Asylum non-entry upheld for missing identity documents

d-3565-2009Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung10.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the BFM's non-entry decision in an asylum case from Sierra Leone. It held that the appellant had not shown excusable reasons for failing to submit identity documents, his persecution account was inconsistent and unconvincing, and no further clarification was required. The court also confirmed the removal order and found that enforcement was lawful, reasonable, and possible, so provisional admission was excluded. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG; non-entry for failure to produce identity or travel documents within 48 hours is lawful unless the asylum seeker credibly shows excusable reasons or further clarification is required. The appellate court reviews in a non-entry appeal only whether the authority rightly refused to examine the claim; unsupported, inconsistent or repetitive allegations do not prevent non-entry. Where no residence permit exists, removal follows as a rule under Art. 44 Abs. 1 AsylG, and provisional admission is excluded only if removal is unlawful, unreasonable or impossible under Art. 44 Abs. 2 AsylG and Art. 83 Abs. 2-4 AuG. Costs are allocated to the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-3565/2009

Entscheiddatum: 10.06.2009Publikationsdatum: 18.06.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3565/2009/wif

{T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2009

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______

Sierra Leone,

B._______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N_______

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im C._______am 5. Mai 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 18. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,

dass er dabei unter anderem angab, er sei sierraleonischer Staatsangehöriger aus D.______ und habe, da seine Eltern und Geschwister seit 1995 verschollen seien, zusammen mit seinem Onkel gelebt,

dass er und sein Onkel 1998 von unbekannten Rebellen gefangen genommen worden seien und Zwangsarbeit hätten leisten müssen, wobei sein Onkel im Jahr 2000 oder 2001 umgebracht und er gegen Ende des Krieges im Jahr 2002 von den Rebellen freigelassen worden sei,

dass er sich seit 2005 in einer internationalen Organisation, welche sich für die Aufhebung des Brauchs der weiblichen Beschneidung einsetze, engagiert habe,

dass im April 2009 in D.________ wegen einer erfolgten Beschneidung eines Mädchens eine Demonstration stattgefunden habe und es dabei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern der Beschneidung gekommen sei,

dass einige Mitglieder der Organisation von ihren Gegnern als Verantwortliche für den gewaltsamen Tod einer Frau bezeichnet worden seien und drei Tage nach der Demonstration auch er festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei,

dass er ein paar Tage nach seiner Festnahme habe flüchten können und zwischen dem 15. und 20. April 2009 von Frank, einem weissen Angehörigen der Organisation, nach E.________ und danach in ein unbekanntes Land gebracht worden sei,

dass er dort einen roten Pass mit einem fremden Foto und einem unbekannten Namen erhalten habe und mit diesem in Begleitung von Frank mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Europa gelangt sei,

dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C.________ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat mit der Begründung, er habe in seinem Heimatstaat nur eine Identitätskarte besessen, die er während des Krieges verloren habe, und mangels finanzieller Möglichkeiten habe er keine anderen Identitätsdokumente erlangen können (vgl. A1, S. 4; A8, S. 3 f.),

dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 29. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,

dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal der unbehelfliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach er wegen der Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat und der damit verbundenen überraschenden Ausreise ohne Identitätskarte ausgereist sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,

dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung auffallend unsubstanziiert und widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen sind,

dass auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,

dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar - seine Ausführungen in Bezug auf seine angeblich verschollenen Familienmitglieder und seine sozialen Bindungen in seinem Heimatstaat erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich beziehungsweise unstimmig - und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

(...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Merkli

Versand am:

Schlagwörter

asylumnon-entryidentity documentsremovalprovisional admissioncredibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly applied the non-entry rule for failure to submit identity or travel documents within 48 hours.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant did not credibly show excusable reasons for not submitting documents, and no further clarification was required.

Extrahierte Begründung

His explanations for the missing documents were insufficient and his account of persecution was inconsistent and unsubstantiated. The appeal repeated earlier assertions and did not undermine the BFM's assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order had to be set aside or a provisional admission ordered because enforcement was unlawful, unreasonable, or impossible.

Extrahierter Entscheid

No. Removal remained lawful, reasonable, and possible, so provisional admission was not warranted.

Extrahierte Begründung

The appellant was young and reportedly healthy; his statements about family ties and social links in Sierra Leone were contradictory. The statutory conditions for non-enforcement were therefore not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay CHF 600 in court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful outcome of the appeal.

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