Entscheiddatum: 05.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3493/2010
Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, B._______, geboren (...),Syrien, C._______, geboren am (...),Staat unbekannt, alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2009 und gelangten über die Türkei am 16. November 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 19. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2009 vom BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, er (der Beschwerdeführer) habe im Jahre 1998 Angehörige der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) über die Grenze in die Türkei gebracht. Dabei sei es zu einer Minenexplosion gekommen, wobei er selber verletzt und eine weitere Person gestorben sei. Infolgedessen sei er sechs Monate inhaftiert worden und habe sich danach monatlich (1998-2008) bei den Behörden melden müssen. Seit dem Jahre 2003 sei er Sympathisant der PYD (Demokratische Einheitspartei). In diesem Zusammenhang habe er Verletzte und Parteiangehörige transportiert. Im Jahr 2008 hätten die syrischen Behörden in seinem Dorf (...) arabische Familien ansiedeln wollen. Er habe Dorfbewohner zum Dorfrand transportiert, um den Ankömmlingen den Weg zu versperren, da er der Einzige im Dorf mit einem grossen Auto gewesen sei. Er habe sich geweigert, die Leute auf Aufforderung der Soldaten hin zurück ins Dorf zu bringen. Ein Soldat habe einen Schuss abgegeben und ihn an der Hand verletzt, (...). In der Folge sei er festgenommen und über E._______ nach F._______ ins Zentralgefängnis gebracht worden, wo man ihn drei Monate inhaftiert habe. Nach seiner Freilassung sei er zwei- bis dreimal auf den Posten in E._______ vorgeladen worden. Beim letzten Mal - ungefähr im Dezember 2008 - habe man ihm seine Sympathie zugunsten der PYD vorgeworfen und die Zusammenarbeit mit den Behörden verlangt. Seine Ablehnung habe keine Folgen gezeitigt, respektive sein Vater habe die Angelegenheit regeln können, da er mit dem Dorfvorsteher des benachbarten Dorfes befreundet gewesen sei. Im selben Jahr (2008) sei er zu Hause dreimal von Offizieren aufgesucht und kontrolliert worden.
Im Juni 2009 sei er vom Regionalverantwortlichen der PYD darüber informiert worden, dass drei seiner Parteifreunde festgenommen worden seien. Deswegen habe man ihn später gesucht. Er sei daher nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu einer Schwester begeben. In der Folge sei mehrmals sein Haus nach ihm durchsucht worden. Die festgenommenen Parteifreunde seien nach G._______ gebracht worden. Er habe seine Frau und ein Kind zur Schwester bringen lassen und sei von dort schliesslich über die Türkei ausgereist.
Sie (die Beschwerdeführerin) führte im Wesentlichen aus, sie besitze den Ausländerstatus (Ajnabi) und sei früher Mahtumin gewesen. Aus diesem Grund habe sie nur zwei Jahre die Schule besuchen können. Sie selber habe in Syrien keine Probleme und sei mit ihrem Ehemann ausgereist, weil sie mit ihm zusammen sein wolle.
B. Mit Schreiben des BFM vom 29. Dezember 2009 wurde die schweizerische Vertretung in G.______ um Abklärung explizit aufgelisteter Fragen ersucht. Das entsprechende Abklärungsergebnis übermittelte die schweizerische Vertretung dem BFM am 8. Februar 2010.
C. Mit Schreiben des BFM vom 3. März 2010 wurde den Beschwerdeführenden unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) das Anfrageschreiben des BFM an die schweizerische Vertretung in G.______ sowie das entsprechende Abklärungsergebnis zum rechtlichen Gehör zugestellt. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze (unter Angabe der Passnummer, des Ausstellungsjahrs und -orts), dass er am (...) 2007 legal nach Syrien eingereist sei und in Syrien nicht gesucht werde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie nicht syrische Staatsangehörige sei und in Syrien nicht gesucht werde.
D. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 22. März 2010 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Stellung und führten im Wesentlichen aus, die Aussagekraft der Botschaftsabklärung hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, sei grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, da der syrische Geheimdienst vielschichtig sei und sowohl auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene operiere. Er sei Sympathisant der PYD und sei im Herbst 2008 wegen Landstreitigkeiten verhaftet, an der (...) Hand verletzt und sodann drei Monate inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er vom lokalen Geheimdienst kontaktiert worden, um als Spitzel tätig zu sein. Auch seien Parteifreunde von ihm verhaftet worden. Wegen all dieser Vorfälle und da er weiterhin gesucht worden sei, habe er sich zur Flucht entschieden.
E. Mit Schreiben des BFM vom 31. März 2010 wurde den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt.
F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2010 - eröffnet am 13. April 2010 - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig oder unzumutbar sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2010 teilte der damalige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
J. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2010 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. Juni 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2011 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die aktuelle Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen.
L. In teilweiser Wiedererwägung hob das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2011 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 12. April 2010 auf und hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen, gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
M. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie, nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden sei, diese zurückziehen oder an ihr (Asylgewährung und Wegweisung) festhalten wollten.
N. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalten. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
O. Mit Eingabe vom 18. November 2011 wurde für die zwei in Syrien zurückgebliebenen Kinder (A.J. und A.D.) des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung gestellt.
P. Mit Verfügung vom 14. März 2012 bewilligte das BFM den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung.
Q. Am 26. April 2013 hörte das BFM die Kinder A.J. und A.D. zu ihren Asylgründen an. Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
R. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2013 fest, dass A.J. und A.D. die Flüchtlingseigenschaft eigenständig gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein und lehnte die Asylgesuche ab. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden A.J. und A.D. in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nachdem das BFM in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung mit Verfügung vom 15. Juli 2011 dem Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtlinge anerkannte und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufnahm, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch die Frage der Asylgewährung sowie der Wegweisung an sich. In den übrigen Punkten (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung) ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitpunkt zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügten. Hinsichtlich seines Ausreisemotivs habe der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Versionen angegeben. So habe er im Rahmen seiner Anhörung vom 16. Dezember 2009 zu Protokoll gegeben, er habe im Sommer 2009 erfahren, dass drei seiner Parteifreunde festgenommen worden seien und diese ihn verraten hätten, weshalb er nunmehr auch gesucht werde. Deshalb sei er für eineinhalb Monate zu seiner Schwester gegangen und sodann im Herbst 2009 ausgereist. Demgegenüber habe die Rechtsvertreterin im Rahmen der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft am 22. März 2010 angegeben, er sei im Herbst 2008 im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten drei Monate inhaftiert worden. Nach der Überweisung von ihm bekannten Mitgliedern der PYD ins Gefängnis nach G._______ und der versuchten Anheuerung als Informanten durch den lokalen Geheimdienst und der darauffolgenden Belästigungen durch den Geheimdienst sei er sodann ausgereist. Die Vorbringen im Zusammenhang mit einem Ansiedlungsprojekt von Arabern in seinem Dorf (Landstreitigkeiten) sowie die von den Behörden versuchte Anwerbung als Informanten seien zu unterschiedlich dargestellt worden, da sich die Angaben zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung wegen des Umsiedlungsprojekts (Frühling respektive Herbst 2008) massgeblich unterscheiden würden. Auch wenn von einer Festnahme im Frühling 2008 ausgegangen werde, sei der Zeitpunkt der Freilassung - angesichts der angeblich dreimonatigen Haft - unvereinbar mit der Aussage, er sei im neunten oder zehnten Monat freigelassen worden. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche - er kenne das Datum seiner Festnahme nicht, wisse aber, dass der Weizen noch nicht erntereif gewesen sei - vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer sei im Herbst 2007 festgenommen worden.
Angesichts des Abklärungsergebnisses der schweizerischen Vertretung in G._______, des in Syrien streng zentralistisch organisierten Sicherheitsapparates sowie den Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Bundesanhörung müsse das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22. März 2010, wonach die Beschwerdeführenden durch den Geheimdienst gesucht würden und somit gefährdet seien, als eine mit den wahren Gegebenheiten unvereinbare Hypothese gewertet werden. Dem geltend gemachten Vorkommnis im Jahre 1998 (sechsmonatige Inhaftierung nach missglückter Grenzüberquerung mit Angehörigen der PKK) komme wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise im Jahre 2009 keine Asylrelevanz zu. Ferner finde in Syrien keine asylerhebliche Verfolgung von staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG statt. Zudem sei der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin sei sowie ihren eigenen Vorbringen komme daher keine asylrechtliche Bedeutung zu.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Grund der Ausreise der Beschwerdeführenden habe darin bestanden, dass drei Parteifreunde festgenommen worden seien. Dies sei jedoch lediglich der letzte Anstoss zur Ausreise gewesen. Die früheren Verfolgungshandlungen seien diesbezüglich ebenso relevant. Sodann konstruiere die Vorinstanz in unzulässiger Weise einen Widerspruch zwischen der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 22. März 2010 und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2009. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme habe die Rechtsvertreterin noch keine umfassende Kenntnis der Akten gehabt und es sei lediglich darum gegangen, die Asylgründe kurz aufzulisten. Da die entsprechende Stellungnahme verfasst worden sei, bevor der Rechtsvertreterin am 1. April 2010 Akteneinsicht gewährt worden sei, dürften die angeblichen Widersprüche nicht verwendet werden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Sodann gelte es anzumerken, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der Haft unter zeitlicher Bezugnahme auf die Newroz-Feierlichkeiten auf die Haft im Jahr 1998 bezogen hätten. Im Jahr 2008 sei er im Herbst festgenommen worden. Der angebliche Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin - sie habe in der Befragung zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 2007 verhaftet worden - sei auf ihre mangelnde Schulbildung zurückzuführen. Sodann habe sie in der Anhörung vom 16. Dezember 2009 ausgesagt, ihr Mann sei letztes Jahr im Gefängnis gewesen. Ihre Angaben würden mit jenen des Beschwerdeführers übereinstimmen, wobei sie auch die Nachforschungen der Polizei kurz vor ihrer Ausreise glaubhaft geschildert habe. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft und asylrelevant, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme und Asyl zu gewähren sei.
6.1 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Gericht zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2008 / 2009 als substantiiert und nicht widersprüchlich. In den Ausführungen der Beschwerdeführenden finden sich überdurchschnittlich viele Realkennzeichen.
6.2 Die vom BFM hinsichtlich seiner Vorbringen aufgeführten, angeblichen Widersprüche beziehen sich hauptsächlich auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass den Protokollen der Befragung vom 19. November 2009 sowie auch der Anhörung vom 16. Dezember 2009 an etlichen Stellen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Mühe hat, die Vorkommnisse mit genauen Daten zu belegen (vgl. act. A 1/11 S. 6; act. A 12/15 A 45, A 49, A 58, A 72). Er hat jedoch in einer Art und Weise versucht, die Ereignisse in einen zeitlichen Rahmen zu giessen, welche - entgegen der Auffassung des BFM - eben gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Der Beschwerdeführer führt äusserst substantiiert und nicht widersprüchlich aus, er sei Sympathisant der PYD und habe - jeweils in der Nacht - Angehörige der Partei mit seinem Fahrzeug an bestimmte Orte transportiert. Im Jahr 2008 sei es in seinem Dorf zu Unruhen gekommen, weil die Behörden versucht hätten die Einwohner zu enteignen und (...) arabische Familien anzusiedeln. Da er der Einzige gewesen sei, der ein grosses Fahrzeug besessen habe, habe er etliche Dorfbewohner ausserhalb des Dorfes gefahren, damit diese den Arabern den Weg versperren konnten (vgl. act. A 1/11 S. 5; act. A 12/15 S. 5). Von den dort anwesenden Soldaten sei er beschuldigt worden, die Dorfbewohner angestiftet zu haben, infolgedessen er angeschossen und drei Monate inhaftiert worden sei. In der Befragung hat er ausgesagt, die Verhaftung habe im Frühling 2008 stattgefunden, es sei nach den Newroz-Feierlichkeiten gewesen (act. A 1/11 S. 6). In der Anhörung hat er zu Protokoll gegeben, er sei etwa 15-20 Tage nach der Feier festgenommen worden, - er kenne das genaue Datum seiner Festnahme nicht - wisse jedoch, dass der Weizen noch nicht erntereif beziehungsweise etwa 10 cm hoch gewesen sei (a.a.O.). Dabei handelt es sich um ein geradezu klassisches Realkennzeichen, welches sich insbesondere auch mit der Tatsache vereinbaren lässt, dass Weizen in Syrien üblicherweise im Herbst (Oktober bis Dezember) angepflanzt und im Sommer (Juni und Juli) geerntet wird (vgl. hierzu United States Department of Agriculture, Foreign Agricultural Service, Syria: 2012 Wheat Production Outlook is Favorable Despite Ongoing Conflict, vom 12. Juni 2012, gefunden auf <www.pecad.fas.usda.gov> [zuletzt besucht am 1. Oktober 2013). In diesem Zusammenhang gilt es auch anzumerken, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation betreffend des angeblichen Widerspruchs zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin fehl geht. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 19. November 2009 zwar angibt, ihr Mann sei letztes oder vorletztes Jahr in Haft gewesen (act. A 2/10 S. 6), um auf Nachfrage hin zu konkretisieren, es sei vorletztes Jahr im Herbst gewesen, führte sie in der Anhörung jedoch, ohne dass explizit danach gefragt wurde, aus, als ihr Mann letztes Jahr in Haft gewesen sei, habe sie sich um einen Ausweis bemüht (A 11/9 S. 2). Angesichts der äusserst geringen Schulbildung und der glaubhaften Aussagen kann ihnen dieser Widerspruch nicht zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das BFM den Beschwerdeführenden bezüglich Widersprüchen zwischen ihren Aussagen ohnehin hätte das rechtliche Gehör gewähren müssen, was vorliegend nicht getan wurde (EMARK 1994 Nr. 14 E. 5).
Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Freilassung gab er zu Protokoll, dass diese im 9. oder 10. Monat stattgefunden habe. Dass demzufolge die Haft wohl eher vier anstatt drei Monate gedauert haben dürfte, erscheint - angesichts der offensichtlichen Mühe des Beschwerdeführers, die Vorkommnisse in präzise Daten zu giessen und angesichts des Vorliegens von klassischen Realkennzeichen - als vernachlässigbar. Nach der Freilassung sei er während etwa eines Monats zuhause gewesen, es sei ihm nicht gut gegangen (vgl. act. A 12/15 A 50). Er sei zwei- dreimal vorgeladen worden, sein Bruder habe ihn jeweils begleitet, da seine Füsse geschwollen gewesen seien und er nicht selbstständig habe gehen können (vgl. A 12/15 S. 7). Letztmals sei dies zur Baumwollerntezeit gewesen (A 12/15 S. 8). Diese Angabe vermag wiederum vor dem Hintergrund zu überzeugen, dass Baumwolle in Syrien üblicherweise im September-Dezember geerntet wird (vgl. United States Department of Agriculture, Foreign Agricultural Service, Gain Report, Syria Cotton and Products Annual 2009, vom 23. April 2009, [zuletzt besucht am 8. Oktober 2013). Im selben Jahr sei er zudem drei Male zu Hause aufgesucht worden, wobei die ersten beiden Male der Oberst-leutnant namens A. und das dritte Mal der Oberst namens A.U. gekommen seien (A 12/15 S. 7).
6.3 Schliesslich erachtet das Gericht auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der im Sommer 2009 stattfindenden Verhaftungswelle, infolgedessen er mehrmals zu Hause gesucht worden sei, als glaubhaft. Der Parteiverantwortliche habe ihn angerufen und ihn darüber informiert. Als er zweimal Kranke ins Spital gebracht habe, habe er eine Patrouille vor dem Haus des Parteiverantwortlichen gesehen (vgl. A 12/15 S. 7). Er führte weiter aus, er wisse nicht, wann die Behörden ihn gesucht hätten, er habe einen Anruf seines Vaters erhalten - er habe damals gerade Personen mit dem Fahrzeug ins Dorf T.C. transportiert - der ihn über die Vorkommnisse informiert habe, weshalb er zu seiner Schwester geflohen sei (A 12/15 S. 8). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung zu Protokoll, die Behörden seien mehrmals in der Nacht gekommen, hätten alle Matratzen und Decken auf den Boden geworfen und auch die Schränke kontrolliert; sie hätten sogar den Kühlschrank geöffnet, und als sie gefragt habe, warum der Kühlschrank kontrolliert werde, sei sie angewiesen worden, zu schweigen (A 11/9 S. 5).
6.4 Dahingehend, dass in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin und der Beschwerde wiederum ausgeführt wurde, er sei im Herbst 2008 verhaftet worden, ist anzumerken, dass diese Ausführungen, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, im "zeitlichen" Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden stehen. Diese vermögen jedoch - im Lichte der sehr substantiierten, nicht widersprüchlichen und mit etlichen Realkennzeichen versehenen Ausführungen der Beschwerdeführenden selbst in der Befragung und der Anhörung - die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen, zumal inhaltlich keine Widersprüche bestehen. Die nicht überzeugenden Ausführungen der Rechtsvertreterin können den Beschwerdeführenden somit nicht zum Nachteil gereichen.
