Entscheiddatum: 12.09.2024Publikationsdatum: 25.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-349/2022
Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, (...), Türkei, vertreten durch LL.M. Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 27. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2019 wurde er am 11. Dezember 2019 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 22. Juni 2020 und am 15. Oktober 2020 wurde er ergänzend angehört.
A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, wo seine Ehefrau und sein Kind wohnten. Seine Eltern und ein Bruder würden in D._______ leben und ein weiterer Bruder in E._______. Er habe das Gymnasium in C._______ abgeschlossen und später in F._______ und G._______ studiert. Nach dem Studium habe er zunächst für die der Organisation von Fethullah Gülen gehörenden Zeitung (...) gearbeitet. Dort sei er für die Kundenbetreuung und das Abonnement-Geschäft zuständig gewesen. In der Folge habe er ungefähr bis 2010 als Buchhalter in Schulen der Gülen-Bewegung gearbeitet und deren Wohnheime betreut. Danach sei er Direktor des Hotels seines Schwiegervaters in H._______ geworden. Diese Arbeit habe er bis 2015 gemacht. Danach habe er bis zu seiner Festnahme im November 2016 ein eigenes (...)geschäft betrieben. Nach der Freilassung habe er im (...) eines Freundes zunächst als Angestellter gearbeitet und sei nach ungefähr sechs Monaten Geschäftspartner geworden. Zusammen hätten sie auch eine (...) betrieben.
Als Schüler und Student habe er in Wohnheimen der Gülen-Bewegung gewohnt und sei dadurch in Kontakt mit Vertretern dieser Organisation gekommen. Nach dem Studium sei ihm eine Arbeitsstelle in einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Firma angeboten worden. Er habe insgesamt in (...) Firmen der Gülen-Bewegung gearbeitet und oft Führungspositionen innegehabt. Nach zehn Jahren in verschiedenen Firmen mit Bezug zur Gülen-Bewegung habe er beschlossen, etwas anderes zu machen, und sei im Jahr 2010 Direktor des besagten Hotels geworden. Er habe aber weiterhin Kontakt zu Personen aus der Gülen-Bewegung gehabt und sei im Jahr 2013 Mitglied eines Vereins in H._______ geworden, welcher Stipendien für Studenten vergeben, Lehrmittel und Ausflüge für Schüler finanziert und bedürftige Familien mit Lebensmitteln unterstützt habe. Für diesen Verein sei er als Freiwilliger tätig gewesen. Wegen seiner Beziehungen zur Gülen-Organisation sei er am (...). November 2016 verhaftet worden. Er sei dem Haftrichter vorgeführt und später mit 63 anderen Personen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation angeklagt worden. Nach neun Monaten Haft sei er im August 2017 freigelassen worden, weil diverse Angeklagte erklärt hätten, dass er lediglich bis 2010 für die der Gülen-Bewegung nahestehenden Firmen gearbeitet habe. Nach seiner Freilassung sei er aber vom Buchhalter der Firma, welche früher die Studentenheime betreut habe, beschuldigt worden, Führungspositionen in diesen Firmen bekleidet zu haben und auch danach in der Gülen-Bewegung aktiv gewesen zu sein. Aus diesem Grund seien ungefähr fünf bis sechs Monate nach seiner Freilassung ein Haftbefehl und ein Ausreiseverbot gegen ihn erlassen worden. Deshalb sei er am 30. August 2019 illegal nach Griechenland ausgereist; von dort sei er über Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Sein ehemaliger Geschäftspartner, mit welchem er zusammen Studentenheime der Gülen-Bewegung betreut habe, sei im April 2019 während einer Gerichtsverhandlung festgenommen worden und befinde sich immer noch in Haft. Er (der Beschwerdeführer) sei aber in einem anderen Prozess angeklagt worden. In diesem seien die meisten von den 63 Angeklagten bereits verurteilt worden, mit Ausnahme derjenigen, die sich im Ausland befänden. Die höchste ausgesprochene Strafe in diesem Prozess sei 25 Jahre und die tiefste drei Jahre Haft gewesen. Sein Rechtsanwalt in der Türkei sei der Bruder seiner Ehefrau und habe den gleichen Familiennamen wie er. Es sei für ihn unmöglich gewesen in der Türkei weiterzuleben, weil er dort keine richtige Arbeit habe bekommen können. Ausserdem sei seine (...) von unbekannten Tätern in Brand gesteckt worden.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte ein. Nach seiner Freilassung habe er online einen Reisepass beantragt. Dessen Ausstellung sei ihm aber wegen der bestehenden Ausreisesperre verweigert worden.
A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
Haftbefehl vom (...) 2016,
diverse Seiten der Anklageschrift der 2. Grossen Strafkammer in C.\_\_\_\_\_\_\_,
zwei ablehnende Verfügungen zu Haftentlassungsanträgen,
Verfügung zur Entlassung aus der Untersuchungshaft vom (...) 2017 der 2. Grossen Strafkammer in C.\_\_\_\_\_\_\_,
Auszug aus dem UYAP über den aktuellen Stand des Verfahrens,
elektronischer Antrag betreffend Reisepass,
Strafregisterauszug,
Medienbericht betreffend Festnahme,
begründetes Urteil, 2. Grosse Strafkammer zu C.\_\_\_\_\_\_\_, vom (...) 2018,
Beschluss des Berufungsgerichts, (...) Strafkammer des Regionalgerichts zu (...) (BAM), vom (...) 2019,
Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (...) 2019,
Urteil, 2. Grosse Strafkammer zu C.\_\_\_\_\_\_\_, vom (...) 2019,
Beschluss des BAM vom (...) 2020,
Protokoll der ersten Gerichtsverhandlung, 2. Grosse Strafkammer zu C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021,
Protokoll der zweiten Gerichtsverhandlung, 2. Grosse Strafkammer zu C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021,
Protokoll bezüglich der Foto-Identifizierung, Direktion des Sicherheitsamtes zu C.\_\_\_\_\_\_\_,
Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an das SEM.
