Entscheiddatum: 23.09.2013Publikationsdatum: 03.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3658/2013law/let/mel
Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Nepal, vertreten durch Ricardo Lumengo, c/o Swiss-Exile, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende September 2011 aus dem Heimatland ausreiste und am 3. Januar 2012 über Indien, die Türkei und (unter anderem) Italien und Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Januar 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 2. Februar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. April 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ und habe zum einen Probleme mit seiner Familie wegen seines Religionswechsels im Jahr 2007 vom Buddhismus zum Christentum gehabt und sei zum anderen von der sogenannten terroristischen Tarai-Volksbewegungsfront bedroht worden,
dass ihn Mitglieder dieser Gruppe Ende Dezember 2008, als er als Sozialarbeiter der "C._______ Nepal" Veranstaltungen zu sozialen Problemen in der Tarai-Region durchgeführt habe, entführt und geschlagen hätten und er von den Schlägen bewusstlos geworden und im Krankenhaus aufgewacht sei,
dass diese Gruppe gegen seine Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation im Tarai-Gebiet und seinen Religionswechsel gewesen sei und verlangt hätte, dass er für sie arbeite, wobei sie auch versucht hätten, von ihm Geld zu erpressen,
dass er etwa elf, zwölf Tage im Krankenhaus in D._______ gewesen sei und sich anschliessend in Kathmandu versteckt habe,
dass seine Familie die Entführung polizeilich gemeldet habe,
dass ihn die Tarai-Mitglieder noch mehrfach bei seiner Familie gesucht und diese bedroht hätten, was auch ihn psychisch unter Druck gesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (in Kopie) mit Übersetzungen zu den Akten reichte: Nationalitätenausweis, Geburtsausweis, Verwandtschaftsausweis, Bescheinigung des "Area Police Office" (Bezirkspolizei), Bestätigung des "Office of Paschhim Amwa Village Development Committee" (Dorfentwicklungskomitee), Bestätigungsschreiben des "Office of the Village Development Committee" (Distriktverwaltungsbüros), Bestätigung des "District Administration Office", Mitgliedsausweis der C._______ Nepal, Bestätigungsschreiben der C._______ Nepal, Bestätigungsschreiben über die Mitgliedschaft in der "Nepali Congress"-Partei, Bestätigung des "Ministry of Foreign Affairs",
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung des BFM vom 23. April 2013 am 10. Mai 2013 (Eingang BFM) einen allgemeinärztlichen Bericht vom 8. Mai 2013 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behauptete Konvertierung erscheine zweifelhaft und die vermeintlichen Probleme mit der Familie wegen des Religionswechsels vermöge der Beschwerdeführer nicht genauer zu schildern,
dass auch die Schilderung der Entführung oberflächlich und stereotyp sei und die angebliche Ohnmacht mit anschliessendem Erwachen im Spital konstruiert erscheine,
dass sich die Gründe, warum die Tarai-Gruppe gegen ihn vorgegangen sei, widersprächen und unklar bleibe, wie die Bedrohung durch diese Gruppe nach dem Entführungsvorfall ausgesehen haben soll,
dass es zumindest erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer sein Engagement für die C._______ nicht bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum erwähnte,
dass die Angaben darüber, wer sich an die Polizei gewandt habe, widersprüchlich seien und die eingereichten Beweismittel sich als untauglich erwiesen,
dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 26. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter ihm Asyl zu gewähren sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Anordnung aufschiebender Wirkung der Beschwerde und um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM habe zu Unrecht die Konvertierung des Beschwerdeführers angezweifelt und die Schilderung der Probleme mit der Familie als widersprüchlich bewertet,
dass das BFM auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bei der Entführung in einem Ausnahmezustand befunden habe und daher die Entführung nicht genauer habe schildern können, unberücksichtigt gelassen habe,
dass die Tarai-Gruppe nach wie vor nach ihm suche und ihn an Leib und Leben bedrohe und der Beschwerdeführer als Christ in Gefahr sei, Opfer einer radikalen hinduistischen Gruppierung zu werden,
dass der Beschwerde die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigungsschreiben verschiedener Behörden sowie Organisationen als Originale bzw. Farbkopien sowie ein Terminbestätigungsschreiben wegen Augenproblemen beilagen,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 festgehalten wurde, auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, werde nicht eingetreten, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung beikomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer gesetzlich berechtigt sei, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass in der Zwischenverfügung die Beschwerdebegehren als aussichtslos beurteilt wurden und festgestellt wurde, es fehle daher an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb das entsprechende Gesuch unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
dass daher auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde,
dass der Kostenvorschuss am 18. Juli 2013 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Konvertierung nicht plausibel zu machen vermag, scheint sie doch lediglich darin zu bestehen, dass er unregelmässig, wenn er Zeit gehabt habe, eine Kirche in Kathmandu besucht habe, deren Name ihm allerdings nicht bekannt sei (vgl. act. A32, S. 4),
dass er sich für den Protestantismus interessiere, aber sich bisher noch nicht habe taufen lassen und auch nichts zu den wichtigsten Sakramenten sagen könne (vgl. act. A32, S. 5),
dass auch die aus der angeblichen Konvertierung resultierenden Probleme mit der Familie unklar bleiben, hat er doch in der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) behauptet, wegen der Probleme mit seiner Familie sei er nach Kathmandu gegangen und habe seit 2007 keinen Kontakt mehr zu ihr (vgl. act. A6, S. 7, 8), während er in der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, seine Familie habe ihn wegen des Religionswechsels unter Druck gesetzt (vgl. act. A32, S. 5), um später festzustellen, er habe keine Probleme mit der Familie, seine Ausreise sei wegen der Entführung erfolgt (vgl. act. A32, S. 6),
dass die Schilderung der Entführung übereinstimmend mit dem BFM als oberflächlich und stereotyp zu bezeichnen ist und diese nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe die Vorkommnisse persönlich erlebt, da er beispielsweise nichts Genaueres über die Anzahl, das Aussehen und mögliche Waffen der Entführer hat sagen können (vgl. act. A32, S. 7-9),
dass er auch nicht überzeugend erklären konnte, weshalb er bei der Befragung im EVZ nicht erwähnte, dass er durch die Schläge der Tarai-Mitglieder ohnmächtig geworden und im Krankenhaus aufgewacht sei (vgl. act. A32, S. 7),
dass er darüber hinaus die Gründe, warum die Tarai-Gruppe sich seiner bemächtigt habe, widersprüchlich darstellte, da er bei der Befragung im EVZ zu Protokoll gab, die Gruppe sei gegen seinen Religionswechsel gewesen, habe gewollt, dass er für sie arbeite und hätte Geld von ihm verlangt (vgl. act. A6, S. 7), während er bei der Anhörung zu den Asylgründen auf Nachfrage sinngemäss ausführte, er wisse nicht, weshalb er von der Gruppe entführt und geschlagen worden sei (vgl. act. A32, S. 9),
dass zudem die nach der vermeintlichen Entführung Ende Dezember 2008 andauernden Bedrohungen durch die Tarai-Gruppe unsubstantiiert und mit Widersprüchen vorgetragen werden, zum einen was den Beschwerdeführer persönlich betrifft, zum anderen seine Familie, die mehrfach von der Gruppe aufgesucht und bedroht worden sei, wobei er unverständlicher Weise die Bedrohung der Familie bei der Befragung im EVZ nicht erwähnte (vgl. act. A32, S. 10, 11),
dass ferner die Angaben, ob und durch wen die Polizei eingeschaltet worden sei, widersprüchlich sind, in dem er bei der Befragung im EVZ erklärte, er sei bei der Polizei gewesen, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll gab, nicht er sondern irgendwer aus seiner Familie habe bei der Polizei Anzeige erstattet (vgl. act. A6, S. 7; act. A32, S. 12, 13),
dass auch auffällig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ seine Mitgliedschaft in der Menschenrechtsorganisation nicht erwähnte (act. A6, S. 7, 8), was er bei der Anhörung zu den Asylgründen bestritt und behauptete, es läge an sprachlichen Schwierigkeiten, die Fragen seien ihm in der Empfangsstellenbefragung auf Hindi gestellt worden (vgl. act. A32, S. 11),
dass dies als Schutzbehauptung zu werten ist, wurde die Befragung zur Person doch auf Nepali durchgeführt (vgl.act. A6, S. 2),
dass die - auch auf der Beschwerdeebene als Originale - eingereichten Bestätigungsschreiben ("Area Police Office"-Schreiben vom 8. Mai 2011, "Office of Paschhim Amwa Village Development Committee" vom 14. März 2013, " Bestätigungsschreiben des "Office of the Village Development Committee" vom 10. Februar 2013 und "District Administration Office"-Schreiben vom 29. März 2013) erst Jahre nach der angeblichen Entführung ausgestellt worden sind und diese in sehr pauschaler Art wiedergeben,
dass diesen Bestätigungsschreiben mithin kein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal auffällt, dass alle mit dem gleichen Foto des Beschwerdeführers versehen sind, obwohl sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellt worden sind (vgl. act. A33, Beweismittel 4-7),
dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht genau zu erklären vermochte, wer aus seiner Familie beim "Area Police Office" vorstellig geworden ist und was für eine polizeiliche Untersuchung es gegeben haben soll (vgl. act. A32, S. 12),
dass er den Umstand, dass beispielsweise die Schreiben vom "Office of Paschhim Amwa Village Development Committee"" und "District Administration Office" Jahre später ausgestellt worden sind, in der Bundesanhörung und in der Beschwerde nicht überzeugend damit zu erklären versucht, er habe erst in der Schweiz die Notwendigkeit gesehen, sich diese Beweismittel beschaffen zu müssen (vgl. act. A32, S. 13),
dass es sich bei der Mitgliedschaftsbestätigung der C._______ und der Bestätigung der notariellen Beglaubigung (act. A33, Beweismittel 8 und 11) um für die Glaubhaftmachung des Sachverhaltes unerhebliche Dokumente handeln dürfte und bei den Bestätigungsschreiben der C._______ und der "Nepali Congress"-Partei (act. A33, Beweismittel 9 und 10) um blosse Gefälligkeitsschreiben, geben sie doch lediglich den geltend gemachten Sachverhalt wieder,
dass das Bestätigungsschreiben der "Nepali Congress"-Partei ohnehin Fragen aufwirft, ist dort doch die Rede davon, der Beschwerdeführer sei Aktivist und seine politische Tätigkeit der Grund für seine Entführung (vgl. act. A33, Beweismittel 10),
dass der Beschwerdeführer aber seine vermeintlich einfache Parteimitgliedschaft nicht erwähnte und diese nach seinen Angaben auch nicht im Zusammenhang mit seiner behaupteten Entführung steht (vgl. act. A32, S. 13), weshalb dem Parteibestätigungschreiben auch deshalb kein Beweiswert zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1)), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Nepal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nepal kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung allgemein existenziell gefährdet wäre,
dass die Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern genauso wie seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Nepal wohnhaft sind (vgl. act. A6, S. 5) und dieser mithin in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und als Sozialarbeiter tätig gewesen ist (vgl. act. A6, S. 4),
dass er - soweit aktenkundig - zwar nach allgemeinärztlichem Attest vom 8. Mai 2013 an einer Fussfehlstellung, Rückenschmerzen, Vitamin-D-Mangel und Juckreiz bei trockener Haut (vgl. act. A35) leidet, es sich hierbei jedoch nicht um schwerwiegende, gesundheitliche Probleme handelt,
dass ihm die ärztlich als notwendig erachtete Behandlung dieser Leiden (Anpassung orthopädischer Schuhe, Hautrückfettung, Vitamin-D-Tropfen, Schmerzmittel bei Bedarf sowie Bauchbandage) zudem auch in Nepal möglich ist und seine in der Beschwerde behaupteten Augenprobleme ausser mit einem Bestätigungsschreiben für einen augenärztlichen Termin am 30. Juli 2013 nicht konkreter benannt werden,
dass daher mangels entsprechender ärztlicher Zeugnisse auch hinsichtlich der Augenprobleme davon ausgegangen werden muss, diese seien als nicht schwerwiegende Gesundheitsprobleme im Heimatland behandelbar,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 18. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Mareile Lettau
Versand: