Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2025Publikationsdatum: 21.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3697/2025
Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. August 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Am 5. September 2022 wurde ihr der vorübergehende Schutz in der Schweiz gewährt. Am 23. November 2022 reiste sie den Akten zufolge zusammen mit C._______, ihrem damaligen Partner, aus der Schweiz aus und am 29. November 2022 erlosch ihr Schutzstatus.
B. Am 4. Juni 2024 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem und dem Sohn von C._______ erneut in die Schweiz ein und reichte am selben Tag ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein.
C. Am 10. April 2024 hatte auch C._______ (N [...]) in der Schweiz ein zweites Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht.
D. Auf dem Personalienblatt sowie dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Sohn seien ukrainische Staatsangehörige, und sie habe bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Stadt D._______ gelebt. Im Rahmen ihrer Befragung vom 4. Juni 2024 machte sie geltend, dass sie sich von November 2022 bis zum Frühling 2024 in England aufgehalten habe. Sie habe in England keinen Aufenthaltstitel erworben, sondern lediglich einen Stempel auf Seite 11 in ihrem ukrainischen Reisepass erhalten. England würde den Ukrainern kein Sozialgeld und keine Unterkunftsmöglichkeiten gewähren, sondern lediglich die Möglichkeit geben, sich in England aufzuhalten und zu arbeiten.
Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass und die Geburtsurkunde ihres Sohnes ein.
E. Am 14. Oktober 2024 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs gestützt auf das Abkommen vom 16. Dezember 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.679) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn.
F. Mit einer E-Mail vom 24. Oktober 2024 stimmten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Rückübernahme zu.
G. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch von C._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 wurde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (D-1342/2025).
H. Am 7. April 2025 bestätigten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Zustimmung zur Rückübernahme von ihr und ihrem Sohn gegenwärtig noch gültig sei. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass die Aufenthaltsgenehmigung der Beschwerdeführerin im Juni 2025 ablaufe.
I. Am 14. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer allfälligen Wegweisung von ihr und ihrem Kind ins Vereinigte Königreich das rechtliche Gehör gewährt.
J. Mit Eingabe vom 30. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten.
K. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 - eröffnet am 8. Mai 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise ins Vereinigte Königreich oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werden. Ferner wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
L. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz vorübergehenden Schutz und Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben betreffend C._______ vom 15. Mai 2025 eingereicht.
M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Dieser Entscheid ergeht antragsgemäss koordiniert mit dem Verfahren von C._______ (D-1342/2025).
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
6.1 Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie würden über einen Aufenthaltstitel im Vereinigten Königreich verfügen und seien aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar in der Befragung vom 4. Juni 2024 geltend gemacht, dass sie im Vereinigten Königreich keinen Aufenthaltstitel erworben, sondern lediglich einen Stempel auf Seite 11 in ihrem ukrainischen Reisepass erhalten habe. Am 14. Oktober 2024 habe das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ersucht. Das Vereinigte Königreich habe dem Rückübernahmeersuchen am 23. Oktober 2024 (recte: 24. Oktober 2024) zugestimmt und habe am 7. April 2025 bestätigt, dass diese Zustimmung gegenwärtig noch gültig sei. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz von ihr und ihrem Sohn seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative im Vereinigten Königreich abzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war wohl vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Reisepass über ein Visum des Vereinigten Königreichs gültig vom 1. Juli 2021 bis am 1. Januar 2022 als «seasonal worker». Am 23. November 2022 reiste sie gemäss einem Stempel in ihrem Pass ein zweites Mal in das Vereinigte Königreich und erhielt ein Einreisevisum für sechs Monate. Ihr Sohn ist am (...) im Vereinigten Königreich zur Welt gekommen und im Pass von dessen Vater aufgeführt worden. Das Vereinigte Königreich hat einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal zeitgleich auch die Wegweisung von C._______ angeordnet wird (vgl. dazu auch nachfolgend). Daran vermag auch der Aufenthalt der Mutter oder der Geschwister der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal diese nicht zur Kernfamilie gehören. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Vereinigten Königreich über einen Aufenthaltstitel, welcher bis Juni 2025 gültig ist. Bei einer späteren Rückkehr kann sie diesen reaktivieren oder sie kann ein erneutes Gesuch um Gewährung desselben stellen. Anhaltspunkte für eine ihr dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliege folglich einer gesuchstellenden Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Bezüglich allfälliger sozialer, medizinischer oder wirtschaftlicher Probleme könnten sich die Beschwerdeführenden an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Das Vereinigte Königreich verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Weiter würde es sich bei der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht um Familienmitglieder der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers, namentlich Ehepartner und minderjährige Kinder, handeln und es ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, dass zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zu Art. 3 KRK sei festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit ihr weggewiesen werde und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie dort von ihm getrennt werden könnte. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne er nicht als hier verwurzelt gelten.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, in England gebe es grundsätzlich keine Unterkunftsmöglichkeiten und keine ausreichende soziale Unterstützung, was für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines nicht mal 2-jährigen Sohnes eine unzumutbare Situation darstelle. Von C._______, dessen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig sei, habe sie sich getrennt, sei aber gleichzeitig finanziell von ihm abhängig und er verfüge über eine Zusicherung einer Arbeitsstelle in der Schweiz. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sei auch auf die Unterstützung der hier anwesenden Familie (Mutter, Schwester und Bruder) angewiesen, denen der Schutzstatus gewährt worden sei. In England habe sie demgegenüber kein familiäres und soziales Umfeld. Durch die drohende Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes werde die Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK und das Kindeswohl nach Art. 3 KRK verletzt, weil der Kindsvater und der Rest der Familie in der Schweiz leben würden. Gemäss Art. 8 EMRK müsse die Einheit der Familie bei «ausreichend starken Familienbindungen» im Aufenthaltsstaat geschützt werden. Dabei werde keine Unterscheidung zwischen Mutter/Geschwister und Ehepartner/minderjährige Kinder gemacht. Zudem brauche der Sohn die Fürsorge beider Elternteile und der gesamten Familie.
8.3.3 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug in das Vereinigte Königreich vorliegend als zumutbar zu erachten. So hat das SEM im Ergebnis zu Recht festgehalten, dass das Vereinigte Königreich zu den Staaten gehört, in welche eine Wegweisung vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Anhang 2 VVWAL). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Bezüglich allfälliger sozialer, medizinischer oder wirtschaftlicher Probleme hat das SEM die Beschwerdeführenden zutreffend an den englischen Staat verwiesen, welcher über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards verfüge, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Mit ihrer erneuten pauschalen Entgegnung in der Beschwerde bezüglich mangelnder Unterkunftsmöglichkeiten und sozialer Unterstützung vermag sie den diesbezüglichen Erwägungen des SEM nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Zur geltend gemachten finanziellen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden von C._______ gilt es festzuhalten, dass das Vereinigte Königreich auch dessen Rückübernahme zugestimmt hat. Das SEM hat sein Gesuch um vorübergehenden Schutz ebenfalls abgewiesen und seine Wegweisung und deren Vollzug verfügt. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wird mit zeitgleich ergehendem Urteil abgewiesen. Bereits deshalb spricht die Familieneinheit oder auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Bei der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin handelt es sich, wie das SEM richtig festgehalten hat, nicht um Familienmitglieder der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers und es besteht auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Dem wird in der Beschwerde lediglich entgegengehalten, bei der Mutter und den Geschwistern handle es sich sehr wohl um Mitglieder der Kernfamilie und Art. 8 EMRK mache diesbezüglich keine Unterscheidung, was nicht zutreffend ist (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.).
8.4 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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