B. Am 23. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wurde mit Entscheid D-2956/2021 vom 22. Juli 2021 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 - eröffnet am 23. Dezember 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Postaufgabe: 24. Januar 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift lagen unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit dem SEM (Beilage 4), ein Reuebericht des Polizeipräsidiums C._______ (Beilage 5), ein Festnahmebeschluss betreffend Ausreiseverbotsverletzung betreffend I._______ (Beilage 8) und eine E-Mail vom 22. Oktober 2020 an die (...)beratungsstelle (...) ([...]) betreffend Aktenzustellung (Beilage 9) als Beweismittel bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest.
G. Mit Replik vom 8. März 2022 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldmöglichsten Abschluss des Verfahrens. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2022 beantwortet.
I. Mit Eingabe vom 9. März 2023 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen vom 19. Juli 2022 und teilte mit, die Wohnung, in der seine Frau und sein Sohn gelebt hätten, sei am 6. Februar 2023 durch ein Erdbeben schwer beschädigt worden. Das Ersuchen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2023 beantwortet.
J. Mit Eingabe vom 31. März 2023 (Postaufgabe 5. April 2023) ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der Türkei und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens.
K. Am 12. Juli 2023 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine deutsche Übersetzung («Stellungnahmen zu meinem Asylantrag») eines am 4. Juli 2023 von J._______und K._______, Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers (beide ebenfalls N [...]), verfassten Schreibens betreffend deren Asylgründe. Diesem zufolge seien die beiden Familienmitglieder am (...) März 2023 in die Schweiz eingereist und hätten um Asyl nachgesucht.
L. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um baldmöglichsten Abschluss des Verfahrens. Dieses Ersuchen wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2024 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nacht-eile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.).
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG.
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen angegeben, dass er nach dem gescheiterten Putsch vom Juli 2016 von den türkischen Behörden festgenommen und neun Monate in Untersuchungshaft festgehalten worden sei. Zwar sei er am (...) August 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, befürchte aber, wieder inhaftiert und verurteilt zu werden, weil er von Zeugen beschuldigt worden sei, auch nach 2010 Führungspositionen in der Gülen-Organisation innegehabt zu haben.
Er habe erst nach wiederholter Aufforderung und erst nach der ergänzenden Anhörung das begründete Urteil der 2. Grossen Strafkammer zu C._______ vom (...) 2018 eingereicht. Gemäss Urteil sei er vom Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation von Fetullah Gülen freigesprochen (Seite [...] des begründeten Urteils). Er sei aber wegen der Straftat des qualifizierten Betrugs gestützt auf Artikel 158/1-e des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) schliesslich zu zehn Monaten Haft und einer Geldstrafe in der Höhe von 3955 Tagen verurteilt worden (Seite [...] des begründeten Urteils). Die Geldstrafe in Höhe von 3955 Tagen zu einem Tagessatz von 20 TL und insgesamt 79'100 TL sollte er in monatlichen Raten während 24 Monate abzahlen. Wegen guter Führung und weil gegen ihn gemäss Urteil kein anderes Verfahren hängig sei, sei davon abgesehen worden, ihn unter Aufsicht zu stellen. Ausserdem werde im begründeten Urteil der 2. Grossen Strafkammer zu C._______ festgehalten, dass er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht habe. Er habe keine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht. Schliesslich gehe aus den eingereichten Akten hervor, dass er die Busse bereits bezahlt habe. Im eingereichten Beschluss des BAM vom (...) 2019 stehe, dass der Berufungsantrag des Entwicklungsministeriums hinsichtlich der Freisprüche bezüglich der Anklagepunkte Aufbau oder Anführung einer Terrororganisation, Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation, Verstoss gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus, vom Berufungsgericht abgewiesen worden sei. Damit werde sein Freispruch bezüglich Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation bestätigt. Das Berufungsgericht habe festgestellt, dass er und einige andere Personen zwar wegen der Straftat des Betrugs zu Lasten von öffentlichen Institutionen, ohne Mitglied der Organisation zu sein, verurteilt worden seien, dass aber die allfällige Strafhandlung im Auftrag der Organisation (Gülen-Organisation) nicht hinreichend diskutiert worden sei. Zudem sei festgestellt worden, dass der Verurteilte (...) aufgrund der Aussagen eines Zeugen als einer der federführenden Organisationsangehörigen (Gülen-Organisation) seinerzeit gehandelt habe und während der Korruptionsrazzien zwischen dem 17. und 25. Dezember 2013 weiterhin aktiv gewesen sei. Aus diesem Grund sei dem Berufungsantrag des Staatsanwalts stattgegeben und seien die Urteile gestützt auf Artikel 280/1-d des Gesetzes Nummer 5271 aufgehoben worden.
Das erstinstanzliche Gericht in C._______ habe am 24. Dezember 2019 zunächst beschlossen, den Prozess nicht wiederaufzunehmen und die Akte an das BAM zurückzuschicken. Das BAM in L._______ habe mit Beschluss vom (...) 2020 die Sache erneut an das erstinstanzliche Gericht zurückgeschickt. Inzwischen habe auch der Kassationshof, bei welchem die wegen Mitgliedschaft zu einer terroristischen Organisation zu hohen Gefängnisstraffen verurteilten Mitangeklagten Beschwerde eingereicht hätten, die Sache an das erstinstanzliche Gericht in C._______ zur Neuverhandlung zurückgeschickt. Die 2. Grosse Strafkammer zu C._______ habe danach an der Sitzung vom (...) 2021 festgehalten, dass das BAM den Freispruch im Fall des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation bestätigt habe. An dieser Verhandlung sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Anklagepunkt «Betrug zu Lasten von öffentlichen Institutionen und zu Gunsten einer Terrororganisation» beschlossen worden. Dabei sei auch verfügt worden, das Ausreiseverbot, das gegen den Beschwerdeführer und mehrere andere Angeklagte bereits früher verhängt worden sei, aufrecht-zuerhalten. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters stattgefunden habe, weshalb gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Jene Angeklagten, welche bereits einmal einvernommen worden seien, seien hingegen mit Beschluss des Gerichtes von der Anwesenheitspflicht bei weiteren Gerichtsverhandlungen befreit worden. An der Verhandlung von (...) 2021 habe das erstinstanzliche Gericht in C._______ einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil festgehalten worden sei, dass er ins Ausland geflüchtet sei.
Wenn das BAM das Urteil der erstinstanzlichen Strafkammer gestützt auf Artikel 289/1-h der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) aufhebe, dann habe die jeweilige erstinstanzliche Strafkammer den Prozess wiederaufzunehmen. In diesem Zusammenhang habe die besagte Strafkammer gemäss Artikel 307 tStPO die Ankläger, die Angeklagten und die Zeugen im Gerichtssaal erneut anzuhören. Dabei sei die Rechtsvertretung des Angeklagten gemäss Artikel 197 tStPO ermächtigt, auch bei dessen Abwesenheit an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Die Angeklagten und ihre Rechtsvertreter würden durch eine Vorladung an ihre den Behörden bekannten Adressen vorgeladen. Wenn die Vorladung nicht zugestellt werden könne oder bei Nichterscheinen der Angeklagten und ihrer Rechtsvertretungen an den Gerichtsverhandlungen trotz zugestellter Vorladung, könne die Verhandlung in ihrer Abwesenheit fortgesetzt und zu Ende geführt werden. Hingegen sei in Fällen, in denen die von den Behörden in der Beschwerde geforderte Strafe höher als jene im erstinstanzlichen Urteil sei, welches durch das BAM aufgehoben worden sei, erforderlich, dass die Angeklagten im wiederaufgenommenen Prozess vor der Urteilsfällung angehört würden. Gemäss Artikel 196 tStPO könne das Gericht den Angeklagten, der bereits gerichtlich angehört worden sei oder wenn er eine Rechtsvertretung mit der Teilnahme beauftragt habe, von der Pflicht der Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen befreien.
Gemäss Artikel 199 tStPO könne das Gericht, wenn der Angeklagte den Gerichtsverhandlungen fernbleibe, seine zwangsweise Vorführung beziehungsweise zu diesem Zweck einen Festnahmebefehl verfügen. Dieser sei vorläufigen Charakters und bedeute nichts anderes als eine zwangsweise Vorführung zwecks Anhörung. Das Gericht werde, wenn der Angeklagte der ersten Gerichtsverhandlung ohne genehmigte Entschuldigung ferngeblieben sei und an der zweiten Gerichtsverhandlung ebenfalls nicht erscheine, einen Festnahmebefehl zwecks zwangsweiser Vorführung erlassen.
Genau dies sei beim Beschwerdeführer geschehen. Weder er noch sein Rechtsanwalt in der Türkei seien an der Verhandlung erschienen, weshalb der Vorführ- und Festnahmebefehl in seinem Fall nachvollziehbar seien. Gemäss Beschluss des BAM vom (...) 2019 habe das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend diskutiert, ob es sich bei der Veruntreuung der durch den Staat den Vereinen zur Verfügung gestellten Gelder um einfachen Betrug oder um eine Straftat zu Gunsten einer Terrororganisation, ohne Mitglied zu sein, gehandelt habe. Das Begehen einer Straftat im Auftrag einer bewaffneten Terrororganisation, ohne Mitglied zu sein, könne zu einer Verurteilung zu einer Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft führen (Art. 220/6 durch Verweis auf Art. 314/3 tStGB). Ob eine solche Straftat als Mitgliedschaft ausgelegt werde, liege im Ermessen des Gerichts und hänge von der Intensität, der Qualität, der Art und Weise sowie des Ziels der geleisteten Unterstützung ab. Ausserdem werde dabei berücksichtigt, ob die betroffene Person vom Reuegesetz Gebrauch gemacht habe, was im Fall des Beschwerdeführers zutreffe.
Aufgrund des Beschlusses des BAM (vom [...] 2019) stehe fest, dass der Beschwerdeführer auch bei der Neuverhandlung nicht der Mitglied-schaft in einer terroristischen Organisation angeklagt oder verurteilt werden könne, weil er in diesem Punkt endgültig freigesprochen worden sei. In seinem Urteil sei auffallend, dass eine klare Unterscheidung zwischen Personen, welche vor den sogenannten Vorfällen vom Dezember 2013 (gemeint seien die Korruptionsrazzien von 17. bis 25. Dezember 2013, welche als Abbruch der Beziehungen zwischen Erdogan und Gülen gesehen würden) in der Gülen-Organisation tätig gewesen und vor diesem Datum aus der genannten Organisation ausgestiegen seien, und Personen, welche auch nach Dezember 2013 für die Gülen-Organisation tätig gewesen seien. Diese Unterscheidung werde in der Argumentation in den Urteilen der türkischen Behörden in Zusammenhang mit der Gülen-Organisation verwendet und obwohl politisch, sei sie sehr eindeutig und massgebend. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben im Jahr 2010 angefangen, als Direktor des Hotels seines Schwiegervaters in H._______ zu arbeiten und habe diese Arbeit bis 2015 gemacht, als er ein eigenes Gastronomiegeschäft eröffnet habe. In der Tat werde sein Freispruch damit begründet, dass er vor den Vorfällen von Dezember 2013 seine Tätigkeit für die Vereine oder Firmen der Gülen-Organisation aufgegeben habe. Dies sei gemäss Urteil auch von mehreren Zeugen - auch solchen, welche ihn belastet hätten - bestätigt worden.
