Entscheiddatum: 12.06.2024Publikationsdatum: 25.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3505/2024
Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Haiti, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...).
A. Am 26. April 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Dezember 2022 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 31. Oktober 2023 internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Am 13. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
C. Am 16. Mai 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 13. Mai 2024 zu. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz (subsidiary protection) erhalten und verfüge über eine griechische Aufenthaltsbewilligung bis zum 30. Oktober 2024).
D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (RüA) vom 13. Mai 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe Griechenland am 24. April 2024 hauptsächlich deswegen verlassen, weil er dort von Personen mit weisser Hautfarbe diskriminiert worden sei, indem sie sich beispielsweise im Bus nicht neben ihn gesetzt hätten. Da die «Weissen» ihn beobachtet und Kontakt zu ihm vermieden hätten, habe er sich unwohl gefühlt. Zudem hätten die Mediziner im griechischen Spital nicht herausgefunden, weshalb er Bauchschmerzen habe, und ihm keine Medikamente verschrieben. In Griechenland habe er von einer Organisationsunterkunft («Masi») Kost und Logis erhalten sowie ab und zu gearbeitet (Entladen von Warencontainern). Betreffend seinen Reiseweg gab er an, mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und von dort mit dem Bus in die Schweiz eingereist zu sein. Die Reise habe er selbst bezahlt. Betreffend eine allfällige Rückkehr nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil es in Griechenland viele Proteste und keine Sicherheit gebe. Die Schweiz hingegen sei stabil und sicher. Es gehe ihm hier besser und es gefalle ihm. Er erhoffe sich in der Schweiz ein schöneres Leben, denn er habe eine Grundausbildung und wolle hier mit staatlicher Unterstützung eine höhere Ausbildung machen. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation gab er - nebst einer aktuellen Grippe - an, (ab und zu) Bauchschmerzen sowie Schwierigkeiten beim Einschlafen zu haben.
E. Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine medizinische Dokumentation vom BAZ Bern ein.
F. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland.
Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil die Lebensumstände dort nicht schön gewesen seien. So habe er Rassismus erlebt, es gebe in Griechenland keine Bildungs- und Integrationsmöglichkeiten und er habe keine adäquate medizinische Betreuung beziehungsweise Medikamente gegen seine Beschwerden erhalten. In der Schweiz wolle er sich eine stabile und sichere Zukunft aufbauen und fühle sich auch bereits besser.
G. Mit am 28. Mai 2024 eröffnetem Entscheid vom 27. Mai 2024 trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Beschwerdeführer mit.
I. Der Beschwerdeführer erhob am 4. Juni 2024 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Mai 2024. Er beantragte dessen Aufhebung und die Anweisung der Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
J. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Vorbehalt von nachstehender Erwägung (E.) 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 internationalen Schutz gewährten und seiner Rückübernahme am 15. Januar 2024 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Griechenland sind in nachstehenden E. 9 und E. 10 betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen.
4.3 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Wegweisungsvollzug von Personen mit Schutzstatus in Griechenland, die in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellten, zulässig und möglich. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) umgesetzt, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz nicht einfacher Lebensbedingungen in Griechenland auf die darin enthaltenden Garantien berufen könne. Er sei als Schutzberechtigter den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Erwerbstätigkeit und Gewährung einer Unterkunft sowie betreffend Zugang zu Gerichten, öffentlichem Schulunterricht und zu medizinischer Versorgung gleichgestellt. Es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem sei es ihm gemäss seinen Ausführungen nach der Schutzgewährung möglich gewesen, sowohl eine Unterkunft wie auch eine (sporadische) Arbeit zu finden. Trotz fehlender Ausbildung und griechischer Sprachkenntnisse sei es ihm zumutbar, sich bei der bisherigen («Masi») oder bei einer anderen Hilfsorganisation über seine Rechte sowie über vorhandene Unterstützungsangebote beraten zu lassen (Unterkünfte, Rechtsbeistand, psychologische und psychosoziale Angebote, HELIOS-Programm). Eine Liste der Angebote sei online abrufbar. Im Weiteren spreche auch nichts gegen die Inanspruchnahme von Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGO), beispielsweise für den Zugang zu innerstaatlichen Instanzen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, alle Möglichkeiten, um seine Rechte in Griechenland einzufordern, ausgeschöpft zu haben und zusätzliche Anstrengungen dürften von ihm erwartet werden. Es sei davon auszugehen, er könne sich Unterstützung für den Lebensunterhalt sowie für eine würdige, Sicherheit bietende Unterkunft organisieren. Hinsichtlich seiner Gesundheit würden im Zeitraum der letzten zwölf Monate - nebst der von ihm erwähnten Grippe - aus den eingereichten medizinischen Unterlagen mit Paracetamol behandelte Abdominal-Schmerzen für die Dauer einer Woche hervorgehen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben auch in Griechenland bereits Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt (AMKA-Karte, Sozialversicherungsnummer).
Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.
7.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer einzig seine bisherigen Ausführungen. So sei es in Griechenland für ihn wegen fehlender Sprachkenntnisse und der Wirtschaftslage schwierig, Arbeit zu finden und ohne solche könne er keine Unterkunft bezahlen. Er erhalte keine Hilfe vom griechischen Staat. Er wolle in der Schweiz bleiben, weil das Leben hier einfacher und er glücklich sei. In Griechenland sei das Leben einer «personne noire» unwichtig, in der Schweiz hingegen seien «les noirs» integriert. Es könne hier an einer Universität studieren. Eine Rückkehr nach Griechenland belaste ihn zudem psychisch.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat (Asylgesuch vom 21. Dezember 2022) und von den Angeboten der griechischen Behörden Gebrauch machte (A14/6: Kost und Logis im Dreierzimmer, Temporärarbeit, Schulunterricht, medizinische Behandlung im Spital). Er kann aus seinen Beschwerdeausführungen, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Hausfarbe Diskriminierungen ausgesetzt zu sein beziehungsweise sinngemäss unmenschlich behandelt zu werden und sich in Griechenland nicht wohl zu fühlen, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in ihren Erwägungen ausführlich aufgezeigt (vi-Entscheid, Ziff. III, S. 6 f.). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprechen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies ist ihm ebenfalls zuzumuten, sollte er allfälligen Diskriminierungen oder Übergriffen ausgesetzt sein. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eben gerade die Unterstützung der Organisation «Masi» dauerhaft in Anspruch genommen und er war auch in der Lage, seine Interessen durchzusetzen (Zugang zu medizinischer Behandlung, Arbeit, Schulunterricht; A14/6). Sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, weil es ihm hier besser gefalle, ist unbehelflich.
10.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen (A13/3, A14/6; Einschlafschwierigkeiten, Bauchschmerzen, guter allgemeiner Eindruck des Gesundheitszustandes). Solches wird von ihm auch nicht vorgebracht. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um eine (besonders) vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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