Entscheiddatum: 02.08.2013Publikationsdatum: 20.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3520/2012/was
Urteil vom 2. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang (Abteilungspräsident);Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...],Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...],Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. April 2008 in Richtung Italien. Am 9. Juni 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2008 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 10. Oktober 2008 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen.
B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Lauf der Zeit habe er in verschiedener Weise die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Vor dem Jahr 1996 habe er dies getan, indem er für die Organisation Lebensmittel gesammelt habe. Von 1996 bis 2003 habe er mit seiner Familie im Vanni-Gebiet gelebt, und er habe hier gelegentlich beim Graben von Bunkern und beim Abfüllen von Sandsäcken geholfen. Er sei durch die LTTE immer wieder dazu gedrängt worden, in irgendeiner Form Unterstützung zu gewähren. Bis zum Jahr 2001 sei er auch mehrmals aufgefordert worden, der Organisation beizutreten und ein militärisches Training zu absolvieren, was er aber immer abgelehnt habe. Nach dem Abschluss des Friedensabkommens, im Jahr 2003, sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten damals im Ort ein Büro eröffnet und ihn aufgefordert, Plakate zu kleben. Dies habe er auch getan; ausserdem habe er Bücher der LTTE verkauft und zusammen mit Freunden anlässlich der grossen Feierlichkeiten der Organisation wie dem Heldengedenktag, dem Märtyrertag oder dem Tag der "Black Tigers" mitgewirkt, indem er beispielsweise beim Anbringen der Flaggen geholfen habe. Deswegen und aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet sei er durch die sri-lankische Armee wohl verdächtigt worden, für die LTTE zu arbeiten, und am 15. Januar 2006 sei er verhaftet und bis zum 28. Februar 2006 im Armeecamp von C._______ festgehalten worden. Dabei sei er als sogenannter Kopfnicker eingesetzt worden, indem man ihn gezwungen habe, Angehörige der LTTE zu identifizieren. Da er nicht genügend Personen habe identifizieren können, sei er auf den Kopf und die Beine geschlagen worden. Seinem Vater sei es dann gelungen, mithilfe einflussreicher Personen seine Freilassung zu erwirken. Auch danach sei er fünf- oder sechsmal jeweils für kurze Zeit - während einer Stunde - festgenommen, befragt und geschlagen worden, wenn die Sicherheitskräfte in der Umgebung durch Angriffe oder Attentate Verluste erlitten hätten. Am 3. und am 13. August 2007 seien zwei Bekannte erschossen worden, die wie er selbst für die LTTE tätig gewesen seien. Angehörige der EPDP (Eelam People's Democratic Party) seien damals in den Nächten in die Häuser von Verdächtigen eingedrungen, hätten Ausweispapiere verlangt und Leute erschossen. Am 30. Januar 2008 hätten Soldaten einen weiteren Freund sowie dessen Bruder und Schwester getötet. Auch jener Freund habe die LTTE in gleicher Weise unterstützt wie er selbst. Er habe deshalb befürchtet, bald ebenfalls erschossen zu werden. Am 5. Februar 2008 hätten Unbekannte während seiner Abwesenheit im Haus seiner Familie nach ihm gefragt, und er habe sich in der Folge entschlossen, Sri Lanka zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass unbekannte Personen erneut nach ihm gesucht hätten. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer einen Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom 1. Februar 2008 zu den Akten (vorinstanzliches Aktenstück A10). Aus dem betreffenden Zeitungsbericht geht im Wesentlichen hervor, dass am 30. Januar 2008 drei Personen getötet worden seien.
C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 - eröffnet am 2. Juni 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, nach der Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 7. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 11. Juni 2012 gewährt.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem 19 Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 13. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 30. Juli 2012 aufgefordert, bei Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.
G. Mit Einzahlung vom 30. Juli 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. Gleichentags übermittelte der Rechtsvertreter eine Honorarabrechnung.
H. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die entsprechenden prozessualen Anträge des Beschwerdeführers darum ersucht, sich auch zur Frage zu äussern, weshalb keine Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A10 gewährt wurde. Des Weiteren wurde das BFM ersucht, zur Frage Stellung zu beziehen, weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht im Sinne des aufgrund einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 (E. 3.1.2) Einsicht in die Ergebnisse der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM nach Sri Lanka gewährt worden sei.
I. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Vernehmlassung übermittelte das Bundesamt - zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer - eine Zusammenfassung der Erkenntnisse einer Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sowie Kopien zweier Zeitungsausschnitte.
J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.
K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und zu weiteren Aspekten seiner Beschwerde, so zur jüngeren Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka. Dabei übermittelte er die Kopie einer in einem anderen Beschwerdeverfahren eingereichten, vom 5. Juni 2012 datierenden Stellungnahme zum erwähnten Dienstreisebericht des BFM sowie 60 weitere Dokumente in Bezug auf die Situation in Sri Lanka. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen sollen.