Aufgrund der eingereichten Akten stehe fest, dass er im neuen Prozess nicht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt werden würde und dass er bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
Gemäss Gerichtsverhandlungsprotokollen in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Prozesses durch das erstinstanzliche Gericht in C._______ seien zusammen mit dem Beschwerdeführer mehrere Angeklagte der ersten Verhandlung ferngeblieben. Die meisten von ihnen seien aber an der zweiten Verhandlung erschienen, weshalb gegen sie keine Festnahmebefehle erlassen worden seien. Zwei Personen, welche wie der Beschwerdeführer auch an der zweiten Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen seien, seien durch ihre Rechtsanwälte vertreten worden, weshalb gegen sie ebenfalls keine Festnahmebefehle erlassen worden seien. Das bedeute, dass gegen Personen aus seinem Prozess, welche wie er vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation freigesprochen worden und welche bei der Neuverhandlung erschienen seien oder durch ihre Anwälte vertreten gewesen seien, kein Vorführ- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei. Wenn er sich gemeldet oder sein Anwalt ihn vor Gericht vertreten hätte, wäre auch gegen ihn kein Vorführ- oder Festnahmebefehl erlassen worden. Daher seien der Vorführ- und der Festnahmebefehl gegen ihn und unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation als legitime staatliche Massnahme zu sehen. In der Verfügung zum Vorführbefehl stehe, dass seine Adresse festgestellt und er dem Gericht vorgeführt werden sollte. Er habe durch seine illegale Ausreise gegen das Ausreiseverbot verstossen und sei nicht vor Gericht erschienen, weshalb gegen ihn schliesslich ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. Gemäss Artikel 109 Abs. a und b tStPO könne ein Verstoss gegen das Ausreiseverbot eine Inhaftierung zur Folge haben. Die Grenzbeamten würden in seinem Fall das zuständige Gericht informieren, welches seine Begründung für die illegale Ausreise und das Missachten des Ausreiseverbots hören und aller Voraussicht nach keine weiteren Massnahmen gegen ihn beschliessen und nach der Vorsprache genau gleich wie die anderen frelgesprochenen Mitangeklagten behandeln würde. Dieses Vorgehen der Behörden sei unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Ausserdem hätte er gemäss Art. 34 des türkischen Passgesetzes bei einer Rückkehr in die Türkei ohne einen Reisepass mit einer Busse von bis zu 3000 TL zu rechnen.
Anhand der Gerichtsverhandlungsprotokolle könne ausserdem festgestellt werden, dass die Verteidigung der Angeklagten eher einen formellen Charakter gehabt habe, weil sie zur früheren Verteidigung nichts beizufügen gehabt habe.
Abschliessend könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, dass die türkischen Behörden ungefähr fünf oder sechs Monate nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft am (...) August 2017 neue Ermittlungen gegen ihn eingeleitet sowie einen Haftbefehl erlassen und ein Ausreiseverbot verhängt hätten. Aus diesem Grund sei er am 30. September (recte: August) 2019 illegal nach Griechenland ausgereist. Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs unter anderem Auszüge aus der Anklageschrift, die ablehnende Verfügung betreffend seine Haftentlassungsanträge, die Mitteilung bezüglich der Entlassung aus der Untersuchungshaft, ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom 23. September 2019 von der 2. Grossen Strafkammer zu C._______ eingereicht. Die vollständige Anklageschrift, das begründete Urteil und andere Akten, welche gezeigt hätten, wie seine Situation tatsächlich aussehe, habe er offenbar bewusst nicht eingereicht.
Aus den später nach mehreren Aufforderungen eingereichten Akten sei eindeutig ersichtlich, dass seine Angaben in der Anhörung betreffend seine strafrechtliche Situation in der Türkei nicht stimmten, So sei er mit Urteil vom (...) 2018 der 2. Grossen Strafkammer zu C._______ und damit acht Monate nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation freigesprochen und wegen Veruntreuung von Staatsgeldern verurteilt worden. Aufgrund der eingereichten Akten seien keine neuen Ermittlungen gegen ihn eingeleitet, sondern der Prozess beim erstinstanzlichen Gericht in C._______ nach dem zweiten Beschluss des BAM vom Dezember 2020 im Februar 2021 wiederaufgenommen worden. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2019 habe lediglich festgestanden, dass das BAM das erste Mal die Sache an die erste Instanz zur Neuverhandlung zurückgeschickt habe. Seine Befürchtungen seien nachvollziehbar und es sei bedauerlich, dass er sieben Monate in Untersuchungshaft habe verbringen müssen. Seine Angaben stimmten jedoch mit den Tatsachen nicht überein. Er habe offenbar verbergen wollen, dass er im 2018 freigesprochen worden sei, und behaupte stattdessen, dass wenige Monate nach seiner Freilassung neue Ermittlungen aufgrund von Zeugenaussagen gegen ihn eingeleitet worden seien.
Des Weiteren falle auf, dass er in der Anhörung den Freispruch gar nicht erwähnt und in der ergänzenden Anhörung auch wiederholt erklärt habe, lediglich freigelassen worden zu sein. Selbst in der ergänzenden Anhörung habe er behauptet, das Urteil hätte nichts mit einem Freispruch zu tun, er sei nur vom Vorwurf der Veruntreuung von Vereinsgeldern freigesprochen worden und wenn es ein Freispruch gegeben habe, dann sei dieser mit der Beschwerde aufgehoben worden. Dabei habe er ganz genau gewusst, dass er vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bereits freigesprochen worden sei. Er habe es offensichtlich verheimlichen wollen und deshalb das begründete Urteil bis März 2021 nicht eingereicht.
Dass er im Frühling 2021 das begründete Urteil endlich eingereicht habe, stehe offenbar mit dem Beschluss des BAM vom Dezember 2020 und der Wiederaufnahme des Prozesses durch das erstinstanzliche Gericht im Zusammenhang, als auch ein Vorführ- und später ein Haftbefehl wegen Abwesenheit und Verstosses gegen das Ausreiseverbot erlassen worden sei. Bis dahin habe er unwahre und irreführende Angaben über sein Strafverfahren in der Türkei gemacht.
Auch seine Behauptung, der Buchhalter des Gülen-Vereins habe ihn als Leiter des Vereins bei den Behörden bezeichnet, was der Richter ihm aber nur mündlich vorgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Gericht es in den Akten festgehalten. Dem sei aber nicht so, wie aus den eingereichten Akten ersichtlich sei. Damit handle es sich dabei auch um eine unwahre Behauptung seinerseits.
Damit stehe fest, dass seine Angaben in den Befragungen zu einer allfälligen Verfolgung in der Türkei stets unglaubhaft gewesen seien. Indem er die geforderten Akten lange nicht eingereicht habe, habe er offensichtlich die wahre Situation verbergen wollen.
