Entscheiddatum: 05.06.2024Publikationsdatum: 12.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3389/2024
Urteil vom 5. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er an dieser Stelle angab, er sei am 20. April 2024 von Russland kommend über Deutschland in den europäischen Raum eingereist,
dass am 24. April 2024 ein Abgleich seiner Fingerabdrücke sowohl mit der Eurodac-Datenbank als auch mit dem europäischen Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass ihm von Griechenland (...) 2021 ein für sechs Monate gültiges Schengen-Visum erteilt worden war, und weiter, dass er von den Niederlanden am 31. August 2021 und nochmals am 28. August 2023 als Asylantragsteller registriert worden war,
dass im VIS-Eintrag vom (...) 2021 vermerkt ist, dass er ein Staatsangehöriger von Russland mit ursprünglicher Herkunft aus C._______ sei,
dass sein Gesuch im BAZ D._______ behandelt wurde, wo er gemäss Aktenlage die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass das SEM am 29. April 2024 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), führte,
dass er dabei bestätigte, dass er sich ab (...) 2021 zusammen mit seinen Eltern ununterbrochen in den Niederlanden aufgehalten habe, bis er am 20. April 2024 von dort in die Schweiz gereist sei,
dass er in den Niederlanden zweimal einen negativen Asylentscheid erhalten habe, wobei der erste auf Beschwerde hin noch aufgehoben worden sei, die Beschwerde gegen den zweiten Entscheid jedoch abgelehnt und der Wegweisungsentscheid vom Gericht gestützt worden sei,
dass die Behörden dann gesagt hätten, es würden keine Gründe oder Beweismittel vorliegen, welche ein drittes Asylgesuch in den Niederlanden rechtfertigen könnten,
dass jedoch eine Wegweisung nach Russland für ihn gefährlich wäre, weshalb er seine Gründe gegen eine Wegweisung dorthin gegenüber den Schweizer Behörden darlegen wolle,
dass das SEM am 6. Mai 2024 die zuständige Behörde der Niederlande um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 14. Mai 2024 erklärte, dem Gesuch um Wiederaufnahme werde gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (eröffnet am 23. Mai 2024) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung in die Niederlande anordnete,
dass gleichzeitig der Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz aufgefordert, der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt und festgehalten wurde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen wird,
dass unmittelbar nach der Entscheideröffnung die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid am 28. Mai 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und vom SEM sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, das SEM gehe ohne jegliche Abklärungen und ohne jeden Beleg von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit des niederländischen Flüchtlingsverfahrens aus, was jedoch nicht überzeugen könne, da das SEM ja gar nicht wisse, aus welchen Gründen er Russland verlassen und in den Niederlanden den Flüchtlingsstatus beantragt habe,
dass eine Aussage zur Rechtmässigkeit des niederländischen Asylverfahrens vielmehr erst dann möglich sei, nachdem er sich in einer Anhörung zu den Gründen für seine Flucht aus Russland habe äussern können,
dass zudem auch der Hinweis des SEM auf die ihm in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten nicht überzeugen könne, da ja dort bereits von einem Gericht seine Wegweisung in ein für ihn gefährliches Land bestätigt worden sei,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 29. Mai 2024 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde als abschliessend zu qualifizieren ist,
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz in den Niederlanden ein Asylverfahren durchlaufen hat, er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist und die Niederlande ihre andauernde Zuständigkeit für seine Person nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt haben,
dass es gleichzeitig keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Untersätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das SEM vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Anordnung der Wegweisung in die Niederlande grundsätzlich gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung in die Niederlande ausspricht und dabei - dem wesentlichen Sinngehalt nach - einen Selbsteintritt auf seinen Asylantrag "aus humanitären Gründen" gemäss der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangt,
dass allerdings keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Staat sprechen würden,
dass die Niederlande zunächst Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und die Niederlande nach Auffassung der Schweiz ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch vollumfänglich nachkommen,
dass die Schweiz im Weiteren davon ausgeht, von den Niederlanden würden nicht nur die Rechte anerkannt und geschützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), sondern auch jene Rechte, welche sich für abgewiesene Asylsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtline) ergeben,
dass die Schweiz vor diesem Hintergrund in ständiger Praxis davon ausgeht, es bestehe Gewähr dafür, dass die Rechte von asylsuchenden Personen in jeder Phase des niederländischen Asyl- und Wegweisungsverfahren gewahrt seien,
dass das SEM vor diesem Hintergrund auch zu Recht keine Anhörung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers durchgeführt hat, da diese von den niederländischen Behörden zu prüfen sind respektive von diesen schon in zwei Verfahren geprüft wurden,
dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Niederlanden mit seinen Gesuchsgründen nicht durchgedrungen und mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag,
dass nach dem Gesagten in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass insgesamt nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückführung in die Niederlande tatsächlich ernsthaft - im Sinne eines "real risk" - von einer Kettenabschiebung in einen Staat bedroht, wo ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde,
dass daneben aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei mit den niederländischen Verfahren vertraut und daher in der Lage, gegenüber den in den Niederlanden zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. dazu BVGE 2015/9),
dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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