3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm beziehungsweise seinem Rechtsvertreter durch das BFM trotz entsprechenden Antrags keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in die Ergebnisse einer in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sowie bezüglich des vorinstanzlichen Aktenstücks A10, gewährt worden sei.
3.1.1 Soweit die Ergebnisse einer Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 betreffend, wurde ein entsprechender Antrag durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in verschiedenen sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt, die von aus Sri Lanka stammenden Personen tamilischer Ethnie anhängig gemachten wurden. Zu nennen ist insbesondere das Beschwerdeverfahren D-3747/2011, welches mit Urteil vom 13. Juli 2012 abgeschlossen wurde. Im Verlauf jenes Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 aufgrund einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechender Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse einer durch das BFM im September 2010 durchgeführten Dienstreise nach Sri Lanka gutgeheissen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre zum Anspruch auf rechtliches Gehör und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) im Wesentlichen folgendermassen begründet: Das Bundesamt habe im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchgeführt, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Es sei objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen würden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgingen, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen stütze. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht sei das BFM daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen.
3.1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde das BFM darum ersucht, sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern, weshalb dem Beschwerdeführer weder in das vorinstanzliche Aktenstück A10 noch - im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 (E. 3.1.2) und insofern gemäss der koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts - in die Ergebnisse der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise des Bundesamts nach Sri Lanka Einsicht gewährt worden sei. Das BFM hat sich mit seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 nicht zu diesen Fragen geäussert. Hingegen hat es mit der Anmerkung, "le mandataire du recourant trouvera en annexe à la présente les pièces qu'il considère à stade comme indispensables à l'examen du dossier", eine Zusammenfassung der Erkenntnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sowie Kopien zweier Zeitungsausschnitte übermittelt. Bei diesen Zeitungsausschnitten, Auszügen aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom 1. Februar 2008, handelt es sich um das fragliche Aktenstück A10, das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren abgegeben worden war.
3.1.3 Die im Verfahren D-3747/2011 gezogenen Schlüsse in Bezug auf das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sind auch im vorliegenden Fall als gültig zu erachten. Indem in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf die fragliche Dienstreise Bezug genommen wurde, indessen dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen vom 7. Juni 2012 hin mit Schreiben des BFM vom 11. Juni 2012 keine entsprechende Einsicht gewährt wurde, hat das Bundesamt das Recht auf Akteneinsicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter hat das BFM auch das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Aktenstück A10 zu Unrecht dem Rechtsvertreter nicht ediert, was ebenfalls einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gleichkommt. Zugleich ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im Anschluss an die Vernehmlassung des BFM Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise wie auch in das vorinstanzliche Aktenstück A10 erhalten und mit seiner Eingabe vom 5. Juni 2013 auch die Gelegenheit genutzt hat, von seinem Äusserungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das BFM verletzt wurde, ist dieser Verfahrensmangel somit nunmehr auf Beschwerdeebene als geheilt zu erachten. Auch ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund des gewährten Replikrechts gegenstandslos geworden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weitere Verfahrensmängel, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist bei der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen beziehungsweise bei der Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen einzugehen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheinen insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, er sei im Lauf der Jahre wiederholt zu Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE aufgefordert worden und habe solche auch erbracht. Ebenso erscheint plausibel, dass er vom 15. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 auf einem Stützpunkt der sri-lankischen Armee festgehalten und als sogenannter Kopfnicker bei der Identifizierung von Angehörigen der LTTE eingesetzt worden sei. Auch ist als möglich zu erachten, dass in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Personen gewaltsam ums Leben kamen, die er aufgrund seiner Dienste für die LTTE persönlich kannte.
5.2 Allerdings stellt sich hinsichtlich dieser Vorbringen die Frage der asylrechtlichen Relevanz. Dabei ist zunächst in Bezug auf jene Ereignisse, die auf die Jahre vor 1996 und den Zeitraum bis 2003 - als er mit seiner Familie aus dem Vanni-Gebiet nach B._______ zurückkehrte - zurückgehen, festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt angesichts des zeitlichen Abstands asylrechtlich nicht mehr von Belang sind.
5.3 In Bezug auf die weiteren Vorbringen, welche den Zeitraum zwischen dem 15. Januar 2006 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 23. April 2008 betreffen, ist in erster Linie Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner Kontakte zu den LTTE in einer Art und Weise in das Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Bürgerkriegs, nach wie vor und in hohem Mass gefährdet sei. Dies versucht er mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten vier Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor - und gilt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als erhärtet -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2013, London 2013, S. 248 ff. [AI-Index: POL 10/001/2013]; dies., Sri Lanka's assault on dissent, London 2013 [AI-Index: ASA 37/003/2013]; dies., Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation. Update, Bern 2012; dies., Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Insbesondere ergibt sich aus diesen Berichten, dass ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind.
5.4 Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren eingereicht hat - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer mit der Replik vom 5. Juni 2013 vorgebrachte Argument, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser gemäss seinen Angaben nicht Mitglied der LTTE war (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 15). Auch will er sich erfolgreich der Aufforderung durch die LTTE widersetzt haben, ein militärisches Training zu absolvieren. Seine Unterstützung der LTTE bestand einzig - wenn auch über mehrere Jahre hinweg - in der Erbringung von Hilfsleistungen beim Bunkerbau, dem Aufhängen von Plakaten, dem Verkauf von Büchern unter der örtlichen Bevölkerung und Ähnlichem. Zwar wurde er am 15. Januar 2006 durch die Sicherheitskräfte verhaftet, aber am 28. Februar 2006 ohne weitere Auflagen freigelassen. Danach wurde er nach seinen Angaben fünf- oder sechsmal erneut festgenommen, jedoch jeweils nach einer Befragung im zeitlichen Umfang einer Stunde wieder entlassen. Aus diesen Angaben resultiert, dass der Beschwerdeführer zwar über einen längeren Zeitraum gewisse Berühungspunkte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Weiter ist in Bezug auf die Frage der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch nichts daraus abzuleiten, dass im August 2007 und am 30. Januar 2008 verschiedene Bekannte, die wie er selbst für die LTTE tätig gewesen seien, erschossen wurden. Über die Gründe der Tötung dieser Personen ist nichts bekannt, und ausser der Gemeinsamkeit der Ausführung von Hilfsleistungen für die LTTE - was aber für eine grosse Zahl von weiteren Personen gilt - ist keine konkrete Verbindung zur Person des Beschwerdeführers erkennbar. Dem in diesem Zusammenhang abgegebenen Beweismittel - einem Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom 1. Februar 2008, der von der Tötung dreier Personen am 30. Januar 2008 berichtete - kommt in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit keine Beweistauglichkeit zu. Schliesslich ist auch aus dem Vorbringen, unmittelbar vor und auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Unbekannte im Haus seiner Familie nach ihm gefragt, nichts in Bezug auf eine konkrete Gefährdungslage abzuleiten. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die Sicherheitskräfte festgenommen, jedoch jeweils nach kurzer Zeit ohne weitere Folgen wieder freigelassen wurde. Diesen Festnahmen an sich wiederum fehlt es offensichtlich an der erforderlichen Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.5 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt nicht nur für den soeben erwähnten Zeitungsausschnitt, sondern auch für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Des Weiteren sind auch die Kritikpunkte, welche der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegenüber den Ergebnissen der Dienstreise des BFM vom September 2010 vorbringt, im vorliegenden Fall mangels konkreter Bedeutung für die spezifischen Belange des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
5.6
5.6.1 Im Zusammenhang mit den soeben behandelten Sachverhaltselementen hat der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Mängel seitens der Vorinstanz gerügt. So machte er in der Beschwerdeschrift geltend, zwischen seiner letzten Anhörung durch das BFM und dessen Entscheid seien mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Gefährdungslage habe sich somit vollkommen gewandelt, und unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs sei das Bundesamt somit verpflichtet gewesen, vor dem Asylentscheid eine erneute Befragung durchzuführen oder ihm zumindest die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu erteilen. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt, indem es unzureichend auf seine Asylvorbringen eingegangen sei. Insbesondere sei es nicht auf die Verbindungen zwischen seiner Person und den getöteten Bekannten eingegangen. Schliesslich sei dem BFM eine ungenügende Beweiswürdigung vorzuwerfen, indem es sowohl in Bezug auf die asylrelevante Gefährdungslage als auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen nicht ausreichend auf Informationen zur Lage in Sri Lanka eingegangen sei. Nicht zuletzt sei auch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur veränderten Lage in Sri Lanka, BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) unberücksichtigt geblieben.
5.6.2 Mit Blick auf die soeben erfolgte Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zum einen festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vorinstanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden. Zum anderen besteht im vorliegenden Fall auch kein konkreter Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand an sich, dass sich das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich auf eine zahlenmässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechenden - allerdings wie ausgeführt nicht entscheidwesentlichen - Länderinformationen einbrachte und auch die Gelegenheit nutzte, sich zu den Ergebnissen des Dienstreiseberichts des BFM vom September 2010 zu äussern. Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.6.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2013 den Antrag gestellt, es sei ihm eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer Übersetzung des vorinstanzlichen Aktenstücks A10 (Auszug aus der sri-lankischen Zeitung Uthayan vom 1. Februar 2008) zu gewähren. Abgesehen davon, dass sich dieses Beweismittel als nicht entscheidwesentlich erwiesen hat (vgl. E. 5.4), besteht auch sonst keinerlei Anlass, eine entsprechende Frist zu gewähren, wäre es doch dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, innert der für die Ausübung des Replikrechts gesetzten Frist eine entsprechende Übersetzung dieses ihm selbst inhaltlich bekannten Aktenstücks einzureichen. Auch dieser Antrag ist somit abzulehnen.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist - wie bereits ausgeführt wurde - die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 5 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).
