Entscheiddatum: 18.06.2024Publikationsdatum: 01.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3767/2021
Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Angola, beide vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2021.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 4. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. Am 11. August 2020 fanden dort die Personalienaufnahmen (PA) statt.
A.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Portugal) an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.c Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5245/2020 vom 30. Oktober 2020 abgewiesen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM - mit der Begründung, die Sachlage habe sich aufgrund der Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände massgeblich verändert - um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Oktober 2020 und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In der Folge annullierte das SEM die für den 25. Januar 2021 vorgesehene Überstellung der Beschwerdeführenden nach Portugal.
B.b Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Portugal verfügte das SEM am 30. März 2021 die Aufhebung seiner Verfügung vom 14. Oktober 2020 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Die Beschwerdeführenden wurden neu dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.c Am 11. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden ein erstes Mal und am 2. Juli 2021 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.
B.c.a Der Beschwerdeführer machte in der PA sowie anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei (...) in der angolanischen Exklave Cabinda geboren, aber im Jahr 1975 - um den damaligen Kriegswirren in Cabinda zu entkommen - mit seiner Familie in die Demokratische Republik Kongo (DRK) gezogen. Dort habe er seine ebenfalls aus Cabinda stammende Ehefrau (die Beschwerdeführerin) kennengelernt und mit ihr fünf Kinder gehabt.
Im Jahr 1998 seien angolanische Truppen, die "Forças Armadas Angolanas" (FAA), auf Einladung des damaligen Präsidenten der DRK auf die andere Seite der Landesgrenze vorgestossen, um die aus Cabinda geflüchteten Angolaner anzugreifen. Angehörige der FAA seien auch in sein Haus eingedrungen und hätten in seiner Anwesenheit seine Frau und die älteste Tochter vergewaltigt; die Tochter sei den beim Übergriff erlittenen Verletzungen erlegen, und auch seine Schwiegermutter sei an diesem Tag getötet worden. In der Folge sei er mit seiner Familie nach Cabinda zurückgekehrt, wo sie sich im Heimatdorf seiner Frau (E._______, Kreis F._______) niedergelassen hätten und er sich eine Existenz als (...) aufgebaut habe.
Im Jahr 2017 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau der Menschenrechtsorganisation "Associação para Desenvolvimento da Cultura e Direitos Humanos" (ADCDH) beigetreten. Diese Organisation gelte als Sprachrohr der FLEC, wobei ohnehin jeder aus Cabinda stammende Mann ein Vertreter der FLEC gewesen sei. Als ADCDH-Repräsentant und Verantwortlicher für die "(...)" seines Quartiers habe er zu den wichtigen Personen der Organisation gezählt. Deswegen und weil er die ADCDH finanziell unterstützt habe, sei er der angolanischen Regierung bekannt gewesen. In der Nacht vom 12. April 2019 hätten Truppen der FAA auf der Suche nach FLEC-Angehörigen sein Dorf angegriffen. Ältere Menschen, Frauen und Kinder seien mit dem Ziel, die Namen aktiver FLEC-Mitglieder in Erfahrung zu bringen, gefoltert worden. So sei auch der Bruder seiner Frau verraten und getötet worden. Er - der Beschwerdeführer - sei zusammen mit zwei anderen Männern festgenommen und gefoltert, nach sieben Tagen aber wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren solchen Vorfällen habe er mit seiner Familie das Dorf verlassen und sei in G._______ gezogen.
