Entscheiddatum: 10.01.2011Publikationsdatum: 19.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3607/2008
Urteil vom 10. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom30. April 2008 / N _______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus B._______ - seine Heimat am 29. Februar 2008, erreichte im Autobus C._______ (D._______), reiste danach in einem Kombi nach E._______ und F._______ und gelangte am 3. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. März 2008 und der Anhörung vom 3. April 2008 im Wesentlichen geltend, während seiner Schulzeit habe es seitens aggressiver albanischer Schüler Messerstechereien und Schlägereien gegeben. Dabei seien ihm sein Mobiltelefon, das Taschengeld und auch Kleider gestohlen worden. Dies habe er dem Schuldirektor gemeldet und die straffälligen Mitschüler seien der Schule verwiesen worden. Dadurch habe er befürchtet, mit diesen noch mehr Probleme zu bekommen, weshalb er die Schule im Jahr 2006 abgebrochen habe. Kleider, welche die Familie an einem Stand auf der Strasse verkauft habe, seien von unbekannten Albanern ohne zu bezahlen mitgenommen worden. Aus Furcht vor weiteren Schwierigkeiten habe die Familie keine Anzeige erstattet und im Jahr 2007 ihren Textilverkauf eingestellt. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle jedoch dem Präsidenten des Roma-Vereins gemeldet. Die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise habe er aus Angst zu Hause oder im Quartier verbracht. Er fühle sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Roma würden bei der Arbeitssuche benachteiligt. Er habe auch keine Lehre machen können. Eine beziehungsweise zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er beim Einkaufen wieder von Albanern verprügelt worden und diese hätten ihm das Mobiltelefon, Geld und seine Jacke abgenommen. Wegen all dieser Vorfälle habe er seinen Heimatstaat verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Roma-Kosovaren Vereins vom 15. Januar 2008 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 30. April 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D. Mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 2. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F. Am 17. Juli 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG, wonach im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, ergeht das Urteil in deutscher Sprache.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 30. April 2008 führte die Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei als ethnischer albanischsprachiger Roma von Albanern beschimpft, geschlagen und bestohlen worden. Zudem sei er ohne Arbeit.
Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO sowie dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 seien teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Roma, zu verzeichnen gewesen. Es könne jedoch bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden heute zusehends von den über 7'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig. Die zivilen Verwaltungsaufgaben würden von der United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) übernommen. Die UNMIK übertrage die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und sei insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung funktionierten heute grösstenteils. Schliesslich seien wichtige Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem KPS - seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ferner stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits während der Befragung beziehungsweise der Anhörung gemacht hatte. Zudem verwies er ganz allgemein auf die schwierige, zahlreichen humanitären Organisationen bekannte Lage der ethnischen Minderheit der Roma in Kosovo. Der (...), den er und seine Familie persönlich kennen würden, könne ihre missliche Lage wahrheitsgetreu wiedergeben. Als Beilagen seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Präsidenten des Kosovo-Roma Vereins - diesmal datiert auf den 27. Mai 2010 -, diverse Internetberichte über die allgemeine Lage der Roma in Kosovo sowie einen diesbezüglichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2005 zu den Akten.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10).
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
5.3. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe Dritter - deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht asylrelevant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.
5.4. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffend und überzeugend formulierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde als Hauptgrund vor, er sei von Albanern in Kosovo mehrfach bedroht, verprügelt und bestohlen worden. Auch seine Familienangehörigen hätten immer wieder Probleme mit Albanern gehabt. Ganz allgemein würden sehr viele Roma aus Kosovo flüchten, weil es immer wieder zu rassistischen Übergriffen komme und die Minderheitenethnien unterdrückt würden.
5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Schulbehörde - nach der Meldung des Beschwerdeführers, er sei von Albanern verprügelt und bestohlen worden - die Fehlbaren von der Schule verwies und somit ihrer Verantwortung nachkam. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblich erlittene Gewalt sowie die Diebstähle und seine Familie die Vorkommnisse auf dem Markt nicht der Polizei meldeten. Diese hätte sich der Sache angenommen und ein Verfahren gegen die fehlbaren Personen eingeleitet. Es ist überdies nicht einleuchtend, dass Albaner angeblich seit Jahren die Familie des Beschwerdeführers bedrängen, aber bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, indessen der Vater, die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, die Grosseltern sowie zwei Onkel mütterlicherseits immer noch in B._______ leben. Überdies kann der Beschwerdeführer seine angeblichen Benachteiligungen durch Albaner nicht substanziiert und rechtsgenüglich mit Beweismitteln untermauern. Zudem fehlt es auch an der Intensität der geltend gemachten Verfolgung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
5.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso muss er eine solche in Zukunft auch nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermögen ebenso wenig die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Roma-Kosovaren Vereins - bei diesen dürfte es sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben handeln - wie auch die weiteren Beweismaterialien etwas zu ändern. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auf., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass die ethnischen Roma in Kosovo eine sehr eingeschränkte Bewegungsfreiheit erleben und als Minderheit unterdrückt würden. So habe er sich die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise kaum mehr aus dem Haus getraut, habe die Schule abgebrochen und finde keine Arbeit.
7.3.3. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
7.3.4. Eine Einzelfallabklärung muss jedoch nicht zwingend - wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise - seit deren Eröffnung Ende März 2008 - durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Aufgrund der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt, weshalb - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt - auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden kann.
7.3.5. Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - gesund. Er ist wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo muslimischen Glaubens und spricht albanisch. Zudem verfügt er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, leben doch in B._______ seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie die Grosseltern und zwei Onkel väterlicherseits (vgl. A2, S. 2 und A9, S. 3). Seine Familie verfügt dort überdies über ein eigenes Haus (vgl. A9, S. 3) und gemäss eigenen Angaben leben im von seinen Angehörigen bewohnten Quartier hauptsächlich weitere Roma- sowie Majup-Familien (vgl. A9, S. 5). Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat insgesamt zehn Jahre die Schule, wovon er die beiden letzten Jahre an einer Mittelschule absolvierte (vgl. A9, S. 6). Des Weiteren verfügt er über Verwandte im Ausland, die seine Familie bereits früher finanziell unterstützt haben und dies auch in Zukunft tun können (vgl. A9, S. 4). Es ist daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte.
7.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
7.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)