Entscheiddatum: 03.07.2024Publikationsdatum: 12.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3701/2024 law/fes
Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (...).
A.
A.a Mit Eingabe vom 27. November 2023 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin. Er machte geltend, seine Mutter habe seine Frau plötzlich nachts besucht und einen fremden Mann aus ihrer Wohnung kommen sehen. Seine Mutter habe seine Frau geschlagen und beschuldigt, eine aussereheliche Beziehung mit einem fremden Mann zu haben und gedroht, dass seine Frau aufgrund der Verletzung des Rufs und der Ehre der Familie den Tod verdiene. Seine Frau habe Angst, dass sie wegen Ehrenmordes getötet werde, weshalb sie von zu Hause weggelaufen sei und die beiden Kinder zurückgelassen habe.
A.b Bevor dieses Gesuch vom SEM behandelt wurde, reiste die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach.
B. Das SEM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 5. Januar 2024 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, bis zum 28. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
F. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 25. Juni 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden entsprechend den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorinstanzliche Beweis- und Aussagewürdigung sei weder umfassend noch überzeugend. Daher sei die Beschwerdeführerin eventuell noch ergänzend anzuhören. Das SEM hätte die notwendigen Abklärungen für die geltend gemachten Angaben der Beschwerdeführerin treffen müssen.
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Verfügung vollständig und richtig festgestellt und die Verfügung hinreichend begründet hat. Die Beschwerde enthält denn auch keine substantiellen Ergänzungen zum Sachverhalt, die das Gegenteil nahelegen würden. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung zurückzuweisen.
6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Gefahr eines Ehrenmordes durch die Schwiegereltern sei insgesamt wenig substantiiert und erlebnisgeprägt ausgefallen. Sie könne nicht glaubhaft ausführen, warum sie annehme, dass es sich hierbei nicht um leere Drohungen handle. Die Familie ihres Ehemannes scheine in der Vergangenheit weder als besonders religiös noch als gewaltbereit aufgefallen zu sein, lediglich «etwas rückschrittlich». Immerhin seien sie bereit gewesen, sie und ihre beiden Kinder alleine - ohne männliches Oberhaupt - in eine Mietwohnung ausziehen zu lassen. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Furcht überzeugend zu schildern. Darauf angesprochen, seien ihre Antworten jeweils sehr knapp ausgefallen. Sie habe ihre Bedrohungssituation und die darauffolgende Reaktion nicht schlüssig geschildert, wie beispielsweise weshalb sie bei ihrer Cousine um Schutz ersucht habe, wenn sie genau gewusst habe, dass ihr Schwiegervater sie dort suchen würde. Ebenso fragwürdig erscheine, dass sie ihre zwei kleinen Kinder im Bett schlafend zurückgelassen habe und abrupt aufgebrochen sein soll. Sie habe ihre Schwiegereltern zu Beginn der Anhörung als streitsüchtige Personen beschrieben, die ihr vier Monate lang das Leben schwer gemacht hätten. Warum sie ihre eigenen Kinder dort hilflos zurückgelassen haben soll, entbehre jeglicher Nachvollziehbarkeit. Aus ihrem Verhalten müsse geschlossen werden, dass sie die mutmassliche Gefahr, die von ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager ausgehe, nicht ernst genommen habe, als sie die Affäre eingegangen sei. Wäre sie wirklich davon überzeugt, dass man sie umbringen werde, hätte sie sich vorsichtiger verhalten und ihre Affäre so gut wie möglich verheimlicht, insbesondere in Anbetracht der gesellschaftlichen Sitten ihrer Kultur und ihres Landes. Ihre Aussagen würden den Eindruck vermitteln, dass es sich - selbst unter der Annahme, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie behauptet habe - nicht um eine dermassen lebensbedrohliche Situation gehandelt habe. Vollständigkeitshalber werde lediglich darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann im Laufe seines Asylverfahrens nie erwähnt habe, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und seinen Eltern problematisch sei. Des Weiteren sei er anlässlich seiner Anhörung vom 2. Februar 2021 überzeugt gewesen, dass sein seit 2013 verschollener Bruder von den Behörden getötet worden sei. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten mutmasslichen Drohnachrichten würden über einen nur geringen Beweiswert verfügen, da derartige Beweismittel leicht fälschbar seien. Sie seien nicht geeignet, den Standpunkt des SEM zu ändern.
7.2
7.2.1 Diese Erwägungen erweisen sich als überzeugend. In der Beschwerde wird zwar eingewendet, die syrischen Behörden könnten einen Ehrenmord nicht verhindern und seien nicht in der Lage, einer Frau umfassenden Schutz gegen einen angedrohten Ehrenmord zu gewährleisten. Zudem gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Untreue gelte in der Kultur der Beschwerdeführerin als grosse Schande und als Verbrechen an der Ehre, insbesondere für die Ehefrau, die nach religiösem und landesüblichem Verständnis Auspeitschung, Steinigung und Tötung verdiene. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin jedoch nicht mit der Begründung abgelehnt, ihre Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Vielmehr hat es dieses abgelehnt mit der Begründung, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die eben erwähnten Einwände in der Beschwerde stossen insofern ins Leere.