7.3.3 Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
7.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).
7.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit einem Unterbruch von 1996 bis 2003, als er mit seiner Familie vorübergehend im Vanni-Gebiet lebte, sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna verbracht. In B._______ besitzt seine Familie ein Haus und landwirtschaftlich genutztes Land. Mit der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei im Januar 2012 verstorben, wodurch die wirtschaftliche Situation der Familie erschwert sei. Gleichzeitig führt der Beschwerdeführer aber aus, in seiner Heimatgegend würden neben seiner Mutter auch seine drei verheirateten Schwestern und sein ebenfalls verheirateter Bruder leben. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch - nachdem er Erfahrung in der Bewirtschaftung des familieneigenen landwirtschaftlichen Bodens hat - in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Die anderslautenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er seitens seiner Angehörigen keine Unterstützung zu erwarten habe und seiner Familie nur wenig Land gehöre, sind mangels weiterer konkreter Angaben als nicht fundiert zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz angab, seine Familie verfüge nicht nur über eigenen landwirtschaftlichen Boden, sondern habe weitere Grundstücke hinzugepachtet. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, welche es dem Beschwerdeführer erleichtern wird, sich in seiner Heimat in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
7.3.6 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift wie auch mit der Replik vom 5. Juni 2013 gerügt, der medizinische Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen seiner Anhörungen erwähnt, dass er wegen in Sri Lanka erlittenen Schlägen auf seinen Kopf nach wie vor Schmerzen habe. Dies habe anlässlich der eingehenden Befragung 10. Oktober 2008 auch die anwesende Hilfswerkvertreterin (vgl. Art. 30 AsylG) zu einer Bemerkung zu psychischen Problemen des Beschwerdeführers veranlasst. Weiter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer leide auch heute noch unter psychischen Problemen wie Schlaflosigkeit, Angst- und Schuldgefühlen. Er habe deswegen in der Schweiz psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es keineswegs - wie in der Beschwerdeschrift und mit der Replik sinngemäss vorgebracht - einseitig am BFM lag, im vorinstanzlichen Verfahren die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers abzuklären. Vielmehr war die blosse Nennung von Kopfschmerzen anlässlich der genannten Befragung offensichtlich zu wenig substantiiert, um für die Vorinstanz Anlass für eine Abklärung der medizinischen Situation von Amtes zu geben. Auch reichte der Beschwerdeführer während mehr als dreieinhalb Jahren, die zwischen der genannten Befragung und der angefochtenen Verfügung verstrichen, kein ärztliches Zeugnis ein. Auch auf Beschwerdeebene wurde für die behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten beziehungsweise die vom Beschwerdeführer erwähnte Behandlung keinerlei Beleg vorgebracht. Der mit der Replik vom 5. Juni 2013 durch den Rechtsvertreter gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Falle einer negativen beschwerdeweisen Beurteilung des Asylgesuchs eine gesonderte Frist zur Darlegung seines Gesundheitszustands zu gewähren, ist angesichts der prozessualen Mitwirkungspflicht und in Anbetracht des soeben Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Es liegen somit auch zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise auf entscheidwesentliche gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vor, und der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wird im vorliegenden Urteil festgestellt, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nachdem dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung geführt hätte, wäre er nicht auf Beschwerdeebene durch die Rechtsmittelinstanz geheilt worden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der mit Zahlung vom 30. Juli 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.
9.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die entsprechenden Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2.1 Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nicht erteilten Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 betreffend, wurde mit Urteil D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 als Ergebnis einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die mit jenem Urteil zugesprochene Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Der übrige im Rahmen des Replikrechts getätigte Aufwand steht nicht im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung betreffend den Dienstreisebericht und ist daher vom Beschwerdeführer selber zu tragen.
9.2.2 Soweit die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die nicht erfolgte Edition des vorinstanzlichen Aktenstücks A10 an den Rechtsvertreter betreffend, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), den vom Rechtsvertreter gemäss der vom 30. Juli 2012 datierenden Kostennote verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.- pro Stunde sowie unter angemessener anteilsmässiger Berücksichtigung des Aufwands für die Abfassung der Beschwerdeschrift und der Replik eine Parteientschädigung von Fr. 240.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 240.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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