkt noch das Interesse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermöge. Seine Tätigkeit sei lokal sehr begrenzt gewesen und liege mittlerweile über fünf Jahre zurück. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten respektive seien nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abgewiesen werde. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______, nordöstlich von F._______- wo seine Eltern nach wie vor wohnen würden - verfüge über eine solide Ausbildung und habe anschliessend im Betrieb des Vaters gearbeitet, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zulässig, zumutbar und möglich erweise.
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 verlangte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten und zusätzlich um Einsicht in sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sich der Asylentscheid stütze.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten.
E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer sei zu jenem Kreis der tamilischen Personen zu zählen, die dem erhöhten Verdacht der sri-lankischen Behörden unterstünden, was durch die mehrmaligen Verhaftungen auch belegt sei. Neben den bereits erwähnten Cousinen habe er auch einen Cousin väterlicherseits, der bei der (...) der LTTE gewesen sei und vermutlich getötet worden sei. Seit er sich der Meldepflicht entzogen habe, werde er vom Militär und Milizen gesucht, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer erneuten Festnahme zu rechnen habe. Er sei im Juni 2009 lediglich nach Hause zu seinen Eltern zurückgekehrt, weil der Bürgerkrieg im Mai 2009 offiziell beendet worden sei und er sich deshalb in Sicherheit gewiegt habe. Die von der Vorinstanz bemängelte ambivalente Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der LTTE könne damit erklärt werden, dass er als Einzelkind kein allzu grosses Risiko habe eingehen wollen, sich jedoch anerboten habe, sich in seinem Dorf politisch zu engagieren.
Die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft einzig mit der fehlenden Aktualität der Verfolgung verneint, ohne die Intensität der erlittenen Verfolgung zu berücksichtigen. Obwohl die Glaubhaftigkeit der Verhaftung und der dabei erlittenen Beeinträchtigung nicht in Frage gestellt worden sei, habe sie keine weiteren medizinischen Abklärungen angeordnet. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst realistisch, präzise und widerspruchsfrei ausgefallen. Der Beschwerdeführer werde sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit als auch aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindung zur LTTE verfolgt.
Hinsichtlich eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung gelte es sodann festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von einer deutlichen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausgegangen sei, ohne sich mit der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die Einschätzungen des BFM würden sich zum einen auf eine Dienstreise stützen, ohne dass klar sei, wie und welche Erkenntnisse gewonnen wurden. Zum anderen verweise das BFM allgemein auf die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, ohne die relevanten Passagen zu zitieren. Die vom BFM vorgenommene Lageanalyse sei, im Vergleich zu internationalen Menschenrechtsorganisationen und anderer staatlicher Flüchtlingsbehörden viel zu optimistisch ausgefallen.
Das BFM sei insgesamt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben.
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Fürsorgebestätigung und eine Bestätigung des (...) vom 13. Juni 2011 datierend zu den Akten gereicht, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach der (...) verhaftet, gefoltert, und erst im Mai 2008 auf mehrmaliges Drängen des Vaters und des Schulvorstehers unter der Bedingung freigelassen worden sei, sich jeweils wöchentlich bei den Behörden zu melden.
F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Eingang der Beschwerde be-stätigt.
G. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde antragsgemäss verzichtet. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. August 2011 eine Vernehmlassung einzureichen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Verfügung vom 2. November 2012 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse einer Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 sowie die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 zu den Akten genommen werden. Der Antrag auf Einsicht in weitere Länderinformationen des BFM wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. November 2012 eine allfällige Ergänzung einzureichen.
J. Am 4. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Juni 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM 1. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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