Entscheiddatum: 21.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3534/2013
Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Kolumbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 zusammen mit seiner Mutter ([...]) mit einem Visum für einen Familienbesuch (gültig für 90 Tage) in die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung vom 11. Januar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder sei im Jahr 2002 von der Guerillagruppierung Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen,
dass sich sein Bruder jedoch geweigert habe, weshalb auch er (der Beschwerdeführer) Probleme erhalten habe und von der FARC bedroht worden sei,
dass er Telefonanrufe erhalten habe, bei denen er mit dem Tod bedroht worden sei,
dass zudem Unbekannte an seinem Wohnsitz erschienen seien und ihn bedroht hätten,
dass er aus Sicherheitsgründen mehrmals den Wohnsitz innerhalb von C._______ gewechselt habe,
dass er sich mehrfach zur Polizei begeben, jedoch keine Anzeige eingereicht habe,
dass sein Bruder im Februar respektive März 2012 von der FARC ermordet worden sei,
dass seine in der Schweiz lebende (...) ihn anschliessend hierher eingeladen habe,
dass sich die Situation nach seiner Ausreise aus Kolumbien verschlimmert habe, da die FARC nicht glaube, dass sein Bruder tot sei und er ihm sehr ähnlich sehe,
dass seine in Kolumbien zurückgebliebene Ehefrau und seine Kinder den Wohnsitz hätten wechseln müssen und seine Tochter die Schule nicht besuchen könne,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweismittel einreichte, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Mai 2013 - eröffnet am 25. Mai 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass der Beschwerdeführer sich zwar an die Polizei gewendet, jedoch keine Anzeige eingereicht oder weitere Schritte unternommen habe,
dass es für ihn jedoch zumutbar wäre, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen,
dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne,
dass es jedoch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass sodann gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben immer in C._______ wohnhaft gewesen sei und lediglich die Quartiere gewechselt habe,
dass er somit Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden,
dass er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass abgesehen davon im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden könne, da er gemäss eigenen Angaben neun oder zehn Jahre lang am selben Arbeitsplatz gewesen sei,
dass die Guerilla daher seiner am Arbeitsplatz leicht hätte habhaft werden können, wenn sie ihn tatsächlich verfolgt hätte,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel diese Erwägungen nicht zu entkräften vermöchten,
dass die Todesbescheinigung zwar den gewaltsamen Tod seines Bruders bestätige, sich aus den Dokumenten jedoch keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lasse,
dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten,
dass er den Kostenvorschuss am 20. Juli 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgungssituation anlässlich der BzP und der Anhörung nur sehr unsubstanziiert dargelegt hat und seine Aussagen diverse Ungereimtheiten aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen,
dass sich eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen jedoch erübrigt, da diese auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2),
dass somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5),
dass vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz, sondern erst knapp drei Monate später (und somit wenige Tage vor Ablauf ihres Visums) ein Asylgesuch einreichte, gegen das Vorliegen einer bestehenden Verfolgung beziehungsweise Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien spricht,
dass er dazu im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, er habe nicht sofort nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er nicht damit gerechnet habe, dass sich die Situation in Kolumbien noch verschlimmern würde (Akten BFM A 15/14 S. 8),
dass er aber nicht konkret darlegen konnte, inwiefern sich die Situation in Kolumbien seit seiner Ausreise verschlimmert haben soll,
dass er diesbezüglich auf eine entsprechende Frage anlässlich der Anhörung nur angab, seine Frau und sein anderer Bruder hätten ihm in den Telefongesprächen gesagt, dass sich die Situation verschlechtert habe und er nicht zurückkehren solle,
dass er auf erneute Nachfrage erklärte, er sehe seinem Bruder sehr ähnlich und die FARC glaube nicht, dass sein Bruder tot sei (A 15/14 S. 9),
dass diese unsubstanziierten Vorbringen nicht geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
dass der Beschwerdeführer ferner auch für die geltend gemachte Befürchtung in der Beschwerde, er werde bei einer Rückkehr nach Kolumbien anstelle seines ermordeten Bruders von der FARC rekrutiert, keinerlei konkreten Anhaltspunkte vorbringt,
dass diese Befürchtung im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass die FARC bisher nie versuchte, ihn zu rekrutieren (vgl. A 15/14 S. 4), unrealistisch erscheint,
dass nach dem Gesagten kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird,
dass folglich die Frage, ob das BFM in seinem Entscheid zu Recht auf die vorhandene Schutzwilligkeit des kolumbianischen Staates verwiesen hat, offen gelassen werden kann, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Kolumbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere die Umstände, dass er seine Stelle in Kolumbien aufgegeben, sich seine Freundin und Mutter seiner Kinder von ihm getrennt haben will und bis auf einen Bruder die ganze Familie im Ausland leben soll, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen,
dass er mit seinem Bruder und dessen Familie über ein soziales Beziehungsnetz in Kolumbien verfügt und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass er anlässlich der BzP auch einen Cousin erwähnte (A 5/13 S. 10),
dass sodann mit heutigem Datum die Beschwerde seiner Mutter ebenfalls abgewiesen wird, weshalb sie gemeinsam nach Kolumbien zurückkehren können,
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 20. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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