Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 12.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3658/2012/mel
Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2000 bei der schweizerischen Vertretung in B._______ sein erstes Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz zur Abklärung seiner Asylgründe. Dazu wurde er am 25. Januar 2001 auf der schweizerischen Botschaft in B._______ befragt. Mit Entscheid vom 25. Juni 2001 wurde sein Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen und die Einreise in die Schweiz verweigert. Für die weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in B._______ das zweite Asylgesuch, welches mit Beschluss vom 27. März 2009 abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderung vom 22. August 2008, detaillierte Angaben zu seinen Vorbringen auf schriftlichem Weg einzureichen, unbeantwortet liess. Auch bezüglich dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C. Am 25. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der schweizerischen Vertretung in B._______ ein Asylgesuch ein, welches indessen nach seiner Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 18. Mai 2012 abgeschrieben wurde. Erneut wird für dieses Gesuch auf die Akten verwiesen.
D. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 3. Februar 2010 mit seinem eigenen Reisepass, wobei er mit der C._______ nach D._______ geflogen sei, wo er sich während drei Monaten in einem Haus aufgehalten habe, anschliessend mit der E._______ in ein ihm unbekanntes Land ohne seinen Reisepass gereist sei, von wo aus er im Auto und in der Fähre in weitere Länder gelangt sei, bis er am 17. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und hier am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai 2010 wurde er summarisch befragt und am 3. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus G._______ - vor, er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe dieser Organisation zwischen 1990 und anfangs 1994 als Fahrer gedient. Er habe ein normales Training absolviert, sei aber nicht Kämpfer gewesen. Da er die LTTE habe verlassen wollen, sei er zuletzt in die Küche strafversetzt und danach auf Antrag aus der Mitgliedschaft der LTTE entlassen worden. Anschliessend habe er keine Arbeiten mehr für die LTTE ausgeführt. Er glaube, jemand habe der sri-lankischen Armee (SLA) von seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei den LTTE erzählt, da er nach einer Bombenexplosion in der H._______ in B._______ im Mai 2000 am Wohnort seiner Schwester unter dem Verdacht, für die LTTE die Bomben nach B._______ transportiert zu haben, von Angehörigen des Citizen "CDB" festgenommen, nach B._______ gebracht und während 17 Tagen inhaftiert worden sei. Unter der Auflage, B._______ während eines Jahres nicht zu verlassen, sei er mit der Hilfe eines Anwaltes freigekommen. Eineinhalb Jahre später sei das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen worden. Wegen seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft sei er nicht bestraft worden. Anschliessend habe er bei seiner Schwester in I._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 sei er am Wohnort der Schwester - vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) - erneut festgenommen, mit verbundenen Augen abgeführt und während dreier Tage festgehalten, heftig geschlagen und dann am Strassenrand liegen gelassen worden. Vom Schwager sei er zur Behandlung ins Spital nach G._______ gebracht worden. Im März 2009 sei er mit dem Sohn seiner Cousine auf dem Fischerboot, das er zuvor gekauft habe, hinausgefahren, um die Netze einzubringen. Dabei seien sie von den LTTE kontrolliert worden. Im gleichen Moment habe die Marine angefangen zu schiessen, worauf die LTTE-Angehörigen geflohen und von der Marine verfolgt worden seien, während er irrtümlicherweise in die falsche Richtung gefahren und nach J._______ gelangt sei, wo er von der SLA und der Polizei kontrolliert und ins Flüchtlingslager von J._______ gebracht und später nach K._______ ins Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dort sei er vom Schwiegervater besucht worden. Nachdem dieser eine Summe Geld bezahlt habe, habe er das Flüchtlingslager am 5. August 2009 illegal verlassen können und sich fortan bei Verwandten in I._______ und L._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er drei Mal von der SLA bei seinen Schwiegereltern gesucht worden. Ende 2009 oder anfangs 2010 habe er einen neuen Reisepass ausstellen lassen, damit er in die Schweiz habe reisen können.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Identitätskarte, Kopien einer weiteren Identitätskarte, von zwei Reispässen, einer Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, sieben Fotos, ein Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bezüglich der Inhaftierung in B._______, Kopien verschiedener Bestätigungsschreiben zum Gefängnisaufenthalt, zur Haftentlassung und zur Campzuweisung, Kopien zweier Zeitungsartikel und eines Schreibens eines Rechtsanwaltes.
E. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 - eröffnet am 7. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm gestützt darauf Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Es sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Das BFM sei zudem anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zur aktuellen Situation und zur Vervollständigung des Sachverhalts durchzuführen.
Sinngemäss wurde zudem beantragt, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eventuell eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung nehmen zu können.
Es sei eine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren einerseits zum Beweis der aktuellen Gefährdung und andererseits für den Fall, dass die nunmehr im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Asylvorbringen nicht als glaubhaft betrachtet würden.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer abgesehen von der Kopie der angefochtenen Verfügung 20 Beilagen zur allgemeinen Situation und zu einzelnen Vorfällen in Sri Lanka zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
In Ergänzung zu den bisherigen Asylvorbringen legte der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens dar, dass er seine Aktivitäten für die LTTE nicht im Jahr 1994 beendet habe, sondern für diese Organisation weiterhin - mithin bis im März 2009 - tätig gewesen sei. Im Jahr 1990 habe er ein dreimonatiges militärisches Basistraining absolviert und anschliessend ein dreimonatiges Kommandotraining. Danach sei er in einem Training gewesen, das ihn zum Doppelagenten für die LTTE ausgebildet habe. Dabei habe er einen Singhalesisch-Sprachkurs besucht. Somit spreche er diese Sprache besser als beim BFM angegeben. Auch nach dem Jahr 1994 sei er als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen, dies unter den Codenamen M._______ und ab 2008 N._______. In seiner Funktion als Chauffeur habe er Waffen und Sprengstoff, mit welchen die Kommandoeinheiten der LTTE Anschläge gegen staatliche und militärische Einrichtungen verübt hätten, transportiert. Dabei sei er regelmässig nach I._______ geschickt worden, um dort Waffen und Sprengstoff zu besorgen und in den Süden Sri Lankas zu transportieren. Das im Jahr 2000 gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Die damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe - nämlich Waffen und Sprengstoff geliefert zu haben, damit das Attentat auf die H._______ in B._______ habe ausgeführt werden können - seien zutreffend gewesen; indessen sei es ihm gelungen, mittels Bezahlung einer grossen Summe Bestechungsgeld an die Justizbeamten und die Sicherheitsleute des CDB (einer Antiterrorgruppe) seine Freilassung nach 17 Tagen Haft und einen Freispruch zu erwirken. Auch für weitere Attentate der LTTE habe er Waffen und Sprengstoff transportiert oder sei anderweitig involviert gewesen. So habe er beispielsweise anlässlich der Ermordung eines Mitgliedes der People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) im Jahr 2004 das Motorrad gelenkt, auf welchem der Haupttäter die tödlichen Schüsse abgegeben habe. Im Jahr 2006 sei er dabei gewesen, als auf einen Geheimdienstbeamten geschossen worden sei. Ferner habe er im Jahr 2008 eine Motorradbombe für einen Selbstmordanschlag vorbereitet. Überdies sei er zwischen 2003 und 2006 Präsident einer Vereinigung gewesen, welcher über 145 Unternehmen in der Lebensmittelbranche angeschlossen gewesen seien und habe über diese Kanäle Steuern an die LTTE abgegeben. Diese Funktionen würden die Loyalität des Beschwerdeführers zu den LTTE über das Jahr 1994 hinaus belegen. Er sei in den Akten der LTTE in einer wichtigen Funktion verzeichnet. Diese Akten seien bekanntermassen nach Kriegsende in die Hände der sri-lankischen Behörden gelangt, womit den Strafverfolgungsbehörden wesentliche Beweismittel gegen eine erneute Anklage zur Verfügung stünden. Damit sei in seinem Fall von einer auch im heutigen Zeitpunkt bestehenden Gefährdungslage auszugehen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem wurde das voraussichtliche Spruchgremium bekanntgegeben. Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Akteneinsichtsgesuch wurde teilweise gutgeheissen und ihm Akten aus den vorangehenden Asylverfahren in Kopie zugestellt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit gewährt, innert Frist die in Aussicht gestellten zusätzlichen Beweismittel, welche seine Tätigkeit bei den LTTE zu belegen vermöchten, nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Kostennote wurde abgewiesen.
H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I. Mit Eingabe vom 2. August 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er auf einem der eingereichten Fotos mit einem hochrangigen Mitglied der LTTE abgebildet sei. Die Fotos seien in den Jahren 2001 und 2002 im Vannigebiet entstanden. Eine der Personen auf den Fotos befinde sich auf der Flucht nach O._______, wie der Beschwerdeführer vor kurzem erfahren habe. Damit sei die Aktualität der Verfolgungsgefahr erwiesen. Es werde um Ansetzung einer Frist ersucht, um diesbezüglich weitere Informationen nachreichen zu können. In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme im Jahr 2007 (...) und vermutlich (...) gebrochen habe, an deren Folgen er noch heute leide. Es würden umgehend Fotografien dieser Verletzungen nachgereicht. Zudem habe er bisher unerwähnt gelassen, dass er ab Ende 2008 bis Kriegsende im Frühjahr 2009 mit seinem Nachbarn die Familie eines hochrangigen LTTE-Mitgliedes versteckt habe. Sein Nachbar sei nun verhaftet worden mit der Anschuldigung, er habe die Familie unterstützt und ihr später zur Flucht verholfen. Auch aus diesem Grund bestehe für ihn die Gefahr einer Verhaftung und Bestrafung. Es werde um eine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel ersucht. In Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen sei auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1996 und 1999 als Doppelagent über eine Kontaktperson Informationen des Geheimdienstes der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet habe und dafür finanziell entschädigt worden sei. Angesichts der bisher nicht offengelegten Tätigkeiten für die LTTE sei es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen angehört werde.
J. Mit Eingabe vom 28. August 2012 legte der Beschwerdeführer neue Beweismittel ins Recht. Er machte geltend, er habe eine Bestätigung des IKRK, gemäss welcher sein ehemaliger Nachbar inhaftiert worden sei, in Kopie erhalten und leite diese an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Schreibweise des Namens sei indessen etwas abweichend. Das Original befinde sich bei der betroffenen Person. Die Familie des Inhaftierten habe das Beweismittel aus Sri Lanka geschickt. Zudem lagen der Eingabe verschiedene Fotografien bei, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentieren. Die Verletzungen am (...) und am (...) seien als Folge der Schläge im Jahr 2007 entstanden, während die Narben am (...) und die Schussnarbe an der (...) Folgen der Kampfeinsätze darstellten. Damit sei der Beschwerdeführer identifizierbar, was zur asylrelevanten Gefährdung beitrage. Im Übrigen erwarte er weitere Beweismittel, weshalb um Ansetzung einer Frist beziehungsweise um eine Wartefrist mit dem Urteil ersucht werde. Der Antrag auf eine zusätzliche Anhörung wurde wiederholt.
K. Mit Eingabe vom 18. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Diskette mit zahlreichen weiteren Beweismittelkopien zu den Akten und machte zudem geltend, seine Ehefrau habe für sich und die Kinder am 24. November 2011 bei der schweizerischen Vertretung im Heimatland ein Asylgesuch eingereicht, welches am 19. September 2013 abgewiesen und die Einreise verweigert worden sei. Beim Bundesverwaltungsgericht werde eine Beschwerde eingereicht. Es werde um Koordination der beiden Verfahren ersucht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Gesuch um koordinierte Verfahrenserledigung betreffend Auslandverfahren der Ehefrau und Kinder ist vorliegend im Interesse der im Heimatland verbliebenen Ehefrau und Kinder abzuweisen, zumal das Verfahren des Beschwerdeführers - wie den folgenden Erwägungen entnommen werden kann - neu zu beurteilen ist und sich im Fall einer positiven Entscheidung eine für die Ehefrau und Kinder günstigere Ausgangslage ergeben könnte. Da die Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein Auslandgesuch gestellt haben soll, ist eine koordinierte Verfahrenserledigung auch aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten nicht durchführbar.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Zuge der vom BFM geänderten Praxis im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Herkunft betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt oder sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. B AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerde gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesveraltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Original). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 2. August 2012 bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VKGE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den erwähnten Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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