Entscheiddatum: 20.06.2024Publikationsdatum: 02.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3608/2024
Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1889/2024 vom 3. Juni 2024.
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu beurteilen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E. Mit Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe den einverlangten Kostenvorschuss am 28. Mai 2024 und mithin verspätet geleistet. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 250.-, wobei dieser Betrag dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.- der Gesuchstellerin zurückerstattet werde.
F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils D-1889/2024 vom 3. Juni 2024.
G. Am 7. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2024 - unter Einreichung der Kopie eines am 27. Mai 2024 von der Poststelle in B._______ abgestempelten Zahlungsempfangsscheins - vor, sie habe den im Verfahren D-1889/2024 eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt und gehe daher davon aus, dass es sich beim Urteil vom 3. Juni 2024 um einen Fehler handle. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (vgl. Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG: Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.70).
2.2 Die 30-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist mit der Eingabe vom 6. Juni 2024 gewahrt.
2.3 Auf das - im Übrigen formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - Revisionsgesuch ist folglich einzutreten.
3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.36).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
3.3 Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG, wonach ein Entscheid in Revision zu ziehen ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.54).
3.4 Das Gericht ging in seinem Urteil D-1889/2024 von einer verspäteten Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses aus. Vorliegend bestätigen interne Abklärungen jedoch, dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss - entsprechend dem von ihr mit dem Revisionsgesuch in Kopie eingereichten Zahlungsempfangsschein - bereits am 27. Mai 2024 und damit rechtzeitig bei der Post einbezahlt hatte; demgemäss führte ein Kanzleifehler zur damaligen falschen Annahme des Gerichts und mithin dazu, dass dieses zu Unrecht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten ist. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer - beim Verfahrensstand im Zeitpunkt des (fälschlicherweise erfolgten) Nichteintretens - wiederaufzunehmen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss, wobei die Fr. 500.- der Gesuchstellerin bisher nicht zurückerstattet wurden (vgl. Bst. E. vorstehend), verbleibt damit vollumfänglich im (wiederaufgenommenen) Beschwerdeverfahren.
Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der im vorliegenden Revisionsverfahren nicht vertretenen Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihr verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Urteil D-1889/2024 vom 3. Juni 2024 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
Die Gesuchstellerin darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig