Entscheiddatum: 19.06.2024Publikationsdatum: 28.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3684/2024 law/fes
Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 1. November 2022 wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 22. Mai 2024 hörte ihn das SEM gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (türkisch: C._______), Landkreis D._______, Provinz Sirnak, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Im Sommer 2020 habe er in E._______ im Tourismusbereich gearbeitet. Nach sechs Monaten sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zirka Anfang Oktober 2022 aufgehalten habe. Rund zehn Tage vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er sich in Istanbul bei einem Verwandten aufgehalten. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach etwa ein Jahr lang in seinem Heimatdorf als Baggerführer in der (...) seiner Familie gearbeitet. In E._______ sei er als Hilfskellner tätig gewesen.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatdort sei es im Jahr (...) zum sogenannten «(...)» gekommen. Türkische Streitkräfte hätten mit (...) und anderen Waffen (...) unschuldige Menschen getötet; (...) seien noch minderjährig gewesen. Die lokale Bevölkerung habe Verwandte auf der anderen Seite der Grenze (F._______) gehabt. Sie habe diese besucht und mit der Zeit habe sich ein Handel entwickelt. Der Staat sei darüber informiert gewesen. Die Getöteten hätten keine Waffen dabeigehabt, sondern lediglich Güter zur Deckung der Grundbedürfnisse. Er sei damals 13 Jahre alt gewesen. Er sei im Dorf am Schlafen gewesen, vom Geschrei aufgewacht und habe gesehen, wie die Verletzten ins Dorf gebracht worden seien. Die Verantwortlichen seien noch immer nicht gefunden worden, obwohl sehr viele Proteste stattgefunden hätten. Staatsmänner wie der aktuelle Präsident der Türkei hätten den Hinterbliebenen Geld angeboten, um die Sache zu verdecken. Aber sie hätten alle Verfahren und Anträge abgelehnt. Dies sei alles sehr schmerzhaft gewesen und er werde dies nie vergessen können.
B.c Im Jahr (...) sei es in B._______ zu einem ähnlichen Vorfall gekommen, bei dem er dabei gewesen und am linken Oberschenkel verletzt worden sei. Sie seien zirka (...) Personen gewesen und hätten dieselbe Tätigkeit ausgeführt und seien auf denselben Wegen unterwegs gewesen wie die Menschen, die im Jahr (...) angegriffen worden seien. Beim Vorfall von (...) sei sein Klassenkamerad G._______ vor seinen Augen getötet worden. Es seien zudem fünf Personen verletzt worden, wobei eine Person, H._______, wenige Tage später ihren Verletzungen erlegen oder vielleicht auch im Spital getötet worden sei. Genau wie (...) hätten sie keine Unterstützung erhalten. Sein Vater habe ihn aus Angst nicht ins Spital gebracht, sondern ein Onkel von ihm habe ihn behelfsmässig behandelt. Seine Wunde habe sich aber entzündet, weswegen sein Vater ihn heimlich zu einem Bekannten, der in einer Klinik gearbeitet habe, gebracht habe und von dem sie Medikamente erhalten hätten. Er sei in der Heimat nie in ein Spital gegangen. Erst in der Schweiz habe er sich wegen der Schmerzen im Bein untersuchen lassen. Nach dem Vorfall sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich einige Wochen in den umliegenden Dörfern versteckt, weil man gesagt habe, dass die Soldaten kommen und ihn mitnehmen werden. Als sich die Situation nach zwei bis drei Monaten normalisiert habe, sei er nach B._______ zurückgekehrt. In der Heimat mache man ihn das Leben schwer. Sie (die Soldaten) würden beispielsweise auf die Häuser schiessen oder die Maulesel töten. Die Menschen würden ihre Felder nicht bewirtschaften und nicht als Hirten arbeiten können. Ihre Region sei zu einer Hochsicherheitsregion ernannt worden. Ihr Dorf würde sich in der Nähe eines Polizeipostens befinden. Sie (die Soldaten) würden die ganze Zeit Artillerie in ihr Dorf schiessen und ständig würden Flugzeuge über sein Dorf fliegen. Die Helikopter, die über seinem Dorf kreisen würden, würden die Fenster der Häuser erzittern lassen. Sie würden auch mit ihren gepanzerten Fahrzeugen rumfahren. Alles, was die Behörden täten, sei gegen sie gerichtet. Wegen seiner Erlebnisse sei er in den Westen der Türkei gegangen, in der Hoffnung, dort vielleicht ein besseres Leben zu führen. Allerdings habe er in E._______ Rassismus erlebt. Sein Vorgesetzter sei ein Nationalist gewesen. Er habe ihm und den Angestellten verboten, untereinander Kurdisch zu sprechen und er habe behauptet, dass sich die Gäste über ihn beschweren würden, was nicht gestimmt habe. Er habe das nicht mehr ertragen, mit dem Chef diskutiert und dieser habe ihn schliesslich entlassen.
B.d Es sei auch bei Personenkontrollen oft zu Diskussionen gekommen. Zudem sei er im Westen jeweils über seine Verwandtschaft mit I._______ (N [...]), der in der Türkei ein bekannter Politiker sei, denselben Familiennamen wie er trage und sich unter anderem für die B._______-Verfahren einsetze, angesprochen worden. Wegen seines Namens, seiner Herkunft und seiner Verwandtschaft mit I._______ sei es möglich, dass er keine Arbeitsstelle erhalten oder seine Anliegen bei den Behörden nicht erledigt würden.
B.e Er sei in der Türkei weder politisch aktiv noch in einem Verein gewesen. Er habe allerdings an den Newroz-Feierlichkeiten und an Kundgebungen teilgenommen. Er habe auch in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Seine Freunde hätten Fotos davon gemacht und diese in den sozialen Medien geteilt. Es sei anzunehmen, dass er deswegen in der Türkei Probleme bekommen werde, denn es gebe auch viele Leute im Dorf, die für den Staat seien. Am (...) 2022 sei er legal mit dem Flugzeug von Istanbul nach Bosnien und Herzegowina geflogen. Von dort sei er mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt, wo er am 20. Oktober 2022 eingereist sei.
B.f Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und die eingereichten Beweismittel kann auf das Protokoll der Anhörung vom 22. Mai 2024, die Akten sowie die Ziffer I der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
C. Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung erklärte mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 31. Mai 2024 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet.
E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 betreffend Ablehnung Asylgesuches und Wegweisung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, es sei dem Beschwerdeführer zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 7 Arbeitstagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Soweit in der Beschwerde (subeventualiter) die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung beantragt wird, ist festzustellen, dass dieser Antrag nicht näher begründet wird. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern vertiefte Abklärungen nötig seien respektive der rechtserhebliche Sachverhalt aktuell unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Mangels konkreter anderweitiger Hinweise ist daher von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer als prägend und schmerzhaft beschriebenen Ereignisse von (...) und (...), würden bereits (...) respektive (...) Jahre zurückliegen. Aus seinen Aussagen und den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er wegen des Vorfalls von (...), als er verletzt worden sei, in der Türkei gezielt verfolgt worden sei. Er mache zwar geltend, dass er sich nach dem besagten Vorfall einige Wochen versteckt habe, weil er gedacht habe, dass er von Soldaten abgeholt werde. Er habe jedoch auch gesagt, dass sich die Situation im Dorf nach zwei- bis drei Monaten wieder normalisiert habe. Seinen Angaben zufolge sei weder sein Haus durchsucht noch sei er je in Haft oder vor Gericht gewesen und bis heute sei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Bedrohungslage spreche auch der Umstand, dass er legal auf dem Luftweg aus der Türkei habe ausreisen können. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die erwähnten Ereignisse von (...) und (...) nicht geeignet seien, eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Entsprechend sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass die Soldaten ihm in seiner Heimatregion das Leben schwer machen würden. Sie würden beispielsweise auf die Häuser schiessen oder die Maulesel töten. Die Menschen würden ihre Felder nicht bewirtschaften oder als Hirten arbeiten können. Man habe seine Region als Hochsicherheitsregion ernannt. Die Soldaten würden die ganze Zeit Artillerie ins Dorf schiessen und ständig würden ihre Flugzeuge über dem Dorf fliegen. Auch würden sie mit gepanzerten Fahrzeugen im Dorf herumfahren. Wenn die Helikopter über ihnen flögen, würden die Fenster deswegen zittern. Nichts, was sie machen würden, sei zu ihrem Nutzen, sondern alles sei gegen sie gerichtet. Die Vorfälle seien ausschliesslich in der Situation allgemeiner Gewalt in der Heimatregion des Beschwerdeführers begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich den erwähnten Nachteilen zu entziehen, indem er sich in eine andere Region der Türkei begebe. Dementsprechend sei dieses Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht relevant. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung benachteiligt werde. Als er in E._______ gearbeitet habe, habe er Rassismus erlebt. Sein Arbeitgeber sei ein Nationalist gewesen und habe den Angestellten verboten, untereinander Kurdisch zu sprechen. Er habe auch behauptet, dass sich die Gäste über den Beschwerdeführer beschwert hätten, was gar nicht gestimmt habe. Er habe das nicht mehr ertragen. Es sei zu Diskussionen gekommen und er sei entlassen worden. Er sei auch von Drittpersonen gefragt worden, was «Heval» bedeute oder ob er schon einmal einen Terroristen gesehen habe. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handele es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. In Bezug auf die Diskriminierungen und Ohrfeige seitens der Polizei sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass willkürliche Gewaltanwendung seitens Behördenmitgliedern auch in der Türkei strafrechtlich geahndet würde. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer bringe schliesslich zum Ausdruck, dass er in der Türkei auf sein Verwandtschaftsverhältnis mit I._______ angesprochen worden sei und dass er wegen seiner Verwandtschaft mit ihm allenfalls keine Arbeitsstelle erhalten oder seine Anliegen bei den Behörden nicht erledigt würden. Er befürchte daher, wegen seiner Verwandtschaft mit I._______ in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Gemäss ständiger Praxis erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger von exponierten politischen Persönlichkeiten im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehen würden, oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die von ihm geltend gemachten Behelligungen wegen seiner Verwandtschaft mit I._______ würden keine asylbeachtliche Intensität erreichen. Auch würden keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Behörden ihm eine besonders enge Verbindung zu I._______ unterstellen würden. In diesem Zusammenhang bleibe zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen bei der Aufzählung seiner Verwandten I._______ nicht erwähnt habe. Schliesslich verfüge er (der Beschwerdeführer) selbst über kein exponiertes politisches Profil. Somit sei vorliegend nicht von einem objektiven Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Verwandtschaft mit I._______ auszugehen. Dementsprechend würden auch diese Vorbringen keine Relevanz im Sinne des Asylgesetzes begründen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Einschätzung würden seine in der Schweiz anwesenden Verwandten nichts ändern. Die Asylgründe von I._______ und K._______, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Asyl erhalten hätten, seien nicht mit denen des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch seien die von ihm beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in der Türkei zu belegen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 29. Mai 2024 erklärt, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Das von ihm Erlebte gehe über das ohnehin schon schwer erträgliche Leid der kurdischen Bevölkerung in der Türkei hinaus und der Beschwerdeführer befürchte weiterhin, dass sich ähnliche Gewalttaten wiederholen würden. Er könne auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren und er wisse nicht, was er bei einer Wegweisung tun werde. Eine Rückkehr sei unmöglich. Wie bereits ausgeführt, würden die von ihm geschilderten Nachteile und Schwierigkeiten bezüglich ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen, so dass diese einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Gewalttaten zu rechnen hätte. Es seien somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom 11. Juni 2024 ein, die geltend gemachten Ereignisse würden zwar längere Zeit zurückliegen, doch sie seien keineswegs irrelevant und würden von der Vorinstanz aus dem Kontext gerissen. Er habe bereits in seiner Kindheit an der eigenen Haut erfahren, wie die Angehörigen seiner Ethnie und seines Dorfes getötet worden seien. Beim zweiten Vorfall sei er selber Opfer des Massakers geworden. Er sei angeschossen worden und er sei aus Angst mit seiner Schusswunde nicht in das Krankenhaus gegangen. Er habe die Behörden und das Militär mehr gefürchtet, als die Konsequenzen der Schusswunde. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer einer der wenigen direkten und konkreten Opfer der Region gewesen sei. Er sei eines der (...) Opfer des Massakers von (...) gewesen. Er habe sich wochenlang verstecken müssen und sei nie wieder in die Normalität zurückgekehrt. Selbst wenn im Dorf wieder Normalität eingekehrt sei, sei der Beschwerdeführer selbst in einer konstanten Angst verblieben, weshalb er später in eine andere Region der Türkei gezogen sei. Zudem habe er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Hierbei bestehe das Risiko, dass er erkannt worden und daher ins Visier der Behörden gelangt sei. Die Angst des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verwandtschaft mit I._______ - Politiker und ehemaliger Abgeordneter von L._______, der in der Schweiz Asyl erhalten habe - von den Behörden oder Drittpersonen in Mitleidenschaft gezogen zu werden, schätze die Vorinstanz als nicht objektiv ein. Es gäbe keine Hinweise, nach denen der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Umfelds mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Das SEM verkenne, dass I._______ am (...) 2015 einen Post bezüglich der Angriffe auf B._______ auf der Plattform X publiziert habe. I._______ sei ein bekannter Kritiker des türkischen Regimes und habe beim (...) (...) Familienangehörige verloren. Familiäre Verhältnisse zu politischen Aktivisten in der Türkei könnten zu staatlichen Repressalien führen. Diesem Risiko sei auch der Beschwerdeführer ausgesetzt. Es drohe ihm in die Türkei aufgrund seiner Familienverhältnisse und seiner kurdischen Identität Opfer von Gewalt durch die türkischen Behörden zu werden.
5.3 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführer ist nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden, es ist nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und er verfügt persönlich über kein politisches Profil, aufgrund dessen er in der Vergangenheit das Augenmerk der Behörden auf sich gezogen hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen hat. Auch aufgrund der Verwandtschaft mit I._______ hat er in der Vergangenheit nie ernsthafte Nachteile erlitten und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich daran im Falle der Rückkehr etwas ändern könnte, so dass nicht davon auszugehen ist, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.) durch die türkischen Behörden zu rechnen. Eine bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im Übrigen im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg aus der Türkei hat ausreisen können. Dies wäre ihm kaum möglich gewesen, wenn er tatsächlich im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte. Was die Vorfälle in B._______ in den Jahren (...) und (...) betrifft, ist ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Für die in der Beschwerde erstmals erwähnten «heiklen politischen Posts», die der Beschwerdeführer in der Schweiz geschrieben haben will, und die die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen könnten (vgl. Beschwerde Ziff. 30), liegen keine Belege vor. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Das SEM hat sodann überzeugend dargelegt, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und, da sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist, der Vollzug derselben anzuordnen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III).
6.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hält das SEM fest, dass in der Provinz Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung und habe keine gesundheitlichen Probleme. Er verfüge über eine solide Schulbildung und keine familiären Verpflichtungen. lm Weiteren verfüge er über Arbeitserfahrung als Baggerführer und in der Tourismusbranche/Gastronomie. Er habe bereits zirka sechs Monate ausserhalb seiner Provinz in E._______ gearbeitet. Ausserdem habe er Verwandtschaft in Istanbul und darüber hinaus eine grosse Familie, die ihn bei Bedarf unterstützen könne. Es sei ihm aufgrund seiner individuellen Ressourcen zuzumuten, dass er eine Wohnsitzalternative in der Heimat wahrnehme und sich auch in anderen Provinzen der Türkei integrieren könne. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. Ziff. 29), der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen wegen seiner Verletzung am Oberschenkel, führt hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist mithin davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich ist, sich bei Bedarf in der Türkei medizinisch behandeln zu lassen.
6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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