Das tue er auch weiterhin, indem er die letzten von ihm geforderten Akten nicht einreichen wolle. Um möglichst genau zu prüfen, was ihm bei einer allfälligen Rückkehr zustossen könnte, sei er zunächst aufgefordert worden, das Urteil des Kassationshofes und andere Akten darüber einzureichen, was ihm aktuell zur Last gelegt würde. Er habe das Urteil des Kassationshofes eingereicht. Aus diesem sei aber nicht ersichtlich, wie seine Situation im wiederaufgenommenen Prozess sei, weil es vor allem jene Personen betreffe, welche beim Kassationshof eine Beschwerde eingereicht hatten. Aus diesem Grund sei er im Oktober 2021 erneut aufgefordert worden, die folgenden Beweismittel einzureichen:
die Eintretensverfügung der 2. Kammer des Grossen Strafgerichts zu C.\_\_\_\_\_\_\_ nach den Entscheiden des BAM und des Kassationshofs, welche besagen, die Sache an die erste Instanz zurückzuschicken,
die letzten Verhandlungsprotokolle im wiederaufgenommenen Verfahren,
den von der 2. Kammer des Grossen Strafgerichtes zu C.\_\_\_\_\_\_\_ erlassenen Haftbefehl,
ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei über den Stand des neuen Verfahrens,
andere Dokumente, welche belegen würden, dass er zurzeit in der Türkei angeklagt sei.
Er habe die geforderten Gerichtsunterlagen, die gezeigt hätten, was ihm zum jetzigen Zeitpunkt genau vorgeworfen werde, aber nicht eingereicht. Stattdessen habe er erklärt, dass sein Anwalt in der Türkei ihn wegen fehlender Zahlungen nicht mehr vertreten wolle, er hier als Asylsuchender nicht arbeiten könne und auch kein Vermögen habe, um ihn zu bezahlen. Ausserdem habe er keinen Zugriff mehr auf e-Devlet und UYAP, weil sein Telefon hinuntergefallen und jetzt beschädigt sei und er die Zugangsdaten nicht kenne. Zudem habe seine Rechtsvertreterin die besagten Dokumente als irrelevant bezeichnet.
Seine Erklärungen, weshalb er die geforderten Dokumente nicht einreichen könne, seien nicht überzeugend, zumal es relativ einfach sei, dass sein Rechtsanwalt die Vollmacht mit einem Formular auf einen anderen Anwalt übertrage, wenn er ihn nicht mehr vertreten wolle. Deshalb habe ihn das SEM im Schreiben vom 24. Oktober (recte. 10. November) 2021 über diese Möglichkeit informiert und ihm den entsprechenden Internetlink dazu geschickt. Darin sei namentlich erklärt, wie sein Anwalt vorgehen solle. Im selben Schreiben sei er auch darüber informiert worden, dass er via E-Mail ein neues Passwort beantragen könne, wenn er das alte vergessen habe, und ihm sei auch dazu der entsprechende Link geschickt worden, weil seine diesbezügliche Erklärung ebenfalls nicht zu überzeugen vermocht habe. Schliesslich seien die eingeforderten Dokumente vielleicht die wichtigsten überhaupt für ihn, weil sie aufzeigen könnten, ob er gegenwärtig in der Türkei einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei oder nicht. Auch nach dieser Aufforderung habe er die erwähnten Dokumente nicht eingereicht. Deshalb könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er etwas zu verbergen habe.
Es könne daher festgehalten werden, dass es sich bei seinen Erklärungen und jenen seiner Rechtsvertretung offensichtlich um Ausflüchte handle und er damit gegen die Mitwirkungspflicht verstosse. Ausserdem handle es sich bei seinem Anwalt in der Türkei nach seinen eigenen Angaben um den Bruder seiner Ehefrau, welcher ihn trotz seiner finanziellen Situation in den letzten Jahren immer vertreten und ihm auch die Akten zugestellt habe. Dessen angeblicher plötzlicher Sinneswandel sei daher nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn der Beschwerdeführer solche bedeutenden Dokumente einreichen sollte. Der besagte Anwalt sei gemäss den Akten nach wie vor sein Rechtsvertreter in der Türkei. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch die Akten jener Mitangeklagten, welche den gleichen Urteilsspruch wie er gehabt hätten und an der Neuverhandlung erschienen seien, verlangen und einreichen können, was er aber auch nicht gemacht habe. Schliesslich sei sein selektives Einreichen von Beweismitteln auch ein Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
Ein Ausreiseverbot gegen ihn und die anderen Mitangeklagten sei viel früher als von ihm behauptet und im Zuge seiner Verhaftung ausgestellt worden. Dieses sei nach dem Freispruch nicht aufgehoben worden, weil ein Beschwerdeverfahren hängig gewesen sei und er wegen Veruntreuung auf Bewährung verurteilt worden sei. Der eingereichte Screenshot, welcher gemäss seinen Aussagen die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses belegen sollte, sei in Wirklichkeit eine automatische Aufforderung, sich für sein Anliegen bei den Behörden zu melden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum er diese elektronische Abfrage getätigt habe, wenn zu jenem Zeitpunkt schon längst ein Ausreiseverbot bestanden habe. Schliesslich handle es sich beim türkischen Reisepass um ein biometrisches Dokument, weshalb jeder Bürger bei den Behörden persönlich vorsprechen müsse.
Aufgrund dessen seien seine Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant beziehungsweise als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, die bisherigen Vorbringen zu wiederholen, wonach die Inhaftierung, Vorverfolgung und aktuelle Verfolgung eine flüchtlingsrechtlich relevante, politisch motivierte Verfolgung eines vermeintlichen gülenistischen Terroristen darstellen würden. Die eingereichten Beweismittel würden das aktuell bestehende, erhebliche staatliche Interesse an ihm beweisen und seine begründete Furcht vor einer Verfolgung belegen. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss komme, müsse auf fehlende oder falsche Übersetzungen zurückgeführt werden. Da weder Einsicht in die Beweismittel noch in die Übersetzungen gewährt worden sei, könne kein anderer Schluss gezogen werden. Das SEM habe das Verfahren verzögert. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des höchstwahrscheinlichen Eintrages im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) nicht gegeben. Personen, die je mit der Gülen-Bewegung in Verbindung getreten seien, würden des Hochverrates bezichtigt und müssten mit Verfolgung und Druck rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerde werde zu Recht kritisiert, dass die durch die frühere Rechtsvertretung eingereichten Übersetzungen von einigen Beweismitteln vom SEM nicht ins elektronische System eGov hochgeladen worden und verloren gegangen seien. Es handle sich dabei aber um Beweismittel, die bereits vorher eingereicht worden seien. Das SEM habe die aus seiner Sicht wichtigsten Beweismittel nochmals summarisch übersetzen lassen. Seine türkischen Dolmetscher und Übersetzer seien sehr gut und zuverlässig. Die eingereichten Beweismittel seien auch von SEM-Mitarbeitenden und Rechtsexperten, welche Türkisch sprechen würden, angesehen und analysiert worden. Des Weiteren äusserte es sich zur relativ langen Verfahrensdauer und zu den Beweismitteln 5 und 8.
