Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 04.07.2025Publikationsdatum: 15.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3693/2022
Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, LL.M., AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der griechischen Vertretung in B._______ am 24. September 2021 ein vom 22. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 gültiges Schengen-Visum zu Tourismuszwecken ausgestellt worden war.
A.c Aufgrund der Aktenlage beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren am 8. März 2022 und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf.
B.
B.a Am 20. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - eingehend zu seinen Asylgründen an.
B.b Zu seinem persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ gelebt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich selbst ab dem Jahr 2000 für die Parteien HADEP (Halkin Demokrasi Partisi), DTP (Demokratik Toplum Partisi), BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) und HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert. Ab dem Jahr 2018 sei er im Parteirat der HDP gewesen und habe die Rolle des Parteiverantwortlichen innegehabt. Darüber hinaus habe er sich bei Amnesty International aktiv für die Menschenrechte eingesetzt.
B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei seitens Angehöriger der türkischen Behörden zeitlebens schikaniert worden. Insbesondere seien - im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (...) und der Absolvierung des Militärdienstes - zu Unrecht drei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, welche entweder mit einem Freispruch oder einer Einstellung geendet hätten. Sodann habe er anonyme Drohnachrichten und Drohanrufe erhalten, bevor er am 27. August 2021 von unbekannten Personen - mutmasslich Anhänger von rechten Gruppen oder Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes - an seiner Arbeitsstelle tätlich angegangen und als Terrorist beschimpft worden sei. Am 1. Dezember 2021 sei er sodann auf offener Strasse wiederum von unbekannten Personen kurzzeitig entführt und unter Todesdrohungen zur Aufgabe seines politischen Engagements angehalten worden. Obwohl er am nächsten Tag sogleich Anzeige beim Polizeipräsidium erstattet habe, sei diese nicht ordnungsgemäss aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei am 3. Dezember 2021 aus Angst um seine persönliche Sicherheit verlassen.
Am 10. Juni 2022 sei es an seinem ehemaligen Wohnort zu einer einmaligen Polizeirazzia und Erkundigungen nach seiner Person gekommen, mutmasslich im Zusammenhang mit einem geheimen Verfahren.
B.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:
Identitätskarte und Reisepass (gültig bis 14. März 2027 respektive 10. Dezember 2030 [jeweils im Original]);
Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement (Mitgliedschaftsbescheinigung der HDP und Referenzschreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei, des HDP Bezirks-Co-Vorsitzenden sowie von Amnesty International);
Urteile abgeschlossener Strafverfahren (datiert vom 24. Februar 2011, 11. März 2014 und 27. November 2018);
Unterlagen im Zusammenhang mit den besagten Übergriffen (Drohnachrichten, Anzeige vom 2. Dezember 2021, zwei Medienberichte vom 2. Dezember 2021);
Unterlage im Zusammenhang mit dem angeblichen Geheimverfahren (Anzeige eines Bekannten vom 9. Januar 2022);
UYAP-Auszug (undatiert).
C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ordnete das SEM an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte.
D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (eröffnet am 26. Juli 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 25. August 2022 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. August 2022 bei.
F. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 zeigte die vom Beschwerdeführer neu mandatierte damalige Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer Vollmacht vom 20. November 2022 - die Mandatsübernahme an und reichte folgende Unterlagen zu den Akten:
Dokumente im Zusammenhang mit der Ermittlungsakte Nr. (...)
(Ermittlungsbericht der Provinzgendarmerie C._______ vom 29. August 2022, Protokoll der Besprechung vom 29. August 2022 zwischen der Provinzgendarmerie C._______ und der Staatsanwaltschaft C._______; Schreiben der Provinzgendarmerie C._______ an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. August 2022; Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom 14. September 2022; Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Polizeidirektion des Landkreises E._______ vom 6. Oktober 2022; Referenzschreiben der türkischen Rechtsvertretung [undatiert]);
Dokumente im Zusammenhang mit der Ermittlungsakte Nr. (...)
(Anzeige einer Drittperson vom 12. Juli 2022; Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. August 2022; Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Polizeipräsidium der Provinz B._______ vom 27. September 2022; Erinnerungsschreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an das Polizeipräsidium der Provinz B._______ vom 9. November 2022; Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz B._______ vom 11. November 2022).
