Asylum non-entry upheld for missing identity documents

d-3443-2009Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung03.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Nigerian asylum seeker appealed a BFM non-entry decision based on failure to submit identity documents within 48 hours. The Federal Administrative Court found his explanation for lacking documents and his account of escape from village vodoo persecution not credible, held that no excusable reasons or further clarifications were required, and confirmed the non-entry decision. It also upheld the removal order, refused provisional admission, denied free legal aid as the appeal was hopeless, and imposed CHF 600 in costs on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG; non-entry for failure to submit travel or identity papers within 48 hours; where the asylum seeker does not credibly show excusable reasons, and neither refugee status nor further clarification needs emerge, the authority may decline to examine the merits. On appeal against a non-entry decision, review is limited to whether the refusal to enter was lawful (consid. 3). If the applicant holds no residence permit, removal follows as the normal consequence under Art. 44 Abs. 1 AsylG; provisional admission is only relevant where execution is impossible, unlawful, or unreasonable. Manifestly hopeless appeals justify refusal of free legal aid under Art. 65 Abs. 1 VwVG (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-3443/2009

Entscheiddatum: 03.06.2009Publikationsdatum: 11.06.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3443/2009

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2009

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______

Nigeria,

B._______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N_______

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 15. November 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im C._______ am 25. November 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 20. April 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,

dass er dabei unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe nach dem Tod seines Vaters nach dem Willen der Dorfbewohner die Führung des Vodoos im Dorf übernehmen sollen,

dass er aus Furcht, wie sein Vater und seine Mutter vom Vodoo oder den Dorfbewohnern umgebracht zu werden, zuerst nach Onitsha zu einem Pastor und danach in dessen Begleitung über einen ihm unbekannten Ort an einen weiteren ihm unbekannten Ort geflogen und schliesslich, begleitet von einem unbekannten weissen Mann, mit dem Zug und einem Bus in die Schweiz gelangt sei (vgl. A11, S. 15-17),

dass er nie Identitätspapiere besessen habe (vgl. A1, S. 3), mit einem 'roten Pass, den er nicht geöffnet habe', gereist sei und der Pastor den Pass nach der Reise wieder an sich genommen habe (vgl. A11, S. 16),

dass er im übrigen dem Pastor kein Geld für seine Bemühungen gegeben habe (vgl. A11, S. 16),

dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,

dass das BFM mit - am 19. Mai 2009 eröffnetem - Entscheid vom 18. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache angesichts der gänzlich unglaubhaften angeblichen Reiseumstände keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,

dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal die unbehelflichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe nie eine Identitätskarte besessen und, da seine Eltern tot seien, könne niemand Identitätspapiere für ihn besorgen, offensichtlich keine entschuldbaren Gründe darstellen,

dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, aus Furcht, wie sein Vater und seine Mutter vom Vodoo oder den Dorfbewohnern umgebracht zu werden, geflohen zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend realitätsfremd ausgefallen sind und offensichtlich weder glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz sind,

dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Glauben an den Schrein sei in seinem Heimatdorf weit verbreitet, wobei das Wort Vodoo ihm unbekannt gewesen und ihm erst später erklärt worden sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,

dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______

(...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand am:

Schlagwörter

asylumnon-entryidentity documentsremovalprovisional admissionfree legal aidcredibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly refused to enter into the asylum application for failure to submit travel or identity documents within 48 hours.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant did not make credible excusable reasons for the omission, and no additional inquiries were needed.

Extrahierte Begründung

His account of travel and identity-document circumstances was found implausible; his explanations that he never had an ID card and that no one could obtain papers for him did not amount to excusable reasons under Art. 32(3) AsylG.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order and the denial of provisional admission were lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Removal follows as the normal consequence of a non-entry decision, and the execution was considered lawful, reasonable, and possible.

Extrahierte Begründung

The applicant had no residence permit and no entitlement to one; his young and allegedly healthy condition did not show obstacles to removal execution under Art. 83 AuG.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal had no prospect of success, the conditions for unentgeltliche Rechtspflege were not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the applicant.

Extrahierter Entscheid

Yes. Costs were charged to the applicant.

Extrahierte Begründung

As the applicant lost, he had to bear the proceedings costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.