Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3535/2013
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Kolumbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn ([...]) mit einem Visum für einen Familienbesuch (gültig für 90 Tage) in die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 11. Januar 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre Familie seien seit ungefähr zehn Jahren respektive während der letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise aus Kolumbien von der Guerilla bedroht worden,
dass die Drohungen schriftlich und mündlich erfolgt seien,
dass einmal ein Unbekannter bei ihr zuhause erschienen sei,
dass sie ihren Wohnsitz aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb von C._______ gewechselt habe,
dass sie die Polizei über die schriftlichen Drohungen informiert, jedoch keine Anzeige erstattet habe,
dass ihr ältester Sohn anfangs Februar (respektive März oder April) 2012 ermordet worden sei, weil er sich der Guerilla nicht habe anschliessen wollen,
dass ihre in der Schweiz lebende (...) sie anschliessend hierher eingeladen habe,
dass sie von Angehörigen erfahren habe, dass sich die Situation seit ihrer Ausreise aus Kolumbien verschlechtert habe und weitere Drohungen erfolgt seien,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel einreichte, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2013 - eröffnet am 25. Mai 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass die Beschwerdeführerin die Polizei zwar über die Drohungen informiert, aber keine weiteren Schritte unternommen habe,
dass es für sie jedoch zumutbar wäre, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen,
dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne,
dass es jedoch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass sodann gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben immer in C._______ wohnhaft gewesen sei und lediglich die Quartiere gewechselt habe,
dass sie somit Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
dass sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die von ihr eingereichten Beweismittel diese Erwägungen nicht zu entkräften vermöchten,
dass die Todesbescheinigung zwar den gewaltsamen Tod ihres Sohnes bestätige, sich aus den Dokumenten jedoch keine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten lasse,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 festhielt, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten,
dass sie den Kostenvorschuss am 20. Juli 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgungssituation anlässlich der BzP und der Anhörung nur sehr unsubstanziiert dargelegt hat und ihre Aussagen diverse Ungereimtheiten aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bestehen,
dass sich eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen jedoch erübrigt, da diese auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5),
dass vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz, sondern erst knapp drei Monate später (und somit wenige Tage vor Ablauf ihres Visums) ein Asylgesuch einreichte, gegen das Vorliegen einer bestehenden Verfolgung beziehungsweise Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kolumbien spricht,
dass sie dazu im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, sie sei eigentlich nur für einen Besuch in die Schweiz gekommen beziehungsweise sie habe nicht die Absicht gehabt, hier zu bleiben und habe sich hier nur erholen wollen (Akten BFM A 4/13 S. 6 und A 15/11 S. 5),
dass sie zudem nicht konkret darlegen konnte, inwiefern sich die Situation seit ihrer Ausreise aus Kolumbien verschlechtert haben soll,
dass sie diesbezüglich nur angab, man habe ihr gesagt, es gebe weiterhin Drohungen und sie solle nicht nach Kolumbien zurückkehren,
dass sie nicht aufzeigen konnte, auf welche Weise diese weiteren Drohungen erfolgt sind und auf entsprechende Frage nur ausführte, die Guerilla würde glauben, dass ihr Sohn nicht tot sei, weshalb eine Rückkehr nach Kolumbien eine Art Selbstmord bedeuten würde,
dass sie auch auf erneute Nachfrage nur ausführte, es seien Todesdrohungen gewesen; wenn man sie in Kolumbien finde, werde sie umgebracht (A 15/11 S. 5),
dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass nach dem Gesagten die Frage, ob das BFM in seinem Entscheid zu Recht auf die vorhandene Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates verwiesen hat, offen gelassen werden kann,
dass es sich daher erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen, einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kolumbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien schliessen lassen, zumal sie gemäss eigenen Angaben in C._______ auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (A 4/13 S. 6),
dass mit heutigem Datum die Beschwerde ihres Sohnes ebenfalls abgewiesen wird, weshalb sie nicht alleine nach Kolumbien zurückreisen muss,
dass der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung (...) ihrer gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Arztzeugnis leidet die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression) als zumutbar erscheint, zumal die medizinische Grundversorgung in Kolumbien gewährleistet ist (vgl. Aussage der Beschwerdeführerin, wonach gewisse Beschwerden bereits in Kolumbien behandelt wurden: A 15/11 S. 7) und die Rückkehr in den vertrauten Sprach- und Kulturraum für ihr Wohlbefinden von Vorteil sein dürfte,
dass zumindest aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheiten leidet, die in Kolumbien nicht behandelt werden kann und die derart schwer ist, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 20. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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