Am 10. Dezember 2019 habe er in G._______ an einer friedlichen Demonstration für bessere Lebensbedingungen und politische Rechte in Cabinda teilgenommen. Obwohl er die Veranstaltung korrekt bei den Behörden angemeldet habe, seien am 5. Januar 2020 sieben bewaffnete Männer in sein Haus gestürmt und hätten nach ihm gesucht. Da er sich zwischen Wasserkanistern versteckt habe, sei an seiner Stelle sein Sohn mitgenommen worden. Als er - der Beschwerdeführer - seine (...) Tochter habe schreien hören, weil sie vergewaltigt worden sei, sei er aus dem Versteck hervorgekommen. Er habe sich daran erinnert, wie seine älteste Tochter an den Folgen einer Vergewaltigung verstorben sei, und zu einem Stock gegriffen, mit dem er einem der Männer auf den Nacken geschlagen habe. Die Sicherheitsbeamten hätten ihn dann festgenommen und auf einen Kommandoposten gebracht. Dort sei ihm vorgeworfen worden, mit seinem Stockschlag ein Truppenmitglied umgebracht zu haben; als Strafe drohe ihm nun die öffentliche Hinrichtung. Nach zehn Tagen sei es seinen Verbündeten der ADCDH gelungen, ihn mit Hilfe von Cabindaern, die für die Regierungspartei "Movimento Popular de Libertação de Angola" (MPLA) tätig gewesen seien, aus dem Gefängnis zu befreien und in die DRK zu bringen, wo er wieder auf seine Frau und die beiden jüngeren Töchter getroffen sei. Mit der Unterstützung eines Pastors seien seine Frau und er nach Luanda gelangt, von wo aus sie mit legal auf der portugiesischen Botschaft erhaltenen Visa nach Portugal hätten fliegen können; der Pastor habe gegen Bezahlung von US-$ 5'000 nicht nur ihre Reise organisiert, sondern sie auch nach Europa begleitet. Am 4. August 2020 seien sie schliesslich in einem Auto in die Schweiz gefahren worden.
Von seinem Sohn fehle seit der Festnahme im Januar 2020 jede Spur. Die beiden jüngeren Töchter seien bei einer der Kirche gehörenden Institution in der DRK geblieben, wohingegen die älteste Tochter verheiratet sei und in Angola lebe. Zu ihren Töchtern hätten er und seine Frau aktuell keinen Kontakt, weil sie nicht wüssten, wie sie diese erreichen könnten.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen einer (...) in Behandlung. Ausserdem leide er an einer (...), habe Probleme mit dem (...) sowie mit dem (...) und leide häufig an (...). Er sei in der Schweiz auch in ambulanter und kurzzeitig in stationärer psychologischer Behandlung gewesen, wobei eine (...) diagnostiziert worden sei.
B.c.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls in der angolanischen Exklave Cabinda geboren, jedoch erst im Jahr 1982 mit ihrer Familie in die DRK geflohen, wo sie zwei Jahre später ihren Mann kennengelernt habe. Ab diesem Zeitpunkt machte sie im Wesentlichen die gleichen Ereignisse und Probleme wie ihr Ehemann geltend, insbesondere den Überfall auf die Familie im Jahr 1998, die Mitgliedschaft bei der ADCDH im Jahr 2017, den Angriff der FAA im April 2019, die Demonstrationsteilnahme am 10. Dezember 2019 und den Überfall von angolanischen Sicherheitskräften am 5. Januar 2020. Während ihr Mann beim Überfall vom 5. Januar 2020 festgenommen worden sei, sei sie mit ihren beiden jüngeren Töchtern mit Unterstützung durch Mitglieder ihres Vereins in die DRK geflohen. Dort habe sie ihren mittlerweile aus der Haft befreiten Mann wieder getroffen und sei schliesslich mit ihm nach Europa gereist.
Auch die Beschwerdeführerin machte gesundheitliche Probleme geltend. Es gehe ihr psychisch nicht gut, weshalb sie in der Schweiz bereits zweimal in stationärer Behandlung gewesen sei, wobei eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert worden seien. Ausserdem habe sie Probleme mit einem (...), den (...) und dem (...).
B.c.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden ihre beiden angolanischen Identitätskarten sowie ihre Ausweise der ADCDH im Original zu den Akten. Die Reisepässe, mit denen sie nach Europa gelangt seien, seien ihnen vom Schlepper weggenommen worden. Zudem reichten sie verschiedene Berichte zu in der Schweiz erfolgten medizinischen Behandlungen ein.
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D. Mit Eingabe vom 25. August 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
E.a Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. August 2021 unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 14. September 2021 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.b Die Beschwerdeführenden liessen am 3. September 2021 zwei gleichentags ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen einreichen.
E.c Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
E.d Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Verfügung vom 29. Juli 2022 und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung immer noch gegeben seien, ein entsprechendes Formular auszufüllen und an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.
E.e Das Formular wurde mitsamt entsprechender Unterlagen innert erstreckter Frist am 29. August 2022 eingereicht.
E.f Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. September 2022 fest, angesichts der erhaltenen Informationen sei nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Gleichzeitig übermittelte sie die Akten am 15. September 2022 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.g Mit Vernehmlassung vom 23. September 2022 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich insbesondere auch zu den in der Beschwerdeschrift erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden gehabt haben könnten, äusserte.
E.h Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 auf die Einreichung einer Replik.
F. Weitere, am 23. Januar 2023 und am 3. August 2023 eingereichte Verfahrensstandsanfragen wurden von der Instruktionsrichterin am 25. Januar 2023 und am 8. August 2023 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
3.1.1 Vorliegend seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten für die ADCDH und die FLEC äusserst unkonkret ausgefallen und würden sich merklich zwischen den beiden Interviews unter-scheiden. Während er in der ersten Anhörung seine Stellung als Verantwortlicher im Bereich (...) der ADCDH, konkret in der (...), ins Zentrum gerückt habe, habe er in der zweiten Anhörung vornehmlich davon gesprochen, ein wichtiger Geldgeber der FLEC gewesen zu sein; er habe "sehr, sehr viel Geld" geleistet und die MPLA habe davon gewusst. So erstaune es, dass er im ersten Interview nur beiläufig eine finanzielle Unterstützung erwähnt beziehungsweise seinen monetären Beitrag nur dahingehend beschrieben habe, Ende Monat den standardisierten Mitgliederbeitrag geleistet zu haben. Auch habe er keine konkreten Angaben zu den von ihm geleisteten Beiträgen machen können und diesbezügliche Fragen trotz mehrfacher Aufforderung auffällig ausweichend beantwortet. Zudem habe er - obwohl im ersten Gespräch mehrmals explizit nach seiner politischen Tätigkeit und nach der Struktur der FLEC gefragt - erst im zweiten Interview erzählt, in seinem Quartier der wichtigste Repräsentant der Organisation gewesen zu sein. In beiden Anhörungen habe er auch seine Tätigkeit als Verantwortlicher im Bereich (...) keineswegs spezifisch wiedergeben können; trotz mehrfacher Aufforderung habe er als einzige konkrete Handlung die (...) durch den Transport entsprechender Briefe zu den offiziellen Stellen genannt. Diese Beschreibung seines Aufgabenbereichs entspreche indes keineswegs dem, was von einem Mitglied der "Chefebene" zu erwarten gewesen wäre.
Auch die Beschwerdeführerin habe erstaunlich wenig Konkretes zu ihrem politischen Engagement sowie zu demjenigen ihres Mannes berichten können. Die Erklärung, ihr Mann sei Vermittler zwischen den FLEC, welche sich im Wald aufgehalten hätten, und den Menschen in der Stadt gewesen, sei einerseits äusserst vage formuliert und entspreche andererseits auch nicht den Berichten des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit.
Sodann habe der Beschwerdeführer zwar in groben Zügen die Struktur und die Hintergründe der Menschenrechtsorganisation aufzeigen können, und beide Ehegatten hätten ADCDH-Mitgliederausweise eingereicht, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Mitglieder oder Sympathisanten gewesen seien. Den Erklärungen des Beschwerdeführers fehlten jedoch die spezifischen Details, welche von Personen erwartet werden könnten, die tatsächlich über längere Zeit in wichtiger Funktion innerhalb einer Organisation tätig gewesen seien. Unklarheiten insbesondere in Bezug auf das Jahr seines Beitritts zur FLEC und zur ADCDH liessen sich auch durch die Antworten seiner Ehefrau nicht aufklären.
