Entscheiddatum: 06.12.2013Publikationsdatum: 08.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3436/2012thc/kna/mel
Urteil vom 6. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 15. Mai 2009 und gelangte am 17. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 20. Mai 2009 und der einlässlichen Anhörung am 11. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ferner ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Ferner wurde das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln beantragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte und Artikel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurden die gestellten Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt.
E. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er eine Besitzurkunde eines Grundstückes in Sri Lanka, eine Grundbucheintragung, eine Kopie eines Sparhefts einer Bank, diverse Fotos sowie eine Kostennote zu den Akten.
G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. In Abänderung der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde der erneut gestellte Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Beweismittelfrist abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu der Sache vernehmen zu lassen.
H. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
J. Mit Eingabe vom 17. August 2012 machte der Beschwerdeführer auf die aktuelle Situation in Sri Lanka aufmerksam und ersuchte um die Anforderung von Unterlagen von Amtes wegen hinsichtlich von zwei in (...) als Flüchtlinge anerkannter Mitaktivisten. Ferner reichte er weitere Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
K. Mit Schreiben vom 23. August 2012 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung bestehe, ohne Einwilligungserklärung der beiden erwähnten Personen etwas zu unternehmen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 23. Juli 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 16,51 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer
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