Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 23.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3405/2012
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 25. April 2008 und reiste am 2. Juni 2008 über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 9. Juni 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 25. Juni 2008 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Mai 2012 - eröffnet am 24. Mai 2012 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren, insbesondere seien die Ergebnisse der vom BFM im Jahr 2010 durchgeführten Dienstreise in Sri Lanka offen zu legen und verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner wurde beantragt, dem Anwalt des Beschwerdeführers sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Überdies wurde um Mitteilung in Bezug auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingesetzte Spruchgremium ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt. Überdies wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2010 sowie seine diesbezügliche Stellungnahme in anderen Beschwerdeverfahren zu den Akten genommen würden und ihm Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, dass andernfalls unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zum Dienstreisebericht und weitere Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurden die Akten dem BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung übermittelt.
G. Das BFM liess sich am 13. Februar 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben.
I. Eine entsprechende Replik wurde zusammen mit verschiedenen Beweismitteln (Internetausdrucke, Länderberichte) am 5. März 2013 eingereicht.
J. Am 26. April 2013 reichte der Rechtsvertreter sodann eine Beschwerdeergänzung samt neuer Beweismittel und weiterer Länderinformationen zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E 1209/2011 vom 8. November 2011, D 4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D 62/2010 vom 14. Januar 2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Kostennote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen eingereicht (act. 4, Beilage 24). Der Aufwand für die Eingaben vom 5. März 2013 und 26. April 2013 ist in dieser Kostennote nicht enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 20. Juli 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Juli 2012 einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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