Entscheiddatum: 18.07.2013Publikationsdatum: 05.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3732/2013
Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) im Besitz seines Reisepasses im (...) eines Schleppers in Richtung B._______ verliess, in C._______ einem weiteren Schlepper übergeben wurde, bei welchem er sich bis zum (...) aufhielt, als er in eine ihm unbekannte (...) Stadt gefahren wurde, wo er einen (...) bestieg, aus welchem er nach einer (...) Reise durch ihm unbekannte Länder an einer ihm unbekannten Strasse abgesetzt wurde, dort ein (...) zu einem ihm unbekannten (...) nahm, von wo er, nachdem er mithilfe eines (...) hatte, am 4. April 2011 zum Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ gelangte,
dass er dort gleichentags um Asyl nachsuchte und am (...) summarisch befragt wurde,
dass er am (...) anlässlich einer Personenkontrolle durch die (...) Grenzwache in E._______ angehalten und einvernommen wurde, wobei er sich als F._______, (...) Staatsangehöriger, ausgab,
dass die (...) Immigrationsbehörden das BFM am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ersuchten, und das BFM der Wiederaufnahme am (...) zustimmte,
dass er am (...), wiederum im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ in der Provinz G._______,
dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein gewesen sei, und sein Bruder Lehrer gewesen sei, sich politisch betätigt habe, auch für die Zeitung H._______ gearbeitet und Artikel über die Führer der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verfasst habe,
dass sein Bruder deswegen (...) festgenommen und für (...) inhaftiert worden sei, und seit (...) verschollen sei,
dass er - der Beschwerdeführer - sich am 21. Februar 2011 mit (...) Freunden nach I._______ an eine Volksdemonstration begeben habe, welche am (...) begonnen habe, und dort seinem Unbehagen über das Verschwinden seines Bruders Ausdruck verliehen habe,
dass die Sicherheitskräfte nach (...) in die Menge der sich friedlich verhaltenden Demonstranten geschossen und dabei seinen Freund J._______ getroffen hätten,
dass er aus Wut darüber Beschimpfungen gegen die Parteien und deren Führer ausgerufen habe,
dass er sich daraufhin zu seiner in I._______ wohnhaften K._______ begeben habe, wo kurze Zeit später seine L._______ eingetroffen sei und ihm mitgeteilt habe, dass ihn die Behörden zu Hause (...) gesucht hätten, und zudem ihr Haus in F._______ beobachtet worden sei,
dass seine L._______ ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, da sie habe verhindern wollen, dass ihm dasselbe Schicksal wie seinem Bruder widerfahre,
dass sein Freund J._______ im Spital zwischenzeitlich seiner Schussverletzung erlegen sei,
dass sein M._______ am (...) einen Schlepper organisiert habe, in dessen (...) er tags darauf seinen Heimtatstaat verlassen habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität ein Duplikat seiner irakischen Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis einreichte, wobei er erklärte, sein Reisepass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 3. Juni 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass das Vorbringen, die Behörden hätten den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Teilnahme an der Demonstration (...) zu Hause gesucht, nicht glaubhaft sei,
dass ihn die Behörden, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, mit Sicherheit auch bei seiner K._______ in I._______ gesucht hätten, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er sich noch während (...) dort aufgehalten haben wolle, nachdem ihm die L._______ mitgeteilt habe, dass er zu Hause (...) gesucht worden sei,
dass auch das Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, wonach die L._______ nach I._______ gekommen sei, obwohl ihr Haus in F._______ beobachtet worden sei, da sie vernünftigerweise in Betracht hätte ziehen müssen, dass ihr die Behörden nach I._______ folgen könnten,
dass abgesehen davon die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl der Suchen nach ihm nicht konsistent und zudem widersprüchlich seien und seine Angaben zum Todeszeitpunkt seines Freundes J._______ variierten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er gleichzeitig ein fremdsprachiges irakisches Dokument in Kopie, eine CD-ROM betreffend das Verschwinden seines Bruders, einen USB-Stick mit verschiedenen Videos, sowie (...) einreichte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2013 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und eingewendet wird, indem das BFM gestützt auf bedeutungslose Aussagewidersprüche auf knapp einer Seite über die Flüchtlingseigenschaft entschieden habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt (...),
dass dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, wobei sie die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss,
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG), weshalb sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-sen,
dass sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängen kann, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-cherheiten weiterbestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222),
dass in casu die Vorinstanz die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers vollständig aufgenommen hat, sich vorliegend keine ergänzende Untersuchung aufdrängte, und - wie nachstehend aufgezeigt - die Beweisabnahme und Beweiswürdigung in korrekter Weise erfolgt ist,
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, seine K._______ habe erst seit kurzer Zeit in I._______ gewohnt und sei dort nicht registriert gewesen sei, zumal es nicht üblich sei, nach einem Umzug sofort neu registriert zu werden, wobei die Registration manuell beziehungsweise ohne einsehbares digitales Register erfolge, weshalb die Polizei keine diesbezüglichen Abklärungen tätigen könne und dementsprechend bei der K._______ nicht nach dem Beschwerdeführer habe gesucht werden können (...),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er vermute, dass die Behörden nicht gewusst hätten, wo seine K._______ gewohnt habe, wobei sie damals bereits seit (...) in I._______ domiziliert gewesen sei (...),
dass er die angeblich fehlende behördliche Kenntnis des (...) Domizils lediglich auf Mutmassungen gestützt und sich zur Registrierung mit keinem Wort geäussert hat, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde nachgeschobene Erklärung nicht zu überzeugen vermag,
dass er weiter einwendet, seine L._______ habe nicht damit gerechnet, dass ihr die Polizei nach I._______ folgen könnte, wobei sie eventuell überstürzt gehandelt habe und ein gewisses Risiko eingegangen sei,
dass dieser Einwand als unbehelflich zu qualifizieren und in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, umso mehr, als das Haus der L._______ beobachtet und dort bereits bis zu (...) nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, als sie dieses verlassen und sich auf den Weg nach I._______ gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die von ihm widersprüchlich geschilderte Anzahl der Suchen nach ihm in der Beschwerde damit begründet, dass er jene nicht selbst erlebt habe und zudem aufgrund der Ereignisse unter Schock gestanden sei, sowie zwar vom Tod seines Freundes J._______ erfahren habe, aber nicht mehr wisse, an welchem Tag,
dass der Beschwerdeführer auch aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie nicht geeignet sind, seine diesbezüglich widersprüchlichen beziehungsweise unstimmigen Aussagen plausibel zu erklären,
dass der eingereichte USB-Stick Beweise zu den Vorfällen vom (...) enthalte, wobei man höre und sehe, wie die Behörden wahllos auf Demonstranten schiessen würden, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen glaubhaft gemacht und belegt seien,
dass die auf dem USB-Stick gespeicherten Videos Demonstrationsszenen zeigen, indem Demonstranten ein amtliches Gebäude mit Wurfkörpern bewerfen, bis von unbekannter Seite das Feuer mit automatischen Waffen eröffnet wird, wobei offensichtlich Demonstranten verletzt werden, die Sicherheitskräfte einschreiten und die die Vorfälle filmende Person in ein Fahrzeug einsteigt und den Ort des Geschehens verlässt (vgl. USB-Stick),
dass indes aus den Videos kein Zusammenhang mit den individuellen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich wird,
dass die eingereichte CD-ROM einen Filmbeitrag der Redaktion von M._______, des offiziellen staatlichen Auslandsenders der N._______, enthält, in welchem Beispiele von Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die nordirakischen Behörden geschildert werden,
dass dabei auch der für die unabhängige kurdische Zeitung H._______ schreibende O._______ erwähnt wird, welcher (...) von Sicherheitskräften der P._______ verhaftet, zu einem Gefängnis gefahren, dort verhört und vom Untersuchungsrichter auf Kaution freigelassen worden sei, wobei ihm nicht näher spezifizierte Verleumdungsklagen wegen eines kürzlich erschienen Artikels, in welchem er lokale kurdische Behörden kritisiert habe, in Aussicht gestellt worden seien (vgl. CD-ROM),
dass im Filmbericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder O._______ sei seit (...) verschollen, mit keinem Wort erwähnt wird,
dass mithin der Beschwerdeführer aus den beiden erwähnten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und dasselbe auch für den Suchbefehl aus dem Irak gilt,
dass dieses fremdsprachige Dokument kommentarlos in Kopie eingereicht wurde und in der Beschwerde lediglich unter der Rubrik Beilagen als Suchbefehl aus dem Irak erwähnt wird,
dass über Herkunft und Inhalt desselben nichts Näheres bekannt ist und in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokuments gelangt ist, weshalb es in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen keine Beweiskraft zu entfalten vermag,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schliessen lassen,
dass er im Nordirak, wo (...) wohnhaft sind, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Besuch der Primarschule wegen schwieriger Lebensumstände im (...) Jahr abbrach, jedoch den Schulunterricht nach (...) Unterbruch wieder aufnahm und fast bis zum letzten Gymnasiumsjahr fortsetzte, wobei er die Prüfungen einzig wegen (...) nicht bestand,
dass er - laut eigenen Angaben - bis zur Ausreise als (...) in (...) erwerbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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