Entscheiddatum: 12.09.2013Publikationsdatum: 23.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3444/2013
Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren [...],Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, D._______, stammender ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______ verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 16. September 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 19. September 2010 illegal in die Schweiz. Am 20. September 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach, wo am 27. September 2010 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, in den Jahren (...) bis (...) bei der G._______ - deren Mitglied er gewesen sei - für die Sektion H._______ als Vorsteher des Jugendflügels tätig gewesen zu sein. Dabei hätten sie in Zusammenkünften der Jugend die Ideologie und Politik der G._______ nähergebracht. Zudem habe er sich auch für die Partei I._______ eingesetzt und sei ebenfalls deren Mitglied gewesen. Am (...) sei er wegen des unzutreffenden Vorwurfs, Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zu sein und an Aktionen teilgenommen zu haben, verhaftet und nach (...) Tagen wieder entlassen worden. Gegen ihn und (...) weitere Personen sei jedoch ein Verfahren eröffnet worden. Da die anderen Verhafteten die Taten auf sich genommen hätten, sei er trotz eingeleitetem Verfahren auf freien Fuss gekommen. Ab (...) habe er Militärdienst geleistet. Im Jahre (...) sei das Verfahren abgeschlossen und er zu einer (Nennung Strafdauer) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im (...) sei das Urteil durch das Kassationsgericht bestätigt worden. Da er nicht ins Gefängnis wolle, sei er in die Schweiz geflüchtet. Ferner sei sein Bruder J._______ in K._______ Kreisvorsteher der G._______ gewesen. Noch vor seiner Festnahme im (...) sei dieser festgenommen und bis im (...) inhaftiert worden. Während dessen Haft habe er sich auch um die Familie des Bruders gekümmert. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B. Mit Entscheid des BFM vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton L._______ zugewiesen.
C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen ihn betreffender Gerichtsunterlagen ins Recht.
D. Mit Eingabe vom 12. November 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) ein, gemäss welchem er durch das Staatssicherheitsgericht in E._______ wegen politischer Aktivitäten zu (Nennung Strafdauer) Gefängnis verurteilt worden sei. Weil er sich nicht mehr in der Türkei befinde, sei das Strafmass um ein Jahr erhöht worden.
E. Am (...) liess der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem BFM wunschgemäss seine Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer zukommen und retournierte gleichzeitig das ihm zugestellte N-Dossier.
F. Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Dossiers, da sein Asylgesuch seit mehr als einem Jahr hängig sei.
G. Mit Antwortschreiben vom 23. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, infolge der hohen Geschäftslast sei das Verfahren noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden.
H. Am 12. März 2012 legte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandat nieder. Der neue Rechtsvertreter reichte seine vom 6. März datierende Vollmacht am 7. März 2012 beim BFM ein. Mit Eingabe vom 10. April 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter Übersetzungen der bereits früher eingereichten (Auflistung Beweismittel) ein. Zudem ersuchte er um Gewährung von Asyl, da vorliegend die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei.
I. Mit weiterer Eingabe vom 30. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) samt Übersetzung ins Recht. Laut Angaben des Anwaltes sei am (...) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Urteil vom (...) des (...) E._______ wegen unfairen Strafverfahrens, wegen der Höhe der gefällten Strafe und wegen der langen Prozessdauer von elf Jahren Beschwerde erhoben worden. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Gewährung von Asyl, da vorliegend die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei.
J. Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail vom 4. Dezember 2012 teilte der Beschwerdeführer weitere Informationen zu seinem Fall mit und ersuchte um deren Berücksichtigung sowie - sinngemäss - um baldigen Entscheid.
K. Mit Antwortschreiben des BFM vom 18. Dezember 2012 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, infolge der hohen Geschäftslast sei sein Asylgesuch noch hängig, weshalb es nicht möglich sei, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden
L. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er habe vor zweieinhalb Jahren ein Asylgesuch eingereicht. Da über dieses bislang nicht entschieden worden sei, mache er sich grosse Sorgen, was sich in psychischen Beschwerden äussere. Da alle eingereichten Beweismittel bereits auf Deutsch übersetzt worden seien und vorliegend die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei, ersuche er erneut um prioritäre Behandlung seines Falles.
M. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung seines Asylgesuches zu lange dauere und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu behandeln, und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz gleichzeitig in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.
O. Am 9. Juli 2013 nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung zur eingereichten Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 29. Juli 2013 zu äussern. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 29. Juli 2013.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht vor - endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; Müller, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1).
2.4 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am 20. September 2010 ein Asylgesuch eingereicht. Bereits in seinem Schreiben vom 21. September 2011 habe er die Vorinstanz um einen möglichst baldigen Asylentscheid ersucht. Das BFM habe jedoch auf dieses Schreiben nicht reagiert. Als er sich dann selber am 4. Dezember 2012 an die Vorinstanz gewendet habe, sei ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast mitgeteilt worden, es sei für das BFM nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Sein weiteres Ersuchen vom 9. April 2013 an die Vorinstanz, seinen Fall zu entscheiden, sei unbeantwortet geblieben. Obwohl in seinem Fall die erforderlichen Beweismittel eingereicht worden seien und die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei, habe die Vorinstanz trotz mehrmaliger Bitte um einen baldigen Entscheid noch immer nicht entschieden. Die Untätigkeit des BFM könne nicht mit dessen hohen Geschäftslast begründet werden, zumal es seinen Entscheid gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung treffe, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien. Vorliegend sei die gesetzliche Frist um ein Mehrfaches überschritten worden, so dass faktisch von einer Sistierung des Verfahrens durch die Vorinstanz auszugehen sei. Das BFM habe während einer Zeit von zwei Jahren und neun Monaten keinen Entscheid über sein Asylgesuch gefällt. Dies könne trotz der hohen Pendenzen nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sein, wonach jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist habe. Die lange Verfahrensdauer sei daher nicht angemessen und rechtsverzögernd.
2.5 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es konzentriere sich bei der Behandlung der Asylgesuche zum einen auf neue und liquide Gesuche und zum anderen auf "Altfälle", die nach Möglichkeit in chronologischer Reihenfolge abgebaut würden. Diesbezüglich sei auf die an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 23. September 2011 und 18. Dezember 2012 zu verweisen. Eine Durchsicht des Dossiers ergebe sodann, dass sich das Gesuch bei der gegenwärtigen Aktenlage als nicht liquid erweisen dürfte. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seitens der türkischen Gerichtsbehörden würden sich eine vertiefte Prüfung der fraglichen Sachverhalte und damit verbunden weitere Abklärungen - gerade auch im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers - als unumgänglich erweisen. Zu denken sei dabei namentlich an eine ergänzende Anhörung und gegebenenfalls an weitere Instruktionsschritte.
2.6 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend an, bis zur Einreichung der Beschwerde seien seit Gesuchseinreichung 33 Monate vergangen. In dieser Zeit hätte die Vorinstanz die nötigen Abklärungen durchführen können.
Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom 20. September 2010 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde am 7. Oktober 2010 durchgeführt und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel waren in deutscher Übersetzung spätestens mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 vorhanden. Mit Ausnahme der Antwortschreiben des BFM hinsichtlich der Anträge auf prioritäre Behandlung des Asylgesuchs (vgl. Bst. G. und K. hiervor) sind dem Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigten oder veranlassten Vorkehrungen zu entnehmen. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Auch kann dem BFM keineswegs vorgeworfen werden, seit 33 Monaten untätig gewesen zu sein. Nicht hinnehmbar ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren seit Einreichung der letzten Beweismitteleingabe im Juli 2012, zumal die Gerichtsunterlagen und deren teilweise Übersetzung - bis auf das Anwaltsschreiben vom (...) - der Vorinstanz bereits im Oktober 2010 vorlagen. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird auch nicht geltend gemacht, es sei zuerst das Urteil des EGMR betreffend das türkische Strafurteil abzuwarten, was allenfalls als Erklärung für das langdauernde Asylverfahren dienlich sein könnte. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Beschwerde vom 17. Juni 2013 ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 20. September 2010 zügig zu behandeln und allfällige weitere Abklärungen beförderlich in die Wege zu leiten.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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