3.1.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns.
So unterschieden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Demonstration vom 10. Dezember 2019, welche mutmasslich der Auslöser für die Verfolgungsmassnahmen vom 5. Januar 2020 gewesen sei, zwischen den beiden Interviews merklich. Während er sich bei der ersten Befragung darüber echauffiert habe, der Marsch sei trotz Genehmigung durch die Behörden frühzeitig gestoppt worden, habe er beim zweiten Interview erzählt, die Demonstration sei friedlich zu Ende gegangen; der Anführer des Demonstrationszuges habe am Ende des Marsches das Gespräch mit dem Gouverneur gesucht und sich anschliessend mit zuversichtlichen Worten an die Demonstrierenden gewandt, woraufhin die Kundgebung ohne Probleme beendet worden sei. Überdies fehle es der Schilderung des Marsches bei beiden Beschwerdeführenden komplett an einer subjektiven Perspektive beziehungsweise an persönlichen Eindrücken oder spezifischen Erinnerungen an dieses Ereignis.
Nachdem der Beschwerdeführer weder sein politisches Profil noch die für die Verfolgung ausschlaggebende politische Aktivität habe glaubhaft darlegen können, erstaune es auch nicht, dass es ihm nicht gelinge, von seinem angeblichen, zehntägigen Aufenthalt im Gefängnis so zu berichten, wie es von einer Person, die tatsächlich mehrere Tage in Haft habe verbringen müssen, erwartet werden könnte. In seinem ersten freien Bericht habe er lediglich in einem Satz - und fast beiläufig - erzählt, dass er zehn Tage lang im Gefängnis gewesen sei und mit Hilfe der Mitglieder seines Verbands habe fliehen können. In der zweiten Anhörung zu näheren Ausführungen aufgefordert, habe er bloss erklärt, dass das Essen sehr schlecht gewesen und er einmal verprügelt worden sei, und auch bei der Beschreibung der Haftanstalt habe er sich auffällig stark auf die äusseren Gegebenheiten rund um die Anlage fokussiert; bezüglich der acht Mitinsassen habe er nur angegeben, diese Personen hätten wie Kriminelle ausgesehen.
Ferner habe der Beschwerdeführer die Hintergründe seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht nachvollziehbar erklären können. Insbesondere wirke seine Erzählung, wonach ihm Angehörige der MPLA zum Ausbruch verholfen hätten, weil diese auch aus Cabinda gestammt und deshalb insgeheim die FLEC unterstützt hätten, konstruiert. Ebenfalls schwer nachvollziehbar sei der Umstand, dass die Leute, die ihn unter grossem Risiko aus der Haft geholt hätten, anschliessend von ihm kein weiteres Engagement in Bezug auf die Unabhängigkeitsbewegung verlangt, sondern ihn direkt bei der Ausreise nach Europa unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklären können, wie es ihm, einem angeblich zum Tod verurteilten und aus dem Gefängnis geflüchteten Mann, möglich gewesen sei, mit dem eigenen Reisepass ein Visum für Portugal zu erhalten und anschliessend mit ebendiesem Dokument legal in einem Flugzeug aus der Heimat auszureisen; als Begründung habe er lediglich auf die Summe verwiesen, welche er dem Schlepper überwiesen habe.
Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung angebrachte Bemerkung, ihr Mann sei angeklagt und einem Richter vorgeführt worden, stehe ausserdem in Widerspruch zur Aussage ihres Ehemannes, ihm sei lediglich auf dem Polizeikommando gesagt worden, dass ihn die Todesstrafe erwarte; von einem Gerichtsverfahren sei beim Beschwerdeführer nie die Rede gewesen.
3.1.3 Die Erzählungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Ereignis vom 5. Januar 2020 wirkten überdies auffällig aufeinander abgestimmt; aus ihren Ausführungen sei nicht zu erkennen, dass die beiden die Situation aus einem individuellen Gesichtspunkt erlebt hätten. Soweit aus den Schilderungen überhaupt eine persönliche Sichtweise abgeleitet werden könne, so sei lediglich die Perspektive des Beschwerdeführers zu erahnen.
In der angefochtenen Verfügung wurde weiter ausgeführt, der Vergleich der Erzählungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom 5. Januar 2020 anlässlich der beiden Anhörungen zeige, dass die Vorgänge im freien Bericht beinahe Satz für Satz identisch wiedergegeben worden seien. Während der Beschwerdeführer bei den Fakten rund um das Ereignis mit Detailwissen geglänzt habe, liesse seine Schilderung keine persönliche Betroffenheit erkennen. So habe er bei keiner Gelegenheit erzählt, welche Überlegungen er sich etwa gemacht habe, als er gesehen habe, wie sein Sohn mitgenommen worden sei, und er habe auch seine eigene Reaktion auf die Information, dass der von ihm mit einem Stock geschlagene Mann gestorben sei, nicht erwähnt. Auch der Beschwerdeführerin sei es - obschon explizit dazu aufgefordert - nicht gelungen, die Ereignisse in jener Nacht aus ihrer Perspektive lebendig zu schildern. Besonders auffällig sei, dass beide Beschwerdeführenden keine einzelfallspezifischen Angaben zum Verhalten ihrer Kinder in dieser Extremsituation hätten machen können. Auch wenn die Schilderungen der Beschwerdeführenden zum 5. Januar 2020 vereinzelt Realkennzeichen und teilweise auch starke Emo-tionen enthielten, wiesen ihre Erzählungen inhaltlich nicht die Qualität auf, welche von Personen zu erwarten wäre, die von tatsächlichen Erlebnissen berichteten. Zudem zeigten sich in den Antworten der Beschwerdeführenden auf detaillierte Rückfragen zu den Erlebnissen in der Nacht vom 5. Januar 2020 einige Widersprüche.
3.1.4 Das SEM erachtete sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise auch als nicht asylrelevant. So seien die geltend gemachten Ereignisse in der DRK im Jahr 1998 als vergangenes Leid zu qualifizieren, da diese - wie von den Beschwerdeführenden selber zu Protokoll gegeben - nicht der Grund für ihre Ausreise aus Angola im Jahr 2020 gewesen seien. Im Gegenteil hätten die Beschwerdeführenden nach den Vorfällen in der DRK in ihrer Heimat Zuflucht gesucht und sich im Heimatdorf der Beschwerdeführerin eine neue Existenz aufbauen können. Dabei hätten sie zwar von Diskriminierungen berichtet, welchen sie nach ihrer Rückkehr ausgesetzt gewesen seien, da sie mit der FLEC in Verbindung gebracht worden seien. Nennenswerte Ereignisse in den Jahren nach ihrer Rückkehr nach Angola seien in den Erzählungen jedoch nicht zu finden. Auch die geltend gemachten Ereignisse vom April 2019 seien gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden nicht kausal für ihre Ausreise aus der Heimat gewesen, zumal sie geltend gemacht hätten, dass sie der damals von ihnen verspürten Gefahr durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in G._______ hätten entkommen können.
3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden den von ihnen anlässlich der Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und halten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen fest. Im Weiteren wird geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), der Beschwerdeführer habe - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - seine vielschichtigen Tätigkeiten sowie seine Position in der ADCDH ausreichend konsistent, detailliert, deckungsgleich und auch logisch darlegen können. So erscheine etwa seine Aufgabe, den Behörden Briefe zu überbringen und dadurch jene über die Aktivitäten der Menschenrechtsorganisation auf dem Laufenden zu halten, sehr wohl als "Chefsache", zumal er auch die Bevölkerung zu sensibilisieren versucht habe. Ob seine Position nun als "Repräsentant" oder als "Chef" bezeichnet werde, erscheine dabei als rein sprachliche Unterscheidung. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer in der Tat schon immer FLEC-Mitglied gewesen sei, weil er als Befürworter der Unabhängigkeit ideologisch stets mit dieser Organisation sympathisiert habe; der eigentliche Beitritt habe jedoch erst im Jahr 2017 stattgefunden, und erst ab dann habe er sich aktiv für die Bevölkerung eingesetzt und einen Mitgliederausweis erhalten.
Was die vom SEM festgestellten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin betreffe, so seien die Vorbringen aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit Vorbehalt zu würdigen. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Inhaftierung und die Verhältnisse in der Gefängniszelle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er den ganzen Tag eingesperrt gewesen sei, ausreichend substanziiert beschrieben. Beizufügen sei jedoch, dass er aufgrund seiner in einer früheren Haft gemachten schlimmen Erfahrungen sowie durch die schlechte Behandlung durch Mitinsassen und den allgemein menschenunwürdigen Verhältnissen in der Zelle stark traumatisiert gewesen sei. Das von der Vorinstanz beanstandete Fehlen einer persönlichen Perspektive in den Erzählungen lasse sich mit kulturellen Unterschieden erklären; viele Menschen seien sich nicht gewohnt, eine persönliche Sichtweise darzulegen und gingen wenig auf Gefühlszustände oder subjektive Wahrnehmungen ein. Im Übrigen wiesen die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr wohl Realkennzeichen auf; so habe er etwa die Kleidung der Polizisten beschrieben oder von sich aus eine Skizze der Gefängniszelle gezeichnet. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung mehrere Fragen hätten wiederholt werden müssen, was zeige, dass er diese inhaltlich oder sprachlich nicht richtig verstanden habe.
Anders als in der Schweiz sei es in Angola sehr wohl denkbar, als aus dem Gefängnis geflüchtete Person das Land legal mit dem Flugzeug zu verlassen, dies insbesondere durch Bezahlung von Bestechungsgeldern oder mit Unterstützung durch Gleichgesinnte. Vorliegend sei die Organisation der Ausreise von einem Pastor übernommen worden, was auch erkläre, wieso die Beschwerdeführenden selber dazu keine näheren Angaben hätten machen können.
Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift - unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise auf die behördliche Pflicht, den Sachverhalt vollständig abzuklären - gerügt, die Vorinstanz habe das Recht der Beschwerdeführenden auf Rehabilitierung nicht geprüft und die unmenschlichen Zustände im Gefängnis sowie die zahlreichen medizinischen Probleme zu wenig thematisiert. Auch hätten die frauenspezifischen Gründe sowie die noch grössere Gefahr, welcher die Beschwerdeführerin aufgrund der Kombination eigener politischer Aktivitäten und derjenigen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei, berücksichtigt werden müssen. Es lägen zudem keine aktuellen Arztberichte vor, so dass auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden wesentliche Sachverhaltselemente nicht genügend untersucht worden seien.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, den Protokollen sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörschwäche zahlreiche Fragen nicht auf Anhieb verstanden habe. Auf entsprechende Hinweise des Beschwerdeführers hin, Fragen akustisch oder inhaltlich nicht verstanden zu haben, seien diese jeweils wiederholt beziehungsweise umformuliert worden, wobei die Antworten sich in der Folge immer in passender Weise auf die gestellten Fragen bezogen hätten. Somit gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer den Fragen inhaltlich nicht hätte folgen können, so dass von verdeckten Missverständnisse ausgegangen werden müsste. Die Anmerkung der in den Anhörungen anwesenden, der Anhörungssprache Portugiesisch mächtigen Rechtsvertreterin bezüglich festgestellter Kommunikationsprobleme betreffe lediglich ein Detail in der Übersetzung, welche keinen Einfluss auf den Entscheid gehabt habe. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch im Verfahrensablauf angemessen berücksichtigt worden. So sei etwa die erste Anhörung der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei, weil diese sich nicht in der Lage befunden habe, ihre Vorbringen adäquat darzulegen; im Protokoll der ergänzenden Anhörung (in einer Frauenrunde) fänden sich hingegen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Antwortverhalten.
