Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3707/2012
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in C._______ respektive D._______ (E._______ Distrikt) - seine Heimat am 18. Januar 2012 und gelangte am 22. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2012 fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person und am 31. Mai 2012 in (...) die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre (...) ins (...) gezogen zu sein, wo er bis im Jahre (...) die Schule besucht habe. Im (...) sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise rekrutiert worden. Nach drei Monaten habe er fliehen können, sei jedoch erneut durch die LTTE festgenommen und in der Folge von diesen während vier Monaten inhaftiert worden. Insgesamt sei er ein Jahr lang bei den LTTE gewesen und danach freigelassen worden. Er habe für die Organisation beim Bau eines grossen Camps als Hilfsarbeiter gearbeitet und während vier Monaten zusammen mit einem LTTE-Mitglied zwangsweise weitere Personen rekrutiert. Im Jahre (...) habe er sich nach E._______ begeben. Nachdem im (...) eine Frau von einem Soldaten vergewaltigt worden sei, sei eine Demonstration mit dem Zweck organisiert worden, die sri-lankische Armee zum Weggang aus dem örtlichen Camp zu bewegen. Anlässlich der Kundgebung, an welcher er sich beteiligt habe, seien Reifen angezündet worden, worauf die Soldaten das Feuer eröffnet und dadurch eine Person getötet und drei weitere verletzt hätten. Es sei im Anschluss an diese Demonstration zu vielen Festnahmen gekommen. Im (...), etwa einen Monat nach der Demonstration, habe er sich am Heldentag im Tempel namens G._______ aufgehalten. Dort hätten zwei Personen die Identitätskarten von sämtlichen Anwesenden kontrolliert, wobei seine Identitätskarte beschlagnahmt und ihm gesagt worden sei, er müsse sich im Camp der sri-lankischen Armee melden. Aus Angst habe er sich jedoch nicht dorthin begeben, um seine Identitätskarte abzuholen. In der Folge habe er sich in H._______ und I._______ versteckt aufgehalten. Er sei immer wieder bei seiner Tante in H._______, vier bis fünf Mal bei seinen Eltern in J._______, aber nicht in C._______ - wo er sich vom (...) bis (...) im Haus seiner Grossmutter aufgehalten habe - und auch nicht bei seiner anderen Tante gesucht worden.
B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 - eröffnet am 11. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses durch (Nennung Institution).
E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. In Anbetracht der vorgebrachten (Nennung Krankheit) sei davon auszugehen, dass die Therapie im (Nennung Institution) bereits begonnen worden sei, weshalb bis am 2. Oktober 2012 ein Bericht des (Nennung Institution) sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen seien, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Dabei wurde unter Hinweis auf Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen und Beweismittel die nach Ablauf einer vom Instruktionsrichter gesetzten (behördlichen) Frist ins Verfahren eingebracht würden, trotz der Verspätung berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
F. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2012 bei. Hinsichtlich der angesetzten Frist zur Einreichung eines Berichtes des (Nennung Institution) wies er darauf hin, dass die Behandlung im (Nennung Institution) noch nicht begonnen worden sei, da dort eine Warteliste vorliege. Die Frist zur Einreichung des Berichts sei daher so zu verlängern, dass dieser einige Wochen nach Behandlungsbeginn beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen sei.
G. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, nach einer Durchsicht der Akten sei festzustellen, dass im angefochtenen und im Aktenverzeichnis des BFM unter A11/8 aufgenommenen Asylentscheid die Seite 4 fehle, da wohl aufgrund eines Kanzleiversehens die Seiten 3 und 5 auf der gleichen Doppelseite kopiert worden seien. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdebeilage Nr. 1 (angefochtener Entscheid des BFM in Kopie), welche ebenfalls keine Seite 4 enthalte, sei davon auszugehen, dass ihm diese Seite des Asylentscheids noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2013 beim BFM eine vollständige Kopie des Asylentscheids vom 7. Juni 2012 erhältlich gemacht habe, sei dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie des vorinstanzlichen Asylentscheids zuzustellen und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist den als Beschwerdebeilage Nr. 2 markierten und unübersetzt gebliebenen (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfalle werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise respektive gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Berichts des (Nennung Institution) wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Akten (Beilagen 24 - 70) und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltselemente und Asylgründe vor.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Eventualbegehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 eine Kostennote für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Für seine Bemühungen bis zu seiner letzten Eingabe am 12. Februar 2013 liegt keine Kostennote vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Der nicht ausgewiesene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich sodann aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben sowie zahlreiche Beweismittel wurden, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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