Entscheiddatum: 30.07.2013Publikationsdatum: 14.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3660/2013/wif
Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2005 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. April 2005 in Anwendung von Art 42 Abs. 2 des alten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich nach B._______ weggewiesen wurde,
dass die vom Beschwerdeführer aus B._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Mai 2005 abgewiesen wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2005 (die Beschwerdeerhebung wurde sinngemäss als Fortsetzung des Asylverfahrens betrachtet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG abgelehnt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn im Rahmen eines Dublinverfahrens zuständigkeitshalber nach C._______ wegwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 15. September 2009 der Beschwerdeführer am 1. September 2009 nach C._______ zurückgeführt wurde,
III.
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Oktober 2012 seinen Aufenthaltsort J. verliess und über Moskau am 5./6. November 2012 aus Russland ausreiste,
dass er über ihm unbekannte Länder am 9. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags zum dritten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch und anlässlich der Bundesbefragung vom 4. Februar 2013 direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Russe und stamme aus S. im Bezirk R.,
dass er nach der Überstellung nach C._______, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, aufgrund der dort herrschenden schlechten Lebensbedingungen in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er sich von ungefähr Dezember 2009 bis anfangs 2011 in seiner Heimat aufgehalten habe,
dass er in der Folge nach F._______ gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass dieses rechtskräftig abgelehnt worden sei,
dass er etwa Mitte Januar 2012, durch IOM organisiert, auf dem Luftweg nach Hause zurückgekehrt sei,
dass sich im Sommer 2012 die Situation verschlechtert habe,
dass die Polizei ungefähr sieben- bis achtmal bei ihm zu Hause gewesen sei und zwei Vorladungen abgegeben habe,
dass er im Juli und September 2012 bei der Polizei wegen des nicht befolgten Aufgebots zu einem Militärtraining hätte erscheinen müssen, obschon er seinen Militärdienst absolviert habe,
dass er anstelle des Trainings eine Geldsumme hätte bezahlen können, indes sei er sich nicht sicher gewesen, ob er nicht trotzdem später aufgeboten worden wäre,
dass er bis zur Ausreise in der Region S., im Dorf J., in einem Haus zur Miete gewohnt und auf dem Bau gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Vorladungen auf den Polizeiposten vom 20. Juli und 12. September 2012; Verfügung bezüglich eines Militärtrainings vom 30. Juni 2008; Dokument über eine Untersuchungseröffnung wegen Nichtbefolgens einer Einberufung vom 30. Juli 2008; ärztliches Attest vom 8. November 2010; allgemeine Militärunterlagen sowie ein Militärausweis),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 12. März 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde (I/Ziff. 1-4 S. 3 und 4 sowie II/Ziff. 1-3 S. 5), die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass die Begründung des dritten Asylgesuchs, welches sich auf Vorbringen im zweiten Asylgesuch stütze, wesentliche Widersprüche enthalte (Höhe respektive Umstände im Zusammenhang mit der Bezahlung von Geld für einen Freikauf vom Militärdienst; Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontakts mit den Militärbehörden),
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen (freiwillige Rückkehr nach Russland im Jahr 2009 vor dem Hintergrund des Militäraufgebots im Jahre 2008; das sich auf dieses Militäraufgebot stützende aktuelle Problem des Beschwerdeführers sei entweder gelöst oder existiere nicht mehr; nicht plausible Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Russland anfangs 2012; unsubstanziierte Angaben zur Mietwohnung in J., zu Zeitpunkt und Umständen der von der Polizei bei seiner Frau zu Hause abgegebenen Vorladungen; unpräzise Schilderungen hinsichtlich der Vorladungstermine der beiden zu den Akten gereichten Vorladungen),
dass lediglich die beiden Polizeivorladungen aus dem Jahre 2012 in Verbindung mit seinen Vorbringen relevant seien,
dass diese indes formale und materielle Fälschungsmerkmale enthalten würden (Verwendung einer unüblichen Bezeichnung der die Vorladungen ausstellenden [gleichen] Behörde; unterschiedliche Behördenbezeichnung; Nichtübereinstimmen von Name und Telefonnummer auf der Vorladungen mit der Polizeiinternetseite von S.; Fotokopien und Format der Vorladungen; Fehlen der Formularnummer),
dass in Russland erfahrungsgemäss Beweismittel jeglicher Art käuflich erwerbbar und daher als solche untauglich seien,
dass der Beschwerdeführer zum Vorwurf der gefälschten Polizeivorladungen anlässlich der Bundesanhörung bloss habe erwidern können, diese von seiner Frau erhalten zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 18. April 2013 die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. April 2013 (Poststempel) erhobene Beschwerde guthiess, soweit es auf diese eintrat,
dass es die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Fälschungsvorwurf sei dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 4. Februar 2013 nicht wie in der Verfügung ausgeführt, zur Stellungnahme unterbreitet worden, sondern die dort vom BFM aufgezählten materiellen und formalen Fälschungsmerkmale würden auf einer intern in Auftrag gegebenen Analyse ("Consulting Länderanalyse") beruhen,
dass gemäss Rechtsprechung eine BFM-intern erstellte Dokumentenanalyse keine verwaltungsinterne Akte darstelle und das Bundesamt verpflichtet sei, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Dokumentenanalyse bekanntzugeben, wobei es den Inhalt in den Schranken von Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) offenzulegen habe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b S. 9 f; EMARK 1994 Nr. 26.),
dass die Vorgehensweise des BFM demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletze und sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens heilen lasse,
IV.
dass das BFM nach Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 und 28 VwVG mit Schreiben vom 1. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis ("Consulting") hinsichtlich der beiden Vorladungen gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 im Wesentlichen festhielt, alle Unterlagen und Beweise seien Originale, die seiner Frau abgegeben oder im Briefkasten hinterlegt worden seien,
dass der Polizist K. tatsächlich in der Polizeiabteilung Nr. 3 arbeite, aber auf der Internetseite aus unerklärlichen Gründen nicht erwähnt werde,
dass die Formate der Vorladungen in Russland unterschiedlich seien, wobei die zwei Vorladungen der Polizei in diesem kleinen Format Originale seien,
dass die Polizei den Stempel "für Pakete" schon mehrere Jahrzehnte gebrauche und diese (Formate) mit der Schere zuschneide,
dass er eine neue Vorladung mit Poststempel 26.02.1320 in Kopie zu den Akten reiche und das Original dem Bundesverwaltungsgericht zukommen lasse,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass hinsichtlich der Begründung auf diejenige in der Verfügung vom 7. März 2013 (Sachverhaltsdarstellung III. S. 4 und 5 hiervor) verwiesen werden kann, erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen (I/Ziff. 1-4 S. 3 und 4 sowie II/Ziff. 1-3 S. 5) doch identisch mit denjenigen im vorliegenden Verfahren,
dass die angefochtene Verfügung zur Begründung ergänzend festhält (I/Ziff. 5), der Beschwerdeführer wiederhole im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 das bereits in den Anhörungen Vorgebrachte und auch die Ergänzung, wonach der Stempel "für Pakete" üblich sei, vermöge folglich die Vermutung des BFM in dieser Angelegenheit nicht zu schwächen,
dass Beweismittel untauglich seien, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können,
dass das neueste Beweismittel (26. Februar 1320; recte:2013) nicht geeignet sei, seine Vorbringen zu belegen,
dass die Funktion der aufbietenden Stelle, das Militärkommissariat, und das mitzubringende Dokument, einen Militärausweis, inhaltlich darauf hinweisen würden, dass es sich hier um Militärdienstangelegenheiten handeln müsse, was aber wie in Punkt 1 und 2 der Erwägungen dargelegt, nicht überzeugend im Sinne von Art. 7 AsylG sei,
dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich noch keinen Militärdienst geleistet hätte, sich das diesbezügliche Beweismittel als irrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2013 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i..V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerde vom 5. April 2013 (Poststempel) vom Bundesverwaltungsgericht aus rein formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs), welche von Amtes wegen zu berücksichtigen waren, gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 7. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der damaligen Beschwerde nämlich mit keinem Wort auf die ihm vom BFM vorgeworfenen formalen und materiellen Fälschungsmerkmale hinsichtlich der beiden Vorladungen einging,
dass ferner auch keine Auseinandersetzung mit den ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen stattfand,
dass zum einen der Sachverhalt lediglich in groben Zügen wiederholt wurde und sich zum anderen in Bezug auf Höhe respektive Umstände im Zusammenhang mit der Bezahlung von Geld für einen Freikauf vom Militärdienst das entsprechende Vorbringen als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt erwies und damit als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist,
dass Letzteres insbesondere mit der Formulierung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wurde, wonach man ihm einen Menschen zeigen solle, der noch nie im Leben gelogen habe, wenn man bedenke, wie er sich gefühlt habe (Angst, Sorge, Stress, Ungewissheit, Verzweiflung),
dass insgesamt keine Klärung in den unglaubhaften Sachvortrag des Beschwerdeführers hineingebracht wurde und die Argumentation des BFM respektive dessen gezogene Schlussfolgerungen nicht widerlegt werden konnte,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die nicht zu beanstanden Erwägungen (I/Ziff. 1-4 S. 3 und 4) in den beiden identischen Verfügungen vom 7. März 2013 und 11. Juni 2013 verwiesen werden kann,
dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis ("Consulting") hinsichtlich der beiden Vorladungen - ergänzt durch die Stellungnahme vom 14. Mai 2013 und die neueste Vorladung vom 26.02.1320 - unverändert präsentiert,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2013 unter Ziff. I/5 der Erwägungen (vgl. Sachverhalt IV S. 6 und 7 hiervor) aufgezeigt hat, weshalb die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 nicht geeignet seien, ihre im Zusammenhang zu den beiden Polizeivorladungen abgegebene Begründung zu schwächen,
dass sie ebenfalls darlegte, weshalb das neueste vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel als Beleg für dessen Vorbringen untauglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, von der Begründung des BFM abzuweichen und demnach auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde damit bewenden lässt, seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 zu wiederholen und zu behaupten, immer noch verfolgt zu werden beziehungsweise es werde versucht, ihn unter einem Vorwand (Paketüberprüfung) verhaften zu lassen,
dass der Fälschungsvorwurf der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Dokumente respektive deren Bewertung als untaugliche Beweismittel weder ausgeräumt noch beseitigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten, insbesondere auch vor dem Hintergrund seines als nicht glaubhaft erachteten Sachvortrags, wozu er in der Beschwerde kein Wort verliert, die von ihm behauptete (asyl-) relevante Gefährdungssituation nicht darzutun vermag,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der verheiratete und - soweit aktenkundig - gesunde, auslanderfahrene Beschwerdeführer mit abgeschlossenem Beruf als (...) auch über reichlich Erfahrung in der Fertigstellung und Renovation von Häusern besitzt,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was einer Reintegration förderlich ist,
dass in Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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