Entscheiddatum: 21.06.2024Publikationsdatum: 02.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3735/2024
Urteil vom 21. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024 / (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein burundischer Staatsangehöriger, ethnischer Tutsi - suchte am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich und mit Verfügung vom 16. November 2022 dem Kanton Solothurn zugewiesen.
B. Er wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 9. November 2022 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 24. Mai 2024 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine aus Mudahandwa stammende Familie sei seit seiner Kindheit wegen der Verwandtschaft zu seinem Onkel (J.B.) mütterlicherseits belästigt worden. Dieser habe als Chef der ehemaligen Armee gegen die damaligen Rebellen gekämpft, bevor er unter anderem in einem Hotel tätig geworden sei. Am 15. August 2015 sei der Onkel vom Geheimdienst getötet worden. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater in Nyakabiga (Bujumbura) gewohnt und im Jahr 2016 sein Studium infolge der Unruhen (Demonstrationen, Hausdurchsuchungen) unterbrochen, um zur Familie nach Mudahandwa zurückzukehren. Am 16. Februar 2016 sei er von den Imbonerakure angegriffen sowie beschimpft und ihm sei die Teilnahme an den Demonstrationen in Nyakabiga unterstellt worden. Im Jahr 2017 sei er zwecks Fortführung des Studiums nach Bujumbura zurückgekehrt und im März 2021 habe er nach einer abgelehnten Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Imbonerakure befürchtet, von ihnen getötet zu werden. Am 19. Juni 2022 hätten mehrere Personen eine Handgranate in sein Haus geworfen und er sei durch die Hintertüre in den Wald gerannt. Nachdem er sich bei einem Cousin versteckt habe, sei er am 24. September 2022 mit einem LKW illegal von Burundi nach Uganda gelangt und von dort via Addis Adeba nach Europa geflogen. Alsdann sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zu Fuss über Mailand in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien bei seinem Vater Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach ihm gefragt worden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine gültige burundische Identitätskarte sowie zur Stützung seiner Vorbringen Kopien der burundischen Identitätskarte des Onkels J.B. sowie eine Eheurkunde der Eltern zu den Akten.
C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 4. Juni 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 4. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Begründungspflicht sei verletzt, weil die Vorinstanz bei den als unplausibel eingestuften Verhaltensweisen weitestgehend auf eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und in der Folge auch eine Auseinandersetzung mit deren Asylrelevanz unterlassen habe, handelt es sich um die Würdigung des Sachverhalts, die nicht Gegenstand formeller Rügen sein kann. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte das SEM auf eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichten.
Im Weiteren hat die Vorinstanz zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf zutreffend ausgeführt, weshalb insbesondere der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung hinreichend erstellt war (vorinstanzlicher [vi] Entscheid Ziff. II, S. 8). Wie aus nachstehenden Erwägungen (E. 9.3.3) hervorgeht, ergibt sich auch im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides keine Notwendigkeit, weitere medizinische Abklärungen abzuwarten.
Damit beruht die Beurteilung der Vorinstanz vorliegend weder auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes und liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.1.1 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Ausführungen zu den Behelligungen durch die Imbonerakure und zum Angriff auf sein Haus mit anschliessender Flucht in den Wald seien trotz mehrfacher Möglichkeit zur freien Schilderung sehr rudimentär, undifferenziert und besonders hinsichtlich der Flucht substanzlos gewesen. Bei der ersten Erzählung habe er keinerlei innere Gedankengänge geschildert. Nachdem er zu konkreteren Ausführungen aufgefordert worden sei, habe er lediglich sehr nüchtern angegeben, er habe aufgrund dessen, die Handgranate gehört zu haben, nicht klar denken können. Erneut zur Flucht befragt, habe er dieselbe Aussage wiederholt und ergänzt, er sei wie verrückt gewesen. Die Schilderung, durch die Hintertür hinaus gegangen und in den Wald gerannt zu sein, sei sehr vage und unsubstantiiert. Wiederum zur genaueren Beschreibung aufgefordert, habe er die Flucht zwar etwas mehr ausgeführt, jedoch einzig bis zum Zeitpunkt im Wald. Nochmals zur Ergänzung aufgefordert, habe er erklärt, er sei weggerannt und als er bemerkt habe, nicht mehr verfolgt zu werden, mitten im Wald stehen geblieben. Die konkrete Nachfrage der Rechtsvertretung nach der Übernachtungssituation im Wald habe der Beschwerdeführer mit den kurz angebundenen Ergänzungen, drei Schüsse gehört und Verletzungen am rechten Arm und Bein bemerkt sowie nichts mitgenommen zu haben, nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Bild der Ereignisse gezeichnet und ein Umgang mit seiner Situation sei aus seinen Schilderungen nicht hervorgegangen. Er sei nicht in der Lage gewesen, von diesem intensiven, schicksalhaften Moment in seinem Leben mit einer Tiefe und Dichte an Realkennzeichen zu berichten, die von einer Person mit seinen individuellen Qualitäten zu erwarten gewesen wäre und die auf eigenes Erleben würden schliessen lassen.
Im Weiteren sei es zwar nicht völlig undenkbar, dass er über längere Zeit von den lmbonerakure in Ruhe gelassen worden sei, jedoch scheine es unwahrscheinlich, dass er vom März 2021 bis zum September 2022 ungestört in Mudahandwa habe leben können, wenn er für diese ein so grosses Ärgernis gewesen wäre und sie ihn hätten töten wollen. Selbst wenn er den Kontakt gemieden und nur gearbeitet habe, hätten die Imbonerakure ihn bei ernsthaftem Interesse dennoch einfach aufsuchen können. Obwohl er im Weiteren angegeben habe, seine Geschwister seien ebenfalls nicht in Sicherheit gewesen, sei er dennoch der einzige Behelligte gewesen. Seine Schwester sei im Rahmen des gescheiterten Putschversuchs nur einmal gemeinsam mit vielen anderen Leuten angegriffen worden und den Akten könne kein Bezug zum Onkel J.B. entnommen werden. Aus den Akten würden alsdann keine Hinweise darauf hervorgehen, der Vater würde in einer anderen Weise, als den seit 2016 regelmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen der Behörde, behelligt. Deshalb sei die mehrmalige Angabe, seine Familie werde von der Regierung als feindlich betrachtet und würde von den Leuten gehasst, widersprüchlich. Sein Erklärungsversuch, warum nur er behelligt worden sei und habe ausreisen müssen, während sein Vater sowie die Geschwister weiterhin in Burundi leben könnten, sei nicht überzeugend, weil nicht davon auszugehen sei, die Behörden würden bei als feindlich eingestuften Personen darauf Rücksicht nehmen, dass die Geschwister im Gegensatz zum Beschwerdeführer Familien gegründet hätten und nicht mehr wie er zu Hause wohnen würden. Es sei alsdann nicht plausibel, dass für ihn ein alternativer Wohnort wegen der Kommunikation der Leute und der Abgabe des Ausweises an den jeweiligen Dorfvorsteher (Aufenthaltsinformation für die Behörden), nicht in Frage komme. So habe er von 2017 bis 2021 bereits in Bwiza bei einem Onkel gelebt und damit, wie seine Geschwister, ohne Vorfälle in Burundi leben können. Im Weiteren scheine unglaubhaft, dass die Behörden bei einem tatsächlich bestehenden Interesse am Beschwerdeführer erst so viel später nach der Ausreise beziehungsweise mehr als ein Jahr nach dem angeblichen Angriff bei einer Hausdurchsuchung des Vaters nach ihm gefragt hätten.
Diese Angaben seien insgesamt zu wenig begründet, teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, weshalb ihnen nicht geglaubt werde. Die Frage der Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden und weitere Unglaubhaftigkeitselemente könnten vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
6.1.2 Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung, die Vorbringen seien glaubhaft, habe es der Beschwerdeführer mit den substanzlosen, rudimentären und undifferenzierten Angaben zum Angriff auf das Haus und zur Flucht nicht geschafft, ein stimmiges Bild der Situation zu schildern. Das Argument, die Geschichte sei viel zu komplex, um erfunden zu sein, überzeuge nicht. Trotz der individuellen Qualitäten des Beschwerdeführers sei er nicht in der Lage gewesen, die Vorbringen mit einer Tiefe und Dichte an Realkennzeichen zu berichten, die auf eigenes Erleben schliessen lassen würden. Insoweit die Rechtsvertretung ausführe, der Beschwerdeführer sei psychisch belastet und habe sich unmittelbar nach der Anhörung an einen Arzt gewandt, sei festzuhalten, dass er sich bereits seit dem 2. November 2022 in der Schweiz im Asylverfahren befinde und damit ausreichend Zeit gehabt habe, um sich wegen allfälliger psychischer Erkrankungen in ärztliche Behandlung zu begeben. Es seien jedoch bei der Vorinstanz bis anhin keine Arztberichte zur psychischen Verfassung eingegangen. Überdies habe er bei der Anhörung zum medizinischen Sachverhalt einzig bis Dezember 2023 medikamentös erfolgreich behandelte Schlafprobleme angegeben und die Frage, ob aus gesundheitlicher Sicht etwas gegen eine Rückkehr nach Burundi sprechen würde, explizit verneint sowie angefügt, es gehe ihm gesundheitlich gut. Die Rechtsvertretung habe in der Anhörung überdies auch keine Fragen zum medizinischen Sachverhalt gestellt. Die Abklärungspflicht habe ihre Grenzen in der Mitwirkung des Beschwerdeführers und es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung der Einschätzung der Vorinstanz rechtfertigen würden. Somit bestehe vorliegend kein Grund, mit dem Asylentscheid zuzuwarten und der Gesundheitszustand werde im Zeitpunkt der Überstellung geprüft.
6.1.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen, die Regierung habe den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Ethnie als feindlich eingestuft, sei eine Kollektivverfolgung von ethnischen Tutsi zu verneinen. Im Weiteren sei der Onkel J.B. zwar mutmasslich ein Mitglied der Ex-FAB gewesen und am 15. August 2015 vom Geheimdienst getötet worden. Dieses Ereignis liege jedoch schon mehrere Jahre zurück und durch die blosse Verwandtschaft zu ihm könne noch nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden. Diese Vorbringen seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.
6.2 In der Beschwerde wird dem hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in seinen Aussagen dezidiert und klar deutlich gemacht, vor welchen Bedrohungen er geflohen sei. Seine Schilderungen zur ersten Flucht nach Mudahandwa und zu den Ereignissen nach dem Tod des Onkels seien detailliert und nachvollziehbar ausgefallen. Er habe auch den Anschlag vom 14. Februar 2016 widerspruchsfrei dargelegt und über den Onkel genaueste Angaben gemacht (Werdegang, Funktion). Es sei eindrücklich, dass der Beschwerdeführer genaue Strassennamen angegeben und gestikuliert habe, als er die Flucht vor der Polizei und die regelmässigen Hausdurchsuchungen geschildert habe. Zudem könne er unter anderem verschiedene Milizen und Abteilungen der Regierung beschreiben und er habe die Daten der Angriffe gekannt. Seine Schilderungen seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung mit inneren psychischen Vorgängen verknüpft, wie etwa beim Entschluss, die Aufträge der Imbonerakure nicht ausführen zu wollen, wobei er verschiedentlich den exakten Wortlaut wiedergegeben habe. Bei der Verwendung der direkten Rede sei von einem hohen Mass an Glaubhaftigkeit auszugehen. Den Angriff auf sein Haus am 19. Juni 2022 habe er ebenfalls detailliert beschrieben (Fenster zerbrochen, Handgranate hineingeworfen, Uhrzeit) und das Zimmer, in welchem er sich dabei aufgehalten habe, genannt. Die Narben von der Flucht am Ellbogen und am Schienbein seien Realkennzeichen, die er vorgezeigt habe (Beschwerdebeilage 4), und die Verletzungen würden die Umstände seiner Flucht in den Wald belegen. In einer Gesamtabwägung seien seine Vorbringen glaubhaft.
Betreffend Asylrelevanz sei von einer politisch motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, da die Verwandtschaft zu einem ehemaligen Armeechef beziehungsweise zu Onkel J.B. ausgewiesen und nicht bestritten sei.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
7.2 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers nebst der fehlenden Plausibilität einer Verfolgung hauptsächlich betreffend den - letzten und für die Ausreise im September 2022 vorgeblich ausschlaggebenden Vorfall vom 19. Juni 2022 (A21/25, F84) - für unglaubhaft (vi-Entscheid, Ziff. II/1). Die Beschwerde bezieht sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit nur nebensächlich auf die Aussagequalität zum Hauptvorfall und weist überwiegend nur auf andere Darlegungen hin, in denen der Beschwerdeführer insbesondere einen Überblick über seine mutmassliche Situation in Burundi gibt und die sich unter anderem bereits viele Jahre vor der Ausreise und/oder in seiner Kindheit ereignet haben. Unabhängig von der allfälligen Glaubhaftigkeit sind diese Vorbringen nicht asylrelevant. So bringt er hauptsächlich vor, die Schilderungen zur Rückkehr nach Mudahandwa infolge der Unruhen (2016) beziehungsweise die Behelligung durch die Imbonerakure am 14. Februar 2016 und die Probleme der Familie (seit der Kindheit) seien detailliert und ohne Widersprüche dargelegt worden. Nebst den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vi-Entscheid Ziff. II) geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl die Unterbrechung des Studiums beziehungsweise die Rückkehr (Flucht) nach Mudahandwa wie auch den einmaligen Angriff der Imbonerakure auf seine Person vom 14. Februar 2016 im Zusammenhang mit den damaligen Unruhen schildert. Gemäss eigenen Angaben seien dazumal häufig junge Leute inhaftiert worden oder nach Hausdurchsuchungen verschwunden (A21/25, F83). Eine konkrete gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers beziehungsweise ein Zusammenhang mit seinem Onkel J.B. kann aus diesen Vorbringen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Die Probleme der Familie aufgrund der Verwandtschaft zu J.B. wurden vom Beschwerdeführer alsdann hauptsächlich so erklärt, dass er als Kind gesehen habe, wie nachts das Haus der Familie mit Steinen beworfen und den Kühen die Füsse amputiert worden seien, weshalb sie häufig im Wald übernachtet hätten (A21/25, F83). Angesichts des Zeitablaufs (Kindheit), aber auch der fehlenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG, ist daraus weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten noch ein Zusammenhang mit der Verwandtschaft ersichtlich. Aus den weiteren Argumenten in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne die Abteilungen der Regierung und deren anführende Organe, die Jugendorganisationen, die Militärs, die Polizei und Parteimitglieder beschreiben, kann er ebensowenig etwas zu seinen Gunsten ableiten, wie daraus, dass er die Daten der für ihn wohl einschneidenden, mutmasslichen Erlebnisse (Angriffe) kennt (Beschwerde, S. 5). Diese Angaben betreffen nicht seine Kernvorbringen und ändern nichts Massgebliches an den von der Vorinstanz zutreffend als nicht plausibel, unsubstantiiert, vage, rudimentär und widersprüchlich erachteten Angaben, insbesondere zum hauptsächlichen, ausreisebegründenden Ereignis, nämlich der Flucht aus dem mit einer Handgranate angegriffenen Haus am 19. Juni 2022 (A21/25, F84; vi-Entscheid Ziff. II). In der Beschwerde wird hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung zwar auf einzelne Argumente der Vorinstanz eingegangen, indessen werden ihre Erwägungen dazu, insbesondere hinsichtlich des Ereignisses vom 19. Juni 2022, entweder ohne nähere Begründung oder in bloss pauschaler Weise in Frage gestellt und Gegenbehauptungen ohne Substanz aufgestellt (Beschwerde, S. 5 f.). Die eingereichten Fotoausdrucke von Körperteilen sowie vom Beschwerdeführer, auf welchen seine Narben von der Flucht in den Wald ersichtlich seien (Beschwerdebeilage 4), vermögen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Sie sind als Beweis dafür, dass die Verletzungen bei der Flucht entstanden sind beziehungsweise, dass die Flucht sich so wie vom Beschwerdeführer behauptet ereignet hat, untauglich. Ein anderer Ursprung der Narben ist nicht auszuschliessen. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgenommenen allgemeinen Erklärungsversuche sind insgesamt unbehelflich und nicht geeignet, die von der Vorinstanz erkannten und illustrativ dargestellten Unstimmigkeiten, Widersprüche und die offenkundig fehlende Substanz im Resultat ernsthaft aufzulösen.
7.3 Im Sinne vorstehender Erwägungen ist weder aus den Akten noch aus den Beschwerdeausführungen (S. 7) aufgrund des im Jahr 2015 mutmasslich getöteten Verwandten J.B. eine Behelligung von hinreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers - nebst den behaupteten Hausdurchsuchungen beim Vater - weiterhin ohne massgebliche Belästigungen in Burundi. Es erschliesst sich nicht, weshalb einzig der Beschwerdeführer reflexverfolgt werden sollte. Eine Reflexverfolgung ist zu verneinen.
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Vorbehalte gegenüber dem burundischen Sicherheitsapparat (Beschwerde, S. 7) und die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi, die zwar als problematisch bezeichnet werden muss (vgl. dazu beispielsweise Human Rights Watch, World Report 2023 zu Burundi, ), lassen den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.2).
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2770/2024 vom 21. Mai 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).
9.3.2 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kinderlosen, alleinstehenden Mann im arbeitsfähigen Alter mit Universitätsabschluss in Telekommunikation und Netzwerke, der bereits in selbständiger Erwerbstätigkeit (Kartoffelanbau in der Landwirtschaft) gearbeitet hat (A21/25, F21, F32 ff.). Er hat im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben in finanziell durchschnittlichen Verhältnissen gelebt und es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi - nötigenfalls mit Unterstützung seines Vaters und/oder der dort lebenden sieben von acht erwerbstätigen Geschwistern - seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren kann. Zudem verfügt er auch über ein grosses soziales Netzwerk, sollte er weitere Unterstützung benötigen, zumal er bereits vor der Ausreise bei einer Tante in Burenza, einem Onkel in Camara und bei einem Cousin in Kiremba gelebt hat (A21/25, F19, F21, 42 ff., F51, F55).
9.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in individueller Hinsicht auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwägungen Ziff. II/2 sowie Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung (vgl. auch vorstehend E. 6.1.2) verwiesen werden, welche die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf von der Rechtsvertretung vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eingehend würdigen. Ungeachtet der Möglichkeit einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zur Verhinderung des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend weitere Abklärungen in der Schweiz beziehungsweise von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellte Arztberichte nicht abzuwarten. Es ist aufgrund der Akten und der Beschwerdeausführungen nicht von derart gravierend gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für den Beschwerdeführer ersichtlich und die Reisefähigkeit wird im Zeitpunkt der Überstellung überprüft werden.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Rechtsbegehren Ziff. 4, Beschwerde S. 9). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser