Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3727/2013
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den (...) datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Colombo (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: [...]) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe seinen Heimatort jedoch schon als Kind zusammen mit seinen Eltern verlassen. Im Jahre 1990 sei sein älterer Bruder S. von der sri-lankischen "Navy" mitgenommen worden; seither fehle von ihm jede Spur. Sein jüngerer Bruder R. habe aufgrund der anlässlich einer polizeilichen Festnahme erlittenen Folter eine Niere verloren. Er selber sei am (...) (recte wohl: [...]) an seinem Arbeitsplatz in einer Bäckerei in Trincomalee (Distrikt Trincomalee, Ostprovinz) von Leuten des CID ("Criminal Investigation Department") verhaftet und auf deren Büro nahe des Hafens mitgenommen worden. Dort sei er befragt und misshandelt worden. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten von Trincomalee und drei Monate später ins Gefängnis von C._______ überführt worden. Nach seiner Freilassung am (...) habe er sich nach Colombo begeben. Dort sei er jedoch vor der Verfolgung durch das CID auch nicht sicher. Überdies werde seine in Trincomalee gebliebene Mutter wiederholt von CID-Leuten behelligt.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine am (...) ausgestellte Bestätigung des IKRK, dass er während seiner Gefangenschaft mehrmals von IKRK-Delegierten besucht worden sei, ein Beleg, dass er gegen Kaution aus der Haft entlassen worden sei, Terminkärtchen der "Human Rights Commission of Sri Lanka" und des "Family Rehabilitation Centre" in Colombo sowie ein weiteres Dokument zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom (...) bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuches vom (...) und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum (...) näher zu begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
A.c Der Beschwerdeführer liess sich am (...) (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung: [...]) vernehmen. Dabei wiederholte er seine bereits in der Eingabe vom (...) gemachten Ausführungen und brachte im Weiteren vor, Angehörige einer paramilitärischen Gruppe beziehungsweise der mit der sri-lankischen Regierung verbundenen "Karuna-Gruppe" verfolgten ihn mit dem Ziel, ihn zu töten.
Nachdem die schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer am (...) zur Beantwortung der nach wie vor offenen Fragen bis zum (...) aufgefordert hatte, liess sich dieser am (...) (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung: [...]) erneut vernehmen. Er brachte dabei vor, seit der Entlassung aus der Haft im Jahre 1999 in Trincomalee und später auch in Colombo, wo er sich im Jahre 2006 habe registrieren lassen, als Maurer gearbeitet zu haben. Weil er aber ständig von der Polizei festgenommen und befragt worden sei, habe er zeitweise keine Arbeit gehabt. Zusammen mit der Eingabe vom (...) reichte er - jeweils in Kopie - eine Bestätigung seines Arbeitgebers sowie verschiedene Dokumente, die belegen sollen, dass er behördlich gesucht werde, ein.
A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheiden werde.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 eröffnet. Der Beschwerdeführer liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen.
A.e Schliesslich befinden sich die Kopien von vier Seiten des sri-lankischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges bei den Akten.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 13. Juni 2013 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung: 18. Juni 2013) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, im Mai 2012 sei ein weiterer Bruder von Unbekannten gekidnappt worden und seither unbekannten Aufenthaltes. Unter diesen Bedingungen könne er nicht länger an irgend einem Ort in seinem Heimatland leben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 22. Mai 2013 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo am (...) mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Die auf den 13. Juni 2013 datierte und am 18. Juni 2013 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Beschwerdeschrift wurde daher zweifellos rechtzeitig eingereicht.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (...) schriftlich dargelegt dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und erhielt vom BFM zweimal Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe sowie zur Untermauerung derselben mittels entsprechender Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Überdies wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2013 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweis auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines am (...) gestellten Gesuches geltend, im Jahre 1999 (aufgrund der eingereichten IKRK-Bestätigung muss davon ausgegangen werden, dass er das Jahr 1998 meinte) vom CID festgenommen und in der fast ein Jahr dauernden Haft misshandelt worden zu sein. Des Weiteren brachte er vor, nach wie vor aufgrund der damaligen Inhaftierung von Angehörigen einer paramilitärischer Gruppe beziehungsweise von der "Karuna-Gruppe" verfolgt zu werden.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme wurden durch die Einreichung verschiedener Unterlagen dokumentiert und vom BFM nicht als unglaubhaft erachtet.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach Januar 2009 von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre oder dass ihm solche drohen würden. Die damaligen Schwierigkeiten sind jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten wurde - vor dem Hintergrund der zu jener Zeit allgemein angespannten Situation zu betrachten. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen erheblich verbessert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom (...), in welchem er dazu aufgefordert worden war, seine aktuellen Probleme darzulegen, nicht reagiert hatte, stellt - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde - ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer keiner (aktuellen) Gefährdungssituation mehr ausgesetzt ist. An dieser Feststellung vermögen die knappen Hinweise auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Schwierigkeiten und die durch nichts belegte Behauptung, im Mai 2012 sei ein weiterer Bruder von Unbekannten gekidnappt worden, nichts zu ändern.
Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal diese eine mehrere Jahre zurückliegende und somit nicht mehr aktuelle Verfolgungssituation betreffen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
5.7 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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