Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 21.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3751/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N_______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 6. Dezember 2009. Er gelangte auf dem Luftweg via Dubai nach Italien, von wo aus er am 7. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 10. Dezember 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebiets).
B.b Am 5. Januar 2010 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2006 während mehrerer Monate in C._______ für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) als Handlanger gearbeitet. Er habe sich insbesondere um deren Friedhof kümmern und die Grabstätten pflegen müssen. Dabei habe er monatlich 10'000 Rupien verdient. Nach Kriegsbeginn habe er keine Arbeit mehr gehabt und sei zu seinen Eltern nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage nach seiner Rückkehr sei er von Soldaten festgenommen, sechs Monate lang in einem Zimmer festgehalten, befragt und geschlagen worden. Sie hätten von ihm die Bombenverstecke der "Tigers" und die Aufenthaltsorte führender Persönlichkeiten der "Tigers" in Erfahrung bringen wollen. Wenn es zu Bombenexplosionen gekommen sei, habe man ihn jeweils mit verbundenen Augen aufgefordert, "Tigers" zu identifizieren. Auch habe er manchmal Küchenarbeiten verrichten und Blumen giessen müssen. Auf diese Weise habe er drei bis dreieinhalb Jahre in Gefangenschaft bei der Armee verbracht. Erst bei seiner Freilassung habe er erfahren, dass er im Camp von D._______ festgehalten worden sei. Im September 2009 habe man ihm die Augen verbunden und ihn in die Nähe seines Elternhauses gefahren. Zwei, drei Tage nach seiner Freilassung sei er festgenommen und ins Armeecamp von B._______ gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und von ihm verlangt, unterschriftlich zu bestätigen, wo er sich während seiner Abwesenheit aufgehalten habe. Man habe ihm vorgeworfen, bei den "Tigers" gewesen zu sein. Als er mitgeteilt habe, dass er in Armeehaft gewesen sei, hätten die Soldaten ihm nicht geglaubt, und ihn aufgefordert, zweimal täglich im Camp vorzusprechen, um eine Unterschrift zu leisten. Dieser Aufforderung habe er während mehr als zwei Monaten Folge geleistet, letztmals am 29. November 2009. Er habe so nicht mehr weiter leben können. Zudem habe er befürchtet, von den "Tigers" erschossen zu werden, da er als Kopfnicker gearbeitet habe. Deshalb habe ihn sein Vater in die Schweiz geschickt.
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 - eröffnet am 31. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.b Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps, in dem er während drei bis dreieinhalb Jahre festgehalten worden sein wolle, seien ausweichend, unbestimmt und stereotyp ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, die Ereignisse detailliert zu schildern (vgl. BFM-Akten A7/14 S. 7 ff.). So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, das Camp und die Räume in nachvollziehbarer Weise zu beschreiben (vgl. A7/14 S. 7f.). Auch als er aufgefordert worden sei, einen Tagesablauf im Camp zu beschreiben (vgl. A7/14 S. 9), oder zu erzählen, was ihm am meisten in Erinnerung geblieben sei (vgl. A7/14 S. 8), hätten sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpft, die in dieser Form ohne weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Weise zu vereinbaren. Zudem würden tatsächlich verfolgte Personen in ihre Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und ihre diesbezüglichen Erfahrungen sowie Ängste würden sodann auch entsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern. Aufgrund dessen würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens des Beschwerdeführers auftauchen. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen, wie nachfolgend dargelegt werde, in wesentlichen Punkten auch realitätsfremd ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während insgesamt drei bis dreieinhalb Jahre in einem Armeelager festgehalten worden zu sein. Während der ersten sechs Monate sei er in einem Zimmer festgehalten, geschlagen und verhört worden. Seine Verfolger hätten von ihm die Aufenthaltsorte führender Persönlichkeiten der "Tigers" in Erfahrung bringen wollen, und wo diese Bomben versteckt hätten. Dieses Vorbringen mute angesichts des Profils des Beschwerdeführers, der lediglich ein paar Monate lang als Handlanger für die LTTE gearbeitet haben wolle, völlig realitätsfremd an. Ebenso wenig sei die Behauptung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, er habe erst bei seiner Freilassung erfahren, in welchem Camp er drei bis dreieinhalb Jahre festgehalten worden sei (vgl. A7/14 S. 7). Ferner habe er angegeben, bei seiner Festnahme hätten die Soldaten seiner Familie gesagt, sie müssten mit ihm reden. Die Familienmitglieder dürften nicht von dort weg, bis er zurückgebracht werde; wenn jemand weggehe, würden sie ein anderes Mitglied der Familie erschiessen (vgl. A7/14 S. 7). Aus diesem Grund hätten seine Eltern nicht gewagt, seine Festnahme zu melden. Angesichts der Dauer der geltend gemachten Festhaltung mute dieses Vorbringen ebenfalls völlig realitätsfremd an. Aufgrund der Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer so lange in einem Armeelager festgehalten worden sei. Damit sei auch seinem Vorbringen, wonach er zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung erneut festgenommen, ins Armeecamp von B._______ gebracht und einer täglichen Meldepflicht unterworfen worden sei, weil man ihm nicht geglaubt habe, dass er in Armeehaft gewesen sei, und dies auch nicht überprüft habe, jegliche Grundlage entzogen.
E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
F. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juli 2013 einreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe Bundesrecht verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass ihre detaillierten Nachfragen lediglich darin bestanden hätten, den Beschwerdeführer nach sämtlichen oder anderen Räumen beziehungsweise Räumlichkeiten des Camps zu befragen. Sie habe es so versäumt, die komplexen Verhältnisse durch detaillierte Fragen zu den konkreten Räumen zu vereinfachen. Ausserdem habe die Vorinstanz bezüglich des Ereignisses, welches ihm am meisten in Erinnerung geblieben sei, ebenfalls darauf verzichtet, nachzufragen. Ebenso habe es das BFM bei der Frage nach dem typischen Tagesablauf versäumt, die Ereignisse klar in zwei Teile zu gliedern, nämlich in die Tage, die der Beschwerdeführer in seiner Zelle oder mit dem Identifizieren von Mitgliedern der LTTE verbracht habe. Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert habe, detaillierte Aussagen zu machen, sei somit verfehlt. Vielmehr sei ein konkretes Nachfragen nicht ersichtlich, weshalb das BFM sein Pflicht, den relevanten Sachverhalt lückenlos abzuklären, verletzt habe. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz versäumt, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er mit Führungspersönlichkeiten in Kontakt gekommen sei. Was die Dauer angehe, die der Beschwerdeführer bei der LTTE verbracht habe, sei es zu Verwirrungen gekommen, die auch vom anwesenden Hilfswerkvertreter erkannt worden seien.
5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheimhaltungspflicht und werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermittlung sowie auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Befragers aufkommen lassen. Dem Anhörungsprotokoll vom 5. Januar 2010 lässt sich keine Fehlerfeststellung der Hilfswerksvertretung, sondern lediglich die Anregung, es sei ein materieller Entscheid zu fällen, entnehmen. Hingegen bestätigte der Hilfswerkvertreter mit seiner Unterschrift, dass er keine Beanstandungen habe und die Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. A7/14 S. 14). Zudem wurde gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung ausdrücklich festgehalten, dass es keine Mängel bei der Befragungsleitung gegeben habe (vgl. Punkt 7.6 des entsprechenden Berichts), und auch die Übersetzung und Protokollierung der Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. Punkt 7.1 f. des entsprechenden Berichts). Nachdem der Beschwerdeführer also während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zweifel geäussert hat, ist seine Rüge - auf Beschwerdeebene vorgebracht - als offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren.
5.2 Des Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass zwar im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 12 VwVG), dieser Grundsatz jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Dies namentlich dann, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Es wäre somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, die Räume zu beschreiben, in welchen er sich im Camp aufgehalten haben will, sowie seine Tagesabläufe je nachdem zu schildern, ob er in der Zelle festgehalten oder zur Identifizierung vermeintlicher "Tigers" geholt worden sei, und wie er allenfalls mit Führungspersönlichkeiten der "Tigers" habe in Kontakt treten können.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung tatsächlich zuerst aufgefordert, die Räumlichkeiten des Camps zu beschreiben (vgl. A7/14 S. 7 F. 66). Nachdem er jedoch erklärte, er habe nur Zweidrittel der Räume dort gesehen, wurde er vom Befrager ausdrücklich aufgefordert, diejenigen Räume zu beschreiben, die er kenne und was er von dort aus gesehen habe (vgl. A7/14 S. 7 F. 67 - F. 70). Somit ist auch vor diesem Hintergrund von der richtigen Feststellung des Sachverhaltes auszugehen, und die entsprechende Rüge ist ebenfalls unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden kein stichhaltigen und substanzierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aber die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal er im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beziehungsweise an seiner Befürchtung, ihm drohten sowohl Behelligungen durch die Armee als auch durch Angehörige der LTTE, festhält. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 . 733 m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden beziehungsweise der Armee in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, die dort zitierten Berichte sowie die eingereichten Unterlagen nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Nach allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
9.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
9.4.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist.
9.4.4 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt, ausserhalb des Vanni-Gebietes), wo er bis im Jahr 2006 und anschliessend von September 2006 bis zu seiner Ausreise im September 2009 mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe (vgl. A1/9 S. 3). In seiner Heimat habe er acht Jahre die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe aber für die LTTE als Gärtner gearbeitet (vgl. A1/9 S.2). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge haben seine Eltern beide gearbeitet (vgl. A7/14 S. 4 F. 41). Sein Vater habe mit Zwiebeln gehandelt (vgl. A7/14 S. 4 F. 42), davon habe die Familie gut leben können (vgl. A7/14 S. 5 F. 44). Sein Vater habe ihm auch die Reise in die Schweiz finanziert (vgl. A7/14 S. 3 F. 22 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wiederum auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zählen kann. Zudem leben gemäss seinen protokollierten Aussagen zahlreiche Onkel und Tanten in der Region B._______ (vgl. A7/14 S. 4 F. 30 - F. 33). Folglich ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wieder wirtschaftlich zu integrieren (vgl. auch BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm - sofern notwendig - den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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