6.5 An dieser Feststellung vermag auch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in G._______ vom 8. Februar 2010, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden, nichts zu ändern, da in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates sich Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. dazu der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschafts-abklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten "ne sont pas recherchés par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Behörden nicht gesucht, nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die Botschaftsantwort ausgesprochen knapp ausgefallen ist. Unklar ist, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde.
6.6 Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz geprüft werden muss.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals 1998 aufgrund von Unterstützungstätigkeiten zugunsten der PKK festgenommen und für sechs Monate inhaftiert. Danach wurde er unter der Verpflichtung entlassen, sich monatlich bei den Behörden zu melden. Im Jahr 2008 wurde er infolge von Landstreitigkeiten für drei Monate verhaftet, nach Intervention von Anwälten schliesslich freigelassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen, es sei ihm schlecht gegangen, er habe geschwollene Füsse gehabt, sowie der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, nach der Entlassung sei er ein bis eineinhalb Monate zuhause gewesen, da es ihm schlecht ging, da er geschlagen worden sei (A 11/9 S. 5), ist davon auszugehen, dass er in der Haft "wenigstens" unmenschlich behandelt wurde. Hernach habe er sich mehrmals bei den lokalen Behörden melden müssen, wobei er das letzte Mal (Ende 2008) Passfotos mitbringen musste und als Spitzel angeworben werden sollte, was er ablehnte. Sein Vater habe die Sache mit Hilfe des Dorfvorstehers des Dorfes M.S. klären können, indem dieser bei den Behörden vorstellig geworden sei und erklärt habe, dass der Beschwerdeführer aus einer armen Familie stamme und mit dem Fahrzeug den Lebensunterhalt bestreite (A 12/15 S. 9). In der selben Zeitspanne ist er auch mehrmals zuhause von Militärangehörigen aufgesucht worden. Im Sommer 2009 sind drei seiner Parteifreunde verhaftet worden, was er durch den Anruf des Parteivorstehers erfahren habe. Nachdem er einen Anruf seines Vaters erhalten hatte, welcher von der Suche des Geheimdienstes nach ihm berichtete, ist er untergetaucht und hat sich für etwa eineinhalb Monate bis zur Ausreise bei seiner Schwester versteckt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Haft, Misshandlungen, Behelligungen durch den Geheimdienst und erneut drohende Haft) sind demnach als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Er hatte demnach vor seiner Ausreise im Jahr 2009 als Sympathisant der PYD ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten respektive begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen.
7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes hat. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______, ein vorwiegend von Kurden und Aramäern bewohntes Gebiet im (...) von Syrien. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes hat die PYD im Juli 2012 in den überwiegend von Kurden bewohnten Gebieten die Kontrolle übernommen und begonnen, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (International Crisis Group, Syria's Kurds: A Struggle within a Struggle, Middle East Report N°136, vom 22. Januar 2013, S. ii). Machtansprüche der verschiedenen kurdischen Parteien und der weiteren Oppositionsgruppen führen indessen vermehrt zu Konflikten innerhalb der Opposition; daraus resultiert eine sukzessive Zunahme von ethnischen Spannungen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die kurdischen Autonomiebestrebungen zu einem Flächenbrand in der gesamten Region führen könnten (a.a.O; vgl. auch International Crisis Group, Syria's Metastasising Conflcts, Middle East Report N°143, vom 27. Juni 2013, S. 7 f.). Aufgrund des äusserst vielschichtigen, komplexen Konfliktes in Syrien, dem - mit dem Kompromiss betreffend der Vernichtung der Chemiewaffen wenigstens auf internationalem Parkett - erneut erstarkten syrischen Machthaber und dem nicht nachhaltig konsolidierten Machtanspruch der PYD kann zum gegenwärtigen, dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PYD mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der syrischen Behörden, aber auch anderer oppositionellen Gruppierungen geraten würde.
7.3 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste und der undurchsichtigen Konfliktstruktur ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. hierzu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt und ihm demnach Asyl zu gewähren ist.
7.5 Die Beschwerdeführerin hat in Syrien den Status einer Ajnabi und machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei wegen den Problemen ihres Mannes ausgereist, sie wolle mit ihm zusammen leben. Demnach erfüllen die Beschwerdeführerin und ihr Kind die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind indessen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 AsylG).
7.6 Ein allfälliger Einbezug der beiden anderen Kinder ist vorliegend nicht Prozessgegenstand und ist in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2010 Bundesrecht verletzt und aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden als Flüchtlingen Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die seit dem 8. Februar 2010 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 27. Juli 2011 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 50.-) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Demnach ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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