G. Mit Eingabe vom 28. März 2023 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsniederlegung mit.
H. Mit Eingabe vom 30. März 2023 zeigte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Vollmacht vom 16. März 2023 - die Mandatierung einer anderen Rechtsvertretung an und legte folgende Unterlagen ins Recht:
Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend seine Asylgründe vom 16. März 2023;
Unterlagen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz (Fotografien, Anmeldeformular des kurdischen Vereins F.\_\_\_\_\_\_\_);
Arztbericht vom 12. Dezember 2022.
I. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann stellte er fest, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Weitergabe von Daten an den Heimatstaat des Beschwerdeführers ergäben und trat auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag nicht ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und lud das SEM ein, bis zum 18. April 2023 eine Vernehmlassung einzureichen.
J. Am 12. April 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.
K. Ebenfalls am 12. April 2023 reichte seine Rechtsvertretung die Eingabe vom 30. März 2023 erneut zu den Akten.
L. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen.
M. Am 16. Mai 2023 reichte die vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 wiederum neu mandatierte Rechtsvertretung innert erstreckter Frist eine Replik zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der amtlichen Rechtsvertretung und legte eine Honorarnote bei.
N. Mit Eingabe vom 27. August 2023 reichte eine private Drittperson ein Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) kann - entgegen der im Fliesstext der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. a.a.O. S. 5) - nicht festgestellt werden. Soweit diesbezüglich gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält es im Wesentlichen das Folgende fest:
Aufgrund seiner geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP, DTP, BDP sowie die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Nachteilen gekommen sei, auch wenn es sich bei den Parteien HADEP und DTP um legale Parteien gehandelt habe beziehungsweise es sich bei den Nachfolgeparteien DBP (früher BDP) und HDP um legale Parteien handle. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass in sei-nem Fall kein offenes Strafverfahren bestehe, von welchem er Kenntnis habe. Im Übrigen habe er die Türkei auf legalem Weg verlassen, ohne dass es dabei zu Komplikationen gekommen sei. Hinsichtlich eines allfällig geheim geführten Verfahrens nach seiner Ausreise sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Falle eines geheimen Verfahrens in der Regel amtliche Dokumente erhältlich gemacht werden könnten, wie beispielsweise eine Bestätigung des Beschlusses zur Geheimhaltung der Akten. Solche Dokumente würden in seinem Fall nicht vorliegen.
Des Weiteren spreche der Umstand, dass er nach der geltend gemachten Entführung auf dem Polizeipräsidium Anzeige erstattet haben wolle, dagegen, dass er selber von einer Verfolgung von staatlicher Seite ausgegangen sei. Vielmehr sei aus seinem Verhalten zu schliessen, dass er zumindest ein gewisses Vertrauen in seine heimatlichen Behörden habe. Was sein Vorbringen anbelange, seine Anzeige sei nicht nach der öffentlichen Prozedur aufgenommen worden, sei festzuhalten, dass es sich einerseits nicht überprüfen lasse, ob er tatsächlich Anzeige erstattet habe. Andererseits sei er nicht in der Lage gewesen, die Täterschaft näher zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Staates, gegen eine unbekannte Täterschaft konkrete Massnahmen zu ergreifen, stark eingeschränkt sei.
Hinsichtlich der eingereichten Strafurteile aus den Jahren 2011, 2014 und 2018 sei festzuhalten, dass die Verfahren entweder mit einem Freispruch oder einer Einstellung geendet hätten und diesbezüglich von keiner aktuellen Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen sei.
Die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten.
5.2 Dem wird in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen - unter Wiederholung der bereits vorgetragenen Parteivorbringen - im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer engagiere sich auch in der Schweiz politisch, indem er Mitglied des kurdischen Vereins sei und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehme. Zudem seien in der Türkei aufgrund seiner kritischen Posts in den sozialen Medien zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden. Er sei deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Ausführungen auf Beschwerdeebene keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten eröffnet worden seien. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte. Bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren würden türkische Gerichte häufig entweder bedingte Haftstrafen ausfällen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass in der vorliegenden Konstellation nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der geforderten Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, sich in den sozialen Medien politisch zu engagieren. Da er die Türkei bereits am 3. Dezember 2021 verlassen habe, sei davon auszugehen, dass sein Engagement in den sozialen Medien auf einen Zeitpunkt falle, als er sich bereits ausserhalb der Türkei befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass seine Aktivitäten in den sozialen Medien - ebenso wie seine Teilnahme an (klassischen) exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - asyltaktischen Zwecken dienten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei zudem festzuhalten, dass sich aus den hierzu eingereichten Beweismitteln keine Hinweise ergäben, wonach der Beschwerdeführer aus der Masse der regimekritischen türkischen Staatsangehörigen hervortrete und als ernsthafte Bedrohung für die türkische Regierung wahrgenommen werde.
5.4 In der Replik wird eingewendet, dass das angenommene Strafmass nicht zutreffen könne. Den Akten zufolge handle es sich bei dem schwersten Straftatbestand um Propaganda für eine terroristische Organisation, welcher bereits mit einer Strafe von bis fünf Jahren Gefängnis bestraft werden könne und welche im Falle der Verbreitung über die sozialen Medien um die Hälfte erhöht werden könne. Im Übrigen belegten die früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seine oppositionelle Stellung, weshalb vom Vorliegen eines geheimen Datenblattes auszugehen sei.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass den Akten keine Hinweise auf staatliche Verfolgung vor seiner Ausreise zu entnehmen sind und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorgebrachten Übergriffe seien durch Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes erfolgt, in Vermutungen erschöpft (vgl. SEM-Akte A26 F69). Insbesondere wurden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP oder anderer politischer Aktivitäten oder aufgrund seiner nicht näher substantiierten Herkunft aus einer politisch aktiven Familie vor seiner Ausreise nie flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen ergriffen. Als strafrechtlich unbescholtene Person war es ihm - wie aus seinen Aussagen und den eingereichten Verfahrensakten hervorgeht - denn auch möglich, mit seinem Reisepass über den Flughafen (...) aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-Akte A13; Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums der Provinz B._______ vom 11. November 2022 S. 5).
6.3 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden - auch in Bezug auf Anhänger von rechten Gruppen - aus (vgl. die Urteile des BVGer D-875/2025 vom 9. April 2025 S. 6 und D-1170/2025 vom 1. März 2025 S. 4, je m.w.H.) und es ist - entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht - nicht ersichtlich, dass und weshalb dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe seitens Dritter die bestehende Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder ihm deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Polizeibeamten hätten seine Anzeige nicht ordnungsgemäss entgegengenommen, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit seinem Anliegen Gehör zu verschaffen. Im Falle erneuter Übergriffe seitens Dritter nach seiner Rückkehr in die Türkei ist ihm zuzumuten, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und - sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde - den Rechtsweg zu beschreiten.
6.4 Ferner ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf die Teilnahmen an einigen pro-kurdischen Demonstrationen und Treffen in der Schweiz. Dass er über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehende Funktionen wahrnähme ist anhand seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die eingereichten Fotografien (vgl. Sachverhalt, Bst. H.) nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er sich in besonderem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte.
6.5
6.5.1 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich der gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation als zutreffend. Sie steht - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
6.5.2 Es ist derzeit - soweit aus den Akten ersichtlich - offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bislang noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Es bestehen sodann - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.
6.5.3 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen (vgl. Sachverhalt, Bst. F.) authentisch sind. Offenbleiben kann auch die Frage, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren durch seine Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht (allenfalls lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.
6.6 Angesichts eines fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerdeführers sowie mangels Hinweise aus den Akten ist ferner nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden würden ein geheimes Datenblatt über oder ein Geheimverfahren gegen ihn führen.
6.7 Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben einer privaten Drittperson (vgl. Sachverhalt, Bst. N.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich um Gefälligkeitsaussagen ohne Beweiswert handelt.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).
8.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht- keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss, sammelte in verschiedenen Tätigkeitsfeldern Berufserfahrung und führte zuletzt erfolgreich zwei eigene Unternehmen (vgl. SEM-Akte A26 F35). Sodann verfügt er im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A26 F21, F23, F26), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Was die ausgewiesenen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ([...] [vgl. SEM-Akte A20] und [...] [vgl. Sachverhalt, Bst. H.]) anbelangt, ist er sodann auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.), zumal er selber einräumte, dort diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genom-men zu haben (vgl. SEM-Akte A26 F7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Damit ist auch das erst nachträglich gestellte Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. Derya Özgül ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Die am 16. Mai 2023 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 12.60 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch und ist auf 4 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsvertreterin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 660.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Frau LL.M. Derya Öztürk wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 660.- zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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