Der Vernehmlassung des SEM waren die erwähnten Übersetzungen beigelegt.
4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Sollten die vorinstanzlichen Annahmen nicht auf Übersetzungs- beziehungsweise Interpretationsfehler zurückzuführen sein, dann wären die diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzungen unbegründet. Er könne dies jedoch nicht kontrollieren, da er die summarischen Übersetzungen weiterhin nicht erhalten habe. In diesem Zusammenhang wiederholte er sein Vorbringen in der Beschwerde, die Annahme der Vorinstanz, wonach die 2. Grosse Strafkammer am (...) 2021 den Freispruch bezüglich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nochmals bestätigt, aber gleichzeitig die Wiederaufnahme des Anklagepunkts Betrug zu Lasten von öffentlichen Institutionen und zu Gunsten einer Terrororganisation beschlossen und das Ausreiseverbot aufrechterhalten habe, sei unrichtig. Vielmehr sei zutreffend, dass alle ihn betreffenden Urteile aufgehoben worden seien und die Wiederaufnahme aller Anklagepunkte verfügt worden sei; was die Vorinstanz als richtig erachte, betreffe nur elf namentlich genannte Verdächtige. Soweit sie am Vorwurf festhalte, er habe den Freispruch verschwiegen, übersehe sie, dass dieser nicht in Rechtskraft getreten sei, und das Verfahren weiterhin andauere. Vielmehr sei die Wiederaufnahme aller Anklagepunkte verfügt worden.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftmachung genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1), mit folgenden Ergänzungen:
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, nachdem seinem ausdrücklichen Gesuch um Einsicht in die türkischen Verfahrensakten und deren Übersetzungen zunächst nicht entsprochen worden sei, habe er das Gesuch später wiederholt. Ihm sei geantwortet worden, dass die Aktenstücke und Übersetzungen nicht auffindbar seien. Diesbezüglich verweist er auf Beilage 4. Es sei rechtsverletzend, einen Asylentscheid aufgrund fehlender Akten beziehungsweise Übersetzungen zu fällen. Dadurch sei die Anfechtung des Asylentscheides erschwert worden. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die summarischen Übersetzungen der entscheidwesentlichen Akten korrekt seien, zumal die Annahmen der Vorinstanz keine Basis hätten. Dass sie im Zusammenhang mit seinen türkischen Verfahrensakten zu einem völlig anderen Schluss als er gelange, könne nur mit fehlenden oder falschen Übersetzungen begründet werden (vgl. Beschwerde S. 2 f. und 7).
Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Was den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Diesen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wurde spätestens durch die Vernehmlassung des SEM geheilt. Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungsfehler vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen solcher Mängel darzulegen.
5.1.2 In der Beschwerde wird daran festgehalten, dass das Urteil vom 13. April 2018, mit dem der Beschwerdeführer erstinstanzlich von der 2. Grossen Strafkammer zu C._______ vom Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation von Fetullah Gülen freigesprochen und wegen der Straftat des qualifizierten Betrugs zu zehn Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, nicht rechtskräftig geworden sei, weil gegen die entsprechenden Urteile Beschwerde eingereicht worden sei. Die Vorinstanz stelle in diesem Zusammenhang zu Unrecht fest, dass er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und auch die Busse bezahlt habe. Obwohl er - weil sein Anwalt ihm gesagt habe, er würde sonst höhere Strafen erhalten - vom Reuegesetz gemäss Artikel 211 tStGB habe Gebrauch machen wollen und diesbezüglich ausgesagt habe, sei seine Aussage nicht als Reue akzeptiert worden. Diesbezüglich verweist er auf einen Reuebericht vom (...) 2018 (Punkt 5), welcher das Polizeipräsidium C._______ dem Gericht vorgelegt habe. Gemäss dem Bericht könne er keinen Nutzen aus dem besagten Gesetz ziehen (vgl. Beschwerde S. 6 und Beilage 5).
Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, er sei nach übereinstimmenden Aussagen von anderen Angeklagten spätestens nach 2012 nicht mehr in der Organisation tätig gewesen, was auch vom Gericht im begründeten Urteil vom (...) 2018 festgehalten worden sei. Darum sei er freigesprochen worden. Gemäss dem Urteil habe er sich bereit erklärt, vom Reuegesetz zu profitieren. Im eingereichten Polizeibericht vom (...) 2018 steht zwar, dass er die Voraussetzungen dafür nicht erfülle; kooperationswillige Personen müssten neue und konkrete Informationen zum Organisationsaufbau liefern, damit deren Mitglieder festgenommen werden könnten. Diese abschlägige Einschätzung im Polizeibericht ändert indessen nichts an dem wenige Tage später erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers durch das Gericht.
5.1.3
5.1.3.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Busse bezahlt worden sei. Der Unterstützungsbetrag, welchen der Verein vom Staat erhalten habe, sei von zwei anderen im Verein aktiven Personen bezahlt worden, jedoch nicht die Strafbusse. Das Verfahren sei weiterhin hängig. Nach Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft habe das BAM am (...) 2019 verfügt, dass die Anklage bezüglich Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation unter anderem betreffend den Beschwerdeführer nicht hinreichend diskutiert worden sei und das Dossier an die erste Instanz zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht habe es nicht wieder aufgenommen und das Dossier am (...) 2019 an das BAM zurückgewiesen. Am (...) 2020 habe das BAM die Aufhebung aller Urteile verfügt, wobei die Anklagen neu für jeden Angeklagten (inklusive Beschwerdeführer) getrennt beurteilt werden sollten, und das Dossier zur erneuten Prüfung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Auch das Kassationsgericht (Yargitay), bei welchem die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu hohen Gefängnisstraffen verurteilten Mitangeklagten Beschwerde eingereicht hätten, habe das Dossier an das erstinstanzliche Gericht zur Neuverhandlung zurückgegeben. Der Freispruch bezüglich Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und die Verurteilung wegen Betrugs zu Lasten von öffentlichen Institutionen und zu Gunsten einer Terrororganisation seien damit aufgehoben, das BAM erachte diese als noch nicht ausgesprochen und erwarte ein neues Urteil nach nochmaliger persönlicher beziehungsweise einzelner Überprüfung der Akten. Auch für den Beschwerdeführer müsse das erstinstanzliche Gericht beide Anklagepunkte nochmals prüfen. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sei zu erwarten, dass eine höhere Strafe ausgesprochen werde. Das Verfahren werde weitergeführt, die ersten zwei Gerichtsverhandlungsprotokolle, das letzte vom April 2021, seien der Vorinstanz bekannt. Dass das Verfahren weiterhin hängig sei, habe der Beschwerdeführer im September 2021 noch beweisen können. Die Vorinstanz komme zu einem völlig anderen Schluss. Indes sei zutreffend, dass alle Urteile aufgehoben worden seien und die Wiederaufnahme aller Anklagepunkte verfügt worden sei (vgl. Beschwerde S. 6-8).
Seit dem (...) 2021 bestehe ein Festnahmebefehl gegen ihn, weil festgehalten worden sei, dass er ins Ausland geflüchtet sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz insbesondere unrichtig festgestellt, dass gegen diejenigen, die nicht vor Gericht erscheinen würden, ein Fahndungsbefehl erlassen werde, und kein Haftbefehl. Gegen den Beschwerdeführer sei, nachdem er an der den Behörden bekannten Adressen nicht gefunden worden sei, neben dem Fahndungsbefehl, mit dem begründetem Urteil vom (...) 2021 auch ein Haftbefehl erlassen worden. Dass er bei einer allfälligen Einreise nur einvernommen und danach freigelassen würde, sei eine sehr positive, aber unrichtige Einschätzung der Vorinstanz. Diese übersehe auch, dass es sich nicht um eine «einfache» illegale Ausreise oder «einfache» Missachtung des Ausreiseverbots» handle, da es eine Person betreffe, welche in einem FETÖ-Strafverfahren angeklagt und in einem hängigen Verfahren sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf eine Aussage, wonach M._______ bei einem Ausreiseversuch erwischt und wegen der Ausreisesperre festgenommen worden sei (vgl. auch Beilage 8). Die Vorinstanz übersehe auch, dass er auch ab dem Jahr 2013 wieder für die Gülen-Bewegung aktiv gewesen sei und sich für den Verein engagiert habe (vgl. Beschwerde S. 8-10).
Die Vorwürfe der Vorinstanz, er habe bewusst Unterlagen nicht eingereicht und somit seine Situation anders dargestellt, sei seiner Mitwirkungsplicht nicht nachgekommen (betreffend Abschluss seines Verfahrens) und habe verbergen wollen, dass er 2018 freigesprochen worden sei, würden nicht zutreffen. Die ihn betreffenden Stellen in der Anklageschrift habe er eingereicht und nach Aufforderung bei der Anhörung sei das Gesamte am 4. Dezember 2019 per E-Mail gesandt worden, ebenso seien die ihn betreffenden Stellen im begründeten Urteil nach Aufforderung sofort eingereicht worden. Das begründete Urteil sei per Post nochmals im März 2021 eingereicht worden, weil er zuvor, am 22. Oktober 2020, kurz nach der ergänzenden Anhörung am 15. Oktober 2020 diese Akten inklusive Übersetzungen per E-Mail an die vorherige Rechtsvertretung geschickt habe und davon ausgegangen sei, dass sie weitergeleitet worden seien. Leider habe die aktuelle Rechtsvertretung nach mehreren Kontaktaufnahmeversuchen feststellen müssen, dass sie nicht geöffnet und nicht weitergeleitet worden seien. Dies habe er erst im März 2021 erfahren. Deshalb treffe auch die Annahme der Vorinstanz nicht zu, (dass er im Frühling 2021 endlich das begründete Urteil eingereicht habe) hänge offenbar mit dem Beschluss des BAM vom Dezember 2020 und der Wiederaufnahme des Prozesses durch das erstinstanzliche Gericht zusammen, als auch ein Vorführ- und später ein Haftbefehl wegen Abwesenheit und Verstosses gegen das Ausreiseverbot erlassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 10 f. und Beilage 9).
5.1.3.2 Wie bereits erwähnt, vermag der Beschwerdeführer den Nachweis, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auf Übersetzungsfehler seiner türkischen Verfahrensakten zurückführen seien, nicht zu erbringen (vgl. E. 5.1.1). Ebenso wenig vermag er aus den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit der Aktenübermittlung an seine vorherige Rechtsvertretung (vgl. Beilage 9) und der Weiterleitung durch diese sowie aus der E-Mail-Korrespondenz seiner Rechtsvertreterin mit dem SEM (vgl. Beilage 4) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Insofern vermag er mit seinen Ausführungen den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu entkräften. Sodann sind seine Vorbringen im Zusammenhang dem Ausreisverbot nicht stichhaltig. Dazu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen: Der eingereichte Festnahmebeschluss betrifft den Mitangeklagten M._______(Beilage 8), nicht den Beschwerdeführer. Er kann auch nicht als Vergleich verwendet werden. M._______ wurde gemäss Urteil im Unterschied zum Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation schuldig gesprochen und zu acht Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gemäss Urteil war er bis zum gescheiterten Putsch eine Führungspersönlichkeit in der Gülen-Organisation. Im Unterschied zum Beschwerdeführer hatte er sich geweigert, die veruntreuten Gelder zurückzubezahlen. Er unterstand nach seiner Freilassung offenbar bestimmen Auflagen, wie der Meldepflicht, welche er gemäss eingereichtem Festnahmebeschluss nicht befolgt hatte. Im Fall des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er bis 2010 in verschiedenen Betrieben der Gülen-Organisation tätig war, was von mehreren Mitbeschuldigten bestätigt wird (vgl. Vernehmlassung). Auch nach Abschluss seiner Anstellungsverhältnisse bei Institutionen der Gülen-Bewegung betätigte er sich ab dem Jahr 2013 als Freiwilliger für einen Gülen-Verein (vgl. SEM-act.[...]-19/14 F53, F56, [...]-43/15 F49-54, [...]-37/19 F28). Diese Vereinstätigkeit ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern nicht ausschlaggebend, als der Verein gemäss den Angaben des Beschwerde-führers im Jahr 2016 aufgelöst und die veruntreuten Gelder beziehungsweise Schulden bereits vor der Gerichtsverhandlung, bei der er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, dem Statthalteramt C._______ zurückerstattet worden seien, und er diesbezüglich freigesprochen worden sei. Auch dass sein Anteil intern durch die Drittperson N._______ übernommen worden sei, dem er jetzt umgerechnet Fr. (...) schulde, ist vorliegend irrelevant (vgl. SEM-act. [...]-19/14 F14, [...]-37/19 F40, F47-52, F58, F79). Dasselbe gilt für das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei aufgrund von Aussagen eines Buchhalters von den Behörden auch vorgeworfen worden, Leiter des Vereins gewesen zu sein, ist doch dieser Vorwurf gemäss seinen Angaben in keinem offiziellen Dokument festgehalten (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F79 ff.).
5.1.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe verbergen wollen, dass er 2018 freigesprochen worden sei. Vielmehr treffe zu, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Verfahren noch hängig und noch nicht in Rechtskraft getreten sei. Er habe sich immer aktiv bemüht, seine Asylgründe zu belegen und alle von ihm verlangten Akten fristgerecht eingereicht. Nur das allerletzte lnstruktionsschreiben der Vorinstanz habe nicht hinreichend beantwortet werden können, zumal er sich nicht mehr im UYAP-System einloggen könne, weil sein Mobiltelefon hinuntergefallen sei und er seinen Login-Code nicht mehr wisse. Sein türkischer Anwalt habe ihm mangels Bezahlung nicht mehr behilflich sein wollen. Zudem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass türkische Anwälte Angst hätten, wegen der Vertretung von FETÖ-Verdächtigen selbst angeklagt zu werden. Auch in diesem Zusammenhang habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 10-13).
Diese Einwände des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbehelflich. Es handelt sich dabei um eine sinngemässe Wiederholung seiner entsprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1.2) ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Dokumente, welche zeigen, was ihm aktuell in der Türkei genau vorgeworfen wird beziehungsweise ob er dort einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist oder nicht und wie seine Situation bei der Neuverhandlung tatsächlich ist, ohne Angabe von plausiblen Gründen nicht eingereicht hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf sein weiteres Vorbringen einzugehen, wonach angebliche Gülen-Anhänger mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Archiveintrag hätten, ein GBTS-Eintrag für politische Verfahren nicht löschbar sei und die Vorinstanz nicht garantieren könne, dass der er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat in keiner Weise behördlichem Druck beziehungsweise flüchtlingsrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt würde.
5.1.5 Abschliessend wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine glaubhaften Vorbringen und Aktenunterlagen bei der Sachverhaltsfeststellung nicht genügend berücksichtigt. Folglich habe sie den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt beziehungsweise bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 16).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Deshalb sind die diesbezüglichen formellen Rügen als unbegründet zurückzuweisen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
6.5.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5940/2023 vom 16. November 2023 E. 8.4.1; E-5546/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 9.3.2).
6.5.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer stamme aus C._______ und habe dort mit seiner Familie gelebt. Er habe eine gute Ausbildung, in der Türkei verschiedene Berufe ausgeübt und nach eigenen Angaben zusammen mit einem Freund ein (...)geschäft und eine (...) betrieben. Dies könne ihm bei der Rückkehr helfen, wieder finanziell selbständig zu werden. Ausserdem lebten in der Heimat Familienangehörige (Ehefrau, Sohn, Eltern und Brüder), welche ihn unterstützen könnten.
Die Provinz C._______ war auch von den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 im Südosten der Türkei betroffen. In der Folge reisten die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers in die Schweiz und suchten am 21. März 2023 hier um Asyl nach (vgl. Sachverhalt Bstn. I.-K.). Ungeachtet der schweren Zerstörungen, welche die Erdbeben verursacht haben und von denen offenbar auch die Familie des Beschwerdeführers betroffen war, ist vorliegend das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz zu bejahen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). Der Beschwerdeführer könnte sich beispielsweise in die Provinz G._______ begeben, wo er einen Teil seines Studiums absolviert hat, oder nach E._______, wo ein (...) von ihm lebt.
6.5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Indes ist er zwingend mit einem allfälligen Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers zu koordinieren, über deren Asylgesuche das SEM noch nicht befunden hat (vgl. Art. 44 AsylG). Mithin ist vom Vollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der besagten Familienmitglieder abzusehen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 1. Februar 2022 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, werden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 21. Januar 2022 wird ein zeitlicher Aufwand von 20 Stunden und 40 Minuten geltend gemacht, während in der mit der Replik vom 7. März 2022 eingereichten Honorarrechnung zwei Honorarstunden ausgewiesen werden. Zudem wurden bis zum Urteilsdatum drei kurze Schreiben - eine Beweismitteleingabe und zweimaliges Ersuchen um baldmöglichsten Abschluss beziehungsweise prioritäre Behandlung des Verfahrens - sowie eine zweieinhalbseitige Ergänzung betreffend Erdbeben vom 6. Februar 2023 zu den Akten gereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der kaum überdurchschnittlichen Komplexität und der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), eines notwendigen Vertretungsaufwands von insgesamt 12 Honorarstunden für das gesamte Beschwerdeverfahren, der ausgewiesenen Auslagen und der Kürzung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 185.- auf den in der Verfügung vom 1. Februar 2022 kommunizierten maximalen Stundenansatzes bei nicht-anwaltlicher Vertretung auf Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1850.- (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist mit demjenigen seiner Ehefrau und seinem Sohn (N 720 369) zu koordinieren.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, LL.M. Derya Özgül, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1850.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer