Entscheiddatum: 21.06.2024Publikationsdatum: 03.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3750/2024
Urteil vom 21. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024.
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. Mai 2023, erreichten im Oktober 2023 Griechenland und suchten am 16. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2023 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten.
C. Am 18. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Information gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
D. Am 19. April 2024 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführenden statt und am 23. April 2024 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
E. Am 17. Mai 2024 teilten die griechischen Behörden mit, die Beschwerdeführenden hätten am 1. Dezember 2023 um internationalen Schutz ersucht und am 25. Januar 2024 den Flüchtlingsstatus («refugee status») erhalten. Sie verfügten in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 25. Januar 2027 gültig sei. Am 20. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden einem Ersuchen um Rückübernahme vom 17. Mai 2024 gemäss der Rückführungsrichtlinie zu.
F. Am 24. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu ihrem Aufenthalt in Griechenland sowie ihrer gesundheitlichen Situation befragt und erhielten das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und einem Vollzug der Wegweisung dorthin.
Die Beschwerdeführenden führten dabei im Wesentlichen aus, sie hätten sich etwa fünf Monate in Griechenland aufgehalten. Die Situation im Camp sei schlecht gewesen, dazu gebe es Videoaufnahmen die er weitergeleitet habe. Nach dem positiven Asylentscheid hätten sie jedoch gar keine Unterkunft oder Essen mehr erhalten und unter prekären Umständen mit anderen Familien in Pärken gelebt. Dort seien sie eines nachts von Unbekannten angegriffen worden, nach Intervention der Polizei seien die Angreifer jedoch geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe danach einen Knochenbruch behandeln lassen müssen. Niemand habe sie finanziell unterstützt. Es gebe auch keine Möglichkeit zur Bildung oder die Sprache zu lernen. In ihrer Heimat hätten sie als (...) respektive als Schminkerin und Schneiderin gearbeitet und sich in Griechenland um Arbeit bemüht. Die Suche sei jedoch aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen und Fähigkeiten erfolglos geblieben. Auch habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht alleine lassen können. Ihnen sei auch keine medizinische Versorgung gewährt worden. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, sie habe Rücken- und Nierenschmerzen sowie Magenprobleme gehabt. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, sie seien seit neun Jahren verheiratet und wünschten sich ein Kind. Da sie kein Geld hätten, seien sie diesbezüglich auch nicht behandelt worden.
G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 wurden gemäss eigenen Angaben die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Bild von Verletzungen des Beschwerdeführers, nachdem er von einer Gruppe von Griechen im Vikoriapark in Athen zusammengeschlagen worden sei, sowie einen USB-Stick mit drei Videos der Unterkunft in Griechenland.
H. Am 4. Juni 2024 händigte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Stellungnahme erfolgte gleichentags.
I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug nach Griechenland an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus.
J. Gleichentags beendete die bisherige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis.
K. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dieser Antrag wird allerdings nicht näher begründet und auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die für eine Kassation aus formellen Gründen sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist deshalb abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne der erwähnten Bestimmung (Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden sich zuvor dort aufhielten und von Griechenland am 25. Januar 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Sie verfügen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme explizit zu. Die Beschwerdeführenden können folglich nach Griechenland zurückkehren.
4.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wäre auszugehen, wenn den Beschwerdeführenden im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Schliesslich wäre der Vollzug nicht möglich, wenn die Beschwerdeführenden nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen Griechenland wie erwähnt gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die besagten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
7.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Sie erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht für geeignet, die Regelvermutung des sicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen.
Sodann hielt die Vorinstanz fest, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien aufgrund der Wirtschaftslage zwar nicht einfach. Die Beschwerdeführenden könnten sich jedoch in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, den öffentlichen Schulunterricht und die medizinische Versorgung auf das Recht berufen, mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern und anderen ausländischen Personen gleichgestellt zu werden. Sie könnten sich bei Bedarf an die griechischen Behörden wenden und die Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Hinzu käme, dass sie sich auch an eine vor Ort tätige Hilfsorganisation wenden könnten. Ihnen stehe zudem das HELIOS-Programm zur Verfügung. Dieses Programm werde von der Internationalen Organisation für Migration mit ihren Partnern und mit Unterstützung der griechischen Regierung und der Europäischen Kommission durchgeführt. Die Beschwerdeführenden hätten nicht nachweisen können, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, um in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Es dürfe von ihnen erwartet werden, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie auf dringende medizinische Behandlung angewiesen seien. Entsprechend könne auch in medizinischer Hinsicht ausgeschlossen werden, dass bei den Beschwerdeführenden eine Notlage bestehe und sich ihre Gesundheitszustände bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würden.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar, da die entsprechende Zustimmung von Griechenland vorliege.
7.2 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden vor, zahlreiche Berichte würden bezeugen, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden. Für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei der Zugang zu Nahrungsmitteln und Sozialleistungen drastisch erschwert worden. Die Beschwerdeführenden würden dort in eine Situation extremer materieller Not geraten, weil sie dort für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit finden würden. Ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren. Schutzberechtigte würden sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie arm und bedürftig seien. Dies sei mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihnen angeführten Quellen ändern nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihnen nach einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der nächtliche Angriff durch unbekannte Dritte und die dabei erlittene Verletzung vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Sicherheitskräfte offenbar erfolgreich eingegriffen haben und Griechenland über eine funktionierende Schutzinfrastrukturen verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführenden als äusserst verletzlich zu bezeichnen sind oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan haben, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden.
Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar brachten die Beschwerdeführenden vor, bereits im Camp äusserst prekären Verhältnissen ausgesetzt gewesen zu sein und reichten dazu offenbar Filmmaterial ein. Nach dem positiven Asylentscheid in Griechenland hätten sie zudem unter äusserst schwierigen Umständen in Parks gelebt und keine geregelte Unterkunft gehabt. Das Gericht erachtet es dabei als glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unter schwierig Bedingungen gelitten haben. Praxisgemäss ist es ihnen aber zuzumuten, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die äusserst ausführlichen Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden, die im Übrigen zahlreiche Hinweise darauf enthalten, wie die Beschwerdeführenden zu Unterstützungsleistungen gelangen können. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden noch kein Griechisch können, wird sie auch nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Als anerkannte Flüchtlinge können sie sich im Übrigen auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Die Beschwerdeführenden befinden sich schliesslich auch gesundheitlich nicht in einer Situation, die eine andere Einschätzung der Sachlage nach sich ziehen würde, zumal sie keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht haben. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen sind. Entsprechend sind die Beschwerdeführenden nicht als vulnerable oder gar als besonders verletzliche Personen zu qualifizieren. Es gelang ihnen damit nicht, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss auch als zumutbar.
8.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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