4.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen (insbesondere die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat sie den Beschwerdeführenden in jeweils zwei Anhörungen Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe gegeben und dabei korrekterweise immer wieder vertiefende Fragen gestellt sowie auch allfällige Unklarheiten beseitigt. In der Folge hat sich das SEM in seiner Verfügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführenden ist, Unterlagen für einen veränderten beziehungsweise allenfalls verschlechterten Gesundheitszustand einzureichen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht so beurteilt wie von ihnen gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden, insbesondere auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift berücksichtigenden Ergänzungen auf die betreffenden, sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 und E. 4.3 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Herkunft der Beschwerdeführenden aus Cabinda nicht in Frage gestellt und auch die von ihnen vorgebrachten tragischen Erlebnisse in der DRK sowie auch den Angriff von FAA-Angehörigen auf ihr Dorf in Cabinda nicht grundsätzlich bestritten hat. Hingegen hat es berechtigterweise erkannt, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Unterstützung der FLEC sowie der Umstand, dass er erst in der ergänzenden Anhörung vorgebracht hatte, in der FLEC eine Führungsposition innegehabt zu haben, weckten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Verfolgungssituation. Dabei kann sich das Gericht insbesondere auch der Auffassung des SEM - und nicht der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) geäusserten gegenteiligen Meinung - anschliessen, die diesbezüglichen Ausführungen seien überhaupt nicht konkret ausgefallen, überdies erscheine der Transport von Briefen an offizielle Stellen für sich allein nicht als typische Tätigkeit eines Mitglieds der "Chefebene". Unsubstanziierte Angaben betreffend seine zehntägige Inhaftierung und seine Flucht aus dem Gefängnis erhärten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit umso mehr, als diese Inhaftierung für die kurze Zeit später erfolgte Ausreise aus Angola kausal gewesen sein soll. Mit den Hinweisen auf eine "starke Traumatisierung" sowie auf "kulturelle Unterschiede", welche dazu führten, dass viele Personen sich nicht gewohnt seien, Ereignisse unter einer persönlichen Sichtweise zu erzählen (vgl. Beschwerde S. 11), lassen sich weder die festgestellten Unstimmigkeiten beseitigen noch die unsubstanziierten Aussagen erklären.
In Bezug auf den Einwand, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter den in Angola herrschenden Umständen sehr wohl denkbar, als aus dem Gefängnis geflüchtete Person das Land legal mit dem Flugzeug zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 11 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bereits am 20. Januar 2020 (Ehefrau) beziehungsweise am 21. Januar 2020 (Ehefrau), mithin weniger als eine Woche nach der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis, auf der portugiesischen Vertretung in Angola ab dem 14. Februar 2020 gültige Schengen-Visa ausgestellt erhalten hatten und am 16. Februar 2020 über den internationalen Flughafen Luanda in einem Direktflug nach Portugal gereist waren. Diese Umstände lassen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgungssituation ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen beziehungsweise verstärken die festgestellten Zweifel weiter.
Schliesslich ist in Ergänzung zu den entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung anzumerken, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass es aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführenden zu versteckten Missverständnissen gekommen sein könnte, wobei in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 f.) enthaltenen Hinweis, angesichts ihrer psychischen Probleme sei das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin mit Vorbehalt zu würdigen, festzustellen ist, dass die Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der beiden Beschwerdeführenden bei der gesamthaften Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine entscheidende Rolle gespielt haben.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine glaubhaft gemachte, asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juli 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 30. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und - obwohl die Beschwerdeführenden zeitweise beziehungsweise saisonal erwerbstätig sind ([...]) - weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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