Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024.
Entscheiddatum: 30.06.2025Publikationsdatum: 08.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3732/2024
Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 24. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde aus B._______. Seine Familie sei seit langem politisch aktiv gewesen, zuerst in der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) und dann in der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Er selbst sei ebenfalls ab 2018 in der HDP tätig gewesen, bevor er 2021 zur Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) übergetreten sei, weil ihm dies mit den Behörden weniger Schwierigkeiten bereitet habe. Er habe an Demonstrationen und Newroz-Aktivitäten teilgenommen. Sein Bruder C._______ sei 2018 festgenommen worden und zwei Jahre in Haft gewesen, was ihn (den Beschwerdeführer) psychisch belastet habe. Er habe danach befürchtet, er könnte ebenfalls festgenommen werden. Wegen des Engagements der Familie für die HDP seien immer wieder Polizisten zu seinem Laden gekommen und hätten ihn schikaniert. Es habe generell viele Schikanen gegen Kurden gegeben. Wegen dieser Situation habe er die Türkei zusammen mit seinem Bruder D._______ (N [...]) Ende November 2022 auf dem Luftweg verlassen und sei über Serbien in einem Lastwagen bis in die Schweiz gekommen. Aufgrund von Nachforschungen des Anwalts seines Bruders habe er erfahren, dass gegen ihn und seinen Bruder wegen Aktivitäten in den sozialen Medien Verfahren unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda eingeleitet worden seien.
C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2024 (Datum Posteingang: 13. Juni 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerde waren Kopien von Beweismitteln beigelegt, die der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 13. Juni 2024.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.
1.3 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung zwecks Neubeurteilung der Sache wird in der Beschwerde nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe sollte. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für eine Kassation sprechen könnten. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zwar sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren. Ermittlungsverfahren würden teils in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Er würde nach der Einvernahme denn auch nicht in Untersuchungshaft gesetzt, und eine Inhaftierung sei aufgrund des ihm vorgeworfenen Delikts wenig wahrscheinlich. Bezüglich seiner Facebook- und Twitter-Aktivitäten lasse sich feststellen, dass er weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder einleiten liess, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme er offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass insbesondere bezüglich seiner Aktivitäten in den sozialen Medien und seiner Ausreise erhebliche Ungereimtheiten bestünden. So erkläre er, er habe bereits Jahre vor seiner Ausreise Posts gegen die Regierung platziert, während im Untersuchungsbericht lediglich Posts aufgeführt würden, die er nach seiner Ausreise veröffentlich habe. Er könne nicht überzeugend erklären, warum die Behörden seine früheren Posts nicht aufgeführt hätten. Ferner könne er auch kaum Angaben zu den Posts machen, welche die Behörden im Untersuchungsbericht aufgelistet hätten. Aus diesen Ungereimtheiten müsse geschlossen werden, dass er erst nach seiner Ausreise in den sozialen Medien gepostet habe, zumal er keine Posts aus der Zeit davor eingereicht habe. Zudem könne er auch keine genauen Angaben dazu machen, wann ihn die Polizei - nachdem er ausgereist sei - bei wem gesucht habe. Ebenso erkläre er, er habe die Türkei im November 2023 verlassen, während aus dem Vorführbefehl hervorgehe, dass er bereits im August 2023 legal ausgereist sei. Auffällig sei zudem, dass er auf Fragen zu seinen politischen Aktivitäten und dem Strafverfahren stets auf die eingereichten Dokumente verweise, anstatt selbst zu antworten, was ebenfalls auf ein konstruiertes Verfahren hindeute.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit mit asylrelevanten Massnahmen betroffen werde.
Er mache weiter geltend, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie von den Behörden benachteiligt zu werden. Sein Bruder C._______ sei zwei Jahre lang inhaftiert worden und sein Bruder D._______ werde ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Er sei deshalb bei Strassenkontrollen schikaniert und stets von der Polizei im Laden aufgesucht worden. Nach der Rechtsprechung der Asylrekurskommission, die auch vom Bundesverwaltungsgericht angewendet werde, würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, jemand von seiner Familie werde momentan polizeilich gesucht. Sein Bruder C._______ sei wieder freigekommen, und sein Bruder D._______ sei mit ihm ausgereist. Die türkischen Behörden hätten gemäss seinen Aussagen während seines Aufenthalts in der Türkei keine Massnahmen gegen ihn eingeleitet, die als ernsthafte Nachteile eingestuft werden könnten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass dies nach seiner Rückkehr anders sein könnte. Bezüglich des Verfahrens gegen D._______ sei festzuhalten, dass es sich um dasselbe Ermittlungsverfahren wie gegen ihn handle, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er wegen ihm bei einer Rückkehr ernsthaft verfolgt werden würde. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wie seine gesamte Familie sei auch er politisch aktiv gewesen und habe sich für Meinungsfreiheit und Menschenrechte in der Türkei eingesetzt. Alle seine Konten auf den sozialen Medien wie Facebook und Twitter seien von der türkischen Regierung gesperrt worden. Sein Bruder sei unter dem Vorwurf des Landesverrates und des Terrorismus inhaftiert worden. Seine Schwester sei gezwungen worden, eine falsche Aussage zu machen. Wie aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe, sei seine Inhaftierung bei einer Rückkehr in die Türkei unausweichlich und auch Folterungen seien sehr wahrscheinlich, um falsche Aussagen zu erzwingen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abwies. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 4. Juni 2024, Ziff. 2 S. 4-9).
7.2 Aus dem laufendenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss eigenen Angaben Mitglied der HDP und deswegen unter Druck gesetzt worden (vgl. SEM-act. A19/17 F47). Das alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem exponierten politischen Profil auszugehen. Seine Schilderungen, dass er an Demonstrationen, Newroz, Märschen oder Besuchen von Familien Gefangener teilgenommen habe (vgl. SEM-act. A19/17 F49) deuten vielmehr auf ein niederschwelliges politisches Profil hin. Dies genügt nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen.
7.3 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1). Dazu zählen in seinem Fall insbesondere die Schikanen durch Zivilpolizisten, welche in seinen Laden gekommen seien und ihn dort ungerecht behandelt hätten (vgl. SEM-act. A19/17 F54, F56).
7.4 Gestützt auf die Akten ergibt sich auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zwar an, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, und mehrere seiner entfernten Verwandten seien deshalb bereits ausgereist oder verhaftet worden (vgl. SEM-act. A19/17 F54, F112). Allerdings machte er nicht geltend, wegen seiner Verwandten persönlich konkrete Benachteiligungen erlitten zu haben. So gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, selbst nie festgenommen geworden zu sein (vgl. SEM-act. A19/17 F59). Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise wegen seinen Verwandten (insbesondere wegen der Inhaftierung seines Bruders C._______ [vgl. SEM-act. A19/17 F 58]) in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H).
9.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann (vgl. SEM-act. A19/17 F39). Seine Familie ist gemäss eigenen Angaben wohlhabend (vgl. SEM-act. A19/17 F38). Sodann verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Türkei über ein Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, er würde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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