Entscheiddatum: 02.07.2024Publikationsdatum: 11.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3617/2024
Urteil vom 2.Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass damals festgestellt wurde, dass sie am 14. November 2019 bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihr am 2. Juni 2020 Schutz gewährt worden war,
dass das SEM vor diesem Hintergrund an die zuständigen griechischen Behörden gelangte und um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte; dies gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen (SR 0.142.113.729),
dass Griechenland dem Wiederaufnahmeersuchen am 14. Juni 2021 entsprach, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin von Griechenland am 2. Juni 2020 als Flüchtling anerkannt und ihr am 18. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Griechenland aussprach und dabei zur Hauptsache geltend machte, sie wolle in der Schweiz bleiben, weil mit ihren Eltern, (...) Brüdern und (...) Schwestern fast ihre ganze Familie hier lebe, im Weiteren auch noch ihr Verlobter hier lebe, welchen sie vor vier Monaten über eine Freundin kennengelernt habe,
dass sie auf Nachfrage hin ergänzte, sie wolle auch deshalb nicht nach Griechenland zurückkehren, da sie dort keine Unterstützung erhalten und kein Dach über dem Kopf gehabt habe, sie dort die Sprache nicht verstehe, nicht arbeiten könne und aufgrund der Trennung von ihrer Familie auch depressiv geworden sei,
dass sie im weiteren Verlauf des Verfahrens die Vorbringen über ihre familiären Verbindungen zur Schweiz und Einwände betreffend Griechenland respektive die dort herrschenden Verhältnisse durch ihren damaligen Rechtsvertreter bekräftigen liess (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juli 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 auf dem Luftweg von der Schweiz nach Griechenland überstellt wurde,
dass dem SEM am 20. September 2023 ein schriftliches Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuging, die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch vom SEM unter der angegebenen Adresse nicht erreicht werden konnte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - ein zweites Mal mit einem schriftlichen Asylgesuch ans SEM gelangte,
dass sie in dieser Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, sie sei nach Ablauf ihrer zweijährigen Einreisesperre wieder in die Schweiz gekommen, weil ihre Eltern und Geschwister sowie ihr zukünftiger Ehemann hier lebten, welche alle über ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz verfügten, wogegen sie dazu verurteilt sei, allein und unter unerträglichen Umständen in Griechenland zu bleiben, wo sie weder eine Arbeitsmöglichkeit noch die geringste Chance habe, sich in die Gesellschaft einzufügen,
dass sie am 19. März 2023 über ihren Rechtsvertreter nähere Angaben zu den Personalien ihrer Angehörigen und ihres Verlobten machte,
dass das SEM die vorgenannte Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen nahm und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2024 Gelegenheit bot, sich innert Frist zur Frage eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit erneuter Wegweisung nach Griechenland zu äussern (Art. 36 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2024 durch ihren Rechtsvertreter und unter Vorlage einer privaten Bestätigung vorbringen liess, eine Wegweisung wäre unter anderem deshalb unzumutbar, weil sie am 19. November 2023 im Kreis ihrer Familie das traditionelle islamische Ehegelübde geleistet und damit B._______ geheiratet habe, welchen sie schon länger kenne und mit welchem sie auch zusammenleben möchte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2024 zum einen zur Substanziierung ihrer Vorbringen betreffend ihre Verbindung zu B._______ aufforderte,
dass der Beschwerdeführerin zum andern vom SEM ausdrücklich nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland konkret zu äussern, wie auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu benennen,
dass das SEM am 30. April 2024 an die zuständigen griechischen Behörden gelangte, erneut um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und Griechenland dem erneuten Wiederaufnahmeersuchen mit Erklärung vom 8. Mai 2024 entsprach (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass die Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 über ihren Rechtsvertreter zu den vom SEM gestellten Fragen insofern Stellung nahm, als sie angab, sie sei am 15. September 2023 von Griechenland in die Schweiz eingereist, habe B._______ am 19.Mai 2023 durch Vermittlung ihrer Familie kennengelernt, den Entschluss zur religiösen Trauung hätten sie am 11. November 2023 gefasst und ihre Angehörigen darüber am 15. November 2023 informiert, sie hätten aber noch nie zusammengewohnt, da das bisher nicht möglich gewesen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (eröffnet am 31. Mai 2024) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und unter Auflage einer Gebühr (gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG) auf das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sie vorläufig aufzunehmen, und sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 10. Juni 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde als formgerecht zu erkennen ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist,
dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG),
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.),
dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass das SEM auf dieser Grundlage den Nichteintretensentscheid mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland ausgefällt hat,
dass dieser Entscheid als zutreffend zu erkennen ist, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich die Beschwerdeführerin (2.) vor ihrer Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und sie (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt hat,
dass damit die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, zumal auch nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass daran auch die Vorbringen über ihre angebliche persönliche Verbindung zu B._______ nichts zu ändern vermögen, da aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben jedenfalls nicht vom Vorliegen einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, im Falle der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und im Weiteren - trotz ihrer diesbezüglichen Einwände - auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - auf welche anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - nichts Substanzielles entgegensetzt,
dass sie sich zwar darauf beruft, der Wegweisungsvollzug sei als unzumutbar zu erkennen, weil nicht nur ihre gesamte Familie hier lebe, sondern weil für sie als alleinstehende Frau die Situation in Griechenland auch nicht wesentlich besser sei als in Afghanistan,
dass sie nämlich in Griechenland niemanden haben und im Falle einer Überstellung möglicherweise auf der Strasse leben müsse, da sie die griechische Sprache nicht verstehe, somit keine Arbeit finde und in Griechenland auch die Sozialleistungen spätestens 30 Tage nach Asylanerkennung eingestellt würden,
dass diese Einwände allerdings nicht zu überzeugen vermögen, da die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorliegenden Verfahrens an keiner einzigen Stelle konkrete Angaben zu ihren tatsächlichen Aufenthalts- und Lebensbedingungen in Griechenland gemacht hat beziehungsweise nichts vorbringen, was auf eine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation hinweisen würde,
dass sich damit die von ihr gegen Griechenland erhobenen Einwände in unsubstanziierten Behauptungen erschöpfen,
dass sich die Beschwerdeführerin diesen offensichtlichen Mangel gerade auch deshalb entgegenhalten lassen muss, da sie vom SEM zweimal und beim zweiten Mal auch noch mit aller Deutlichkeit zur Konkretisierung ihrer Vorbringen aufgefordert wurde,
dass mit Blick darauf sowie der grundsätzlichen Schriftlichkeit des Verfahrens im Falle von Mehrfachgesuchen (vgl. Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG) auch nicht zu bemängeln ist, dass von der Vorinstanz keine persönliche Befragung durchgeführt wurde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft,
dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine alleinstehende Frau handelt, in ihrem Fall aber insgesamt nichts ersichtlich gemacht ist, was sie darüberhinausgehend als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung ausweisen würde,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, sie sei mit den in Griechenland herrschenden Gegebenheiten längst gut vertraut und werde nach ihrer Überstellung in Griechenland auch wiederum entweder ein eigenes Auskommen finden oder dann hinreichend von den zuständigen Behörden versorgt, da sie nach ihrer Überstellung vom 14. September 2021 eigenen Angaben zufolge wiederum während zwei Jahren ununterbrochen dort gelebt hat,
dass die Beschwerdeführerin aus der aktuellen Praxis des SEM betreffend Afghanistan nichts für sich abzuleiten vermag, zumal vorliegend nicht die Wegweisung in den Heimatstaat zur Diskussion steht,
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich nach diesen Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie - soweit vom Gericht überprüfbar - als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer