Entscheiddatum: 02.08.2013Publikationsdatum: 14.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3306/2013/mel
Urteil vom 2. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - am 22. August 2009, am 28. Mai 2010 und am 14. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und jeweils gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) nach Italien überstellt wurde,
dass er anlässlich einer Zugkontrolle am 20. Juni 2012 von der Grenzpolizei in Chiasso angehalten und anschliessend in Ausschaffungshaft genommen wurde und gleichentags erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der direkten Anhörung vom 18. März 2013 im Wesentlichen geltend machte, nach der letzten Überstellung nach Italien sei er nach Holland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht, vor dem Asylentscheid der holländischen Behörden sei er jedoch am 18. Oktober 2011 nach Algerien zurückgekehrt,
dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat bei seinen Eltern in den Bergen gelebt habe,
dass das Elternhaus im März 2012 von einer Gruppe bewaffneter Terroristen gestürmt und sein Bruder entführt worden sei, vermutlich, weil dieser zuvor dem Militär angehört habe,
dass er sich ebenfalls im Elternhaus aufgehalten habe, ihm aber die Flucht gelungen sei,
dass die Entführer die Familie bereits vor der Entführung ein oder zwei Mal aufgesucht und zur Herausgabe von Lebensmitteln gezwungen hätten, eine entsprechende Meldung bei der Polizei jedoch ungehört geblieben sei,
dass er den Heimatstaat deshalb aus Furcht, ebenfalls Opfer einer Entführung zu werden, wieder verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 10. Mai 2013 - abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen, seine Aussagen vielmehr vage, unsubstanziiert und widersprüchlich seien und seine Asylbegründung mithin konstruiert erscheine