7.2.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe detailliert und in sich stimmig autonom und spontan ausgesagt. Ihre Aussagen seien konsistent, von Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei. Nicht nur die Schilderung des Kernsachverhalts sei präzise und nuanciert, sondern auch die zahlreichen Nebensächlichkeiten und Details, die sie beiläufig zu Protokoll gegeben habe, würden auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Fluchtgeschichte erfunden habe. Die vereinzelten Ungenauigkeiten in ihrer Schilderung - aus Scham und Schüchternheit - vermöchten daran nichts zu ändern. Es sei für eine Frau aus ihrem Kulturkreis höchst unangenehm, fremden Personen von ihrer Affäre zu erzählen. Zwar habe die Beschwerdeführerin nach Streitereien alleine wohnen dürfen, habe aber in der Nähe ihrer Schwiegerfamilie gelebt und sei von dieser überwacht worden, die auch ihr Leben kontrolliert hätten. Ihre sexuelle Begierde habe sie nicht kontrollieren können, weshalb sie nicht rational gehandelt habe. Sie habe die Kinder zu Hause gelassen, weil sie nicht genug Zeit gehabt und befürchtet habe, dass ihre Schwiegerfamilie sie angreifen würde. Mit den Kindern wäre es unmöglich gewesen zu fliehen und zu überleben. Sie habe gewusst, dass die Schwiegerfamilie sie zuerst zuhause aufsuchen, dabei die Kinder sehen und sie mitnehmen würde. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, aus dem eingereichten WhatsApp-Chat vom 28. November 2023 zwischen ihr und ihrem Ehemann gehe hervor, wie er die Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen konfrontiere und sie versuche, ihn davon zu überzeugen, dass alles eine Lüge sei. Es gebe einen WhatsApp-Chat vom Dezember 2023 zwischen ihrem Ehemann und seinem Bruder über diesen Vorfall und der Bruder drohe, sie zu töten und fordere den Ehemann auf, sie nicht zu beherbergen. Einen weiterer WhatsApp-Chat vom November und Dezember 2023 zwischen dem Ehemann und seiner Schwester bestätige, dass die Familie sie töten wolle.
7.2.3 Die Einwände in der Beschwerde geben kein Anlass, zu einer von der zutreffenden Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken insgesamt konstruiert und erwecken nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. Die Erzählung des Kennenlernens des Liebhabers und die Bedrohungslage, als die Schwiegermutter zufälligerweise bei ihr zuhause auftauchte, sind substanzlos. Angesichts des begangenen Ehebruchs wäre davon auszugehen, dass das Auffliegen der Affäre im Kontext ihres kulturellen Hintergrundes zudem heftige Emotionen ausgelöst hätte, welche in ihrer Schilderung aber nicht zu finden sind (vgl. SEM-act. [...]-23/17 S. 8). Die fehlende Substanz ihrer Vorbringen lassen sich auch kaum mit Scham oder Schüchternheit erklären, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine Hemmungen zeigte und den Ehebruch proaktiv ansprach (vgl. SEM-act. [...]-23/17 S. 7). Die Darstellung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei von der Schwiegermutter kontrolliert worden, lässt sich sodann kaum mit ihren Aussagen anlässlich der Anhörung, die Schwiegermutter sei die Einzige gewesen, die ein bisschen gut zu ihnen gewesen sei und alle zwei Monate vorbeigekommen sei und ihnen etwas zu Essen gebracht habe (vgl. SEM-act. [...]-23/17 F66, F88) in Einklang bringen. Das SEM hat auch zutreffend dargelegt, es sei nicht nachvollziehbar, die eigenen Kinder im Schlaf alleine zurückzulassen und für unbestimmte Zeit zu flüchten, ohne für ihr Wohl gesorgt zu haben. Dies lässt sich auch nicht mit einer beschwerlicheren Flucht mit Kindern erklären, zumal es sich angeboten hätte, die Kinder etwa der Nachbarin in Obhut zu geben, welche der Beschwerdeführerin beim Angriff der Schwiegermutter zu Hilfe gekommen sein soll. Ebenso realitätsfremd ist die Flucht der Beschwerdeführerin zur Cousine, zumal sie vermutete, dass die Schwiegerfamilie sie zuerst bei dieser suchen werde. Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass Drohnachrichten in einem WhatsApp-Chat nur über einen geringen Beweiswert verfügen. Zudem hat gemäss WhatsApp-Chat der Ehemann die Beschwerdeführerin am 28. November 2023 zum Ehebruch zur Rede gestellt. Der Ehemann wusste jedoch bereits einen Tag vorher, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 27. November 2023, dass seine Frau den Ehebruch bestreitet.
7.2.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den vermeintlichen Ehebruch der Beschwerdeführerin und die für sie daraus entstandene lebensbedrohliche Situation zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Inwiefern sich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf subjektive Nachfluchtgründe stützen soll, wird schliesslich in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. Beschwerde S. 14 oben) und solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra