Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 10.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3643/2013
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2011 (Datum Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, bis zum 10. Oktober 2012 konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien im Jahr 1985 aus Eritrea in den Sudan migriert,
dass sie in B._______ geboren und aufgewachsen sei,
dass ihre Familie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weil ihre Eltern illegal in den Sudan gereist seien und ihr Vater in einer Oppositionspartei aktiv gewesen sei,
dass sie und ihre Familienmitglieder im Jahr 2002 vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden seien,
dass das Leben im Sudan sehr hart sei,
dass sie im Jahr 2003 (alleine) nach Khartum gezogen sei, um einen Job zu finden und ihre abgebrochene Schulbildung fortzusetzen, nachdem ihr Vater seine Arbeit wegen gesundheitlicher Probleme habe aufgeben müssen,
dass sie seither als Hausangestellte tätig sei,
dass sie von ihren jetzigen Arbeitgebern schikaniert, gedemütigt und von den Söhnen der Familie sexuell belästigt werde, weil sie Flüchtling und Christin sei,
dass sie im Jahr 2007 ins Camboni College eingetreten sei, diese Ausbildung jedoch aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen,
dass daher ein weiterer Verbleib im Sudan für sie unzumutbar sei,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie ihrer Flüchtlings-Identitätskarte und Kopien ihrer Ausbildungsdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 - eröffnet am 29. Mai 2013 - der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe nie im unabhängigen Staat Eritrea gewohnt,
dass Personen eritreischer Herkunft, die nie in Eritrea gelebt oder Eritrea vor dessen Unabhängigkeit verlassen hätten, keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Bestrafung durch die eritreischen Behörden hätten, da sie nicht wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion belangt werden könnten,
dass die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Wehr- oder Arbeitsdienst eingezogen werden zu können, ebenfalls nicht asylbeachtlich sei,
dass Personen, die Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten, ebenso wenig wegen illegaler Ausreise verfolgt würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht asylbeachtlich gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien,
dass es der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben,
dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten sei, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass angesichts des lebenslangen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan jedoch davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Falle nicht unüberwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten sexuellen Belästigung an die sudanesischen Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne,
dass sie sich überdies auf ihre ebenfalls im Sudan wohnhaften Familienmitglieder und Verwandten sowie auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen könne, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass nach dem Gesagten sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Juni 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unsubstanziierten und teilweise auf reinen Vermutungen basierenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin - nachdem sie ihr ganzes Leben im Sudan verbrachte - plötzlich nach Eritrea abgeschoben werden sollte und sie diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht,
dass sodann festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre Arbeitsstelle zu wechseln, wenn sie weiterhin von den Söhnen ihrer Arbeitgeber sexuell belästigt wird und sich deswegen nicht an die Behörden wenden will,
dass sie schliesslich beim UNHCR (wieder) um Schutz ersuchen und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen kann, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass ihre diesbezüglichen Vorbehalte aufgrund der gesamten Aktenlage als vorgeschoben erscheinen,
dass nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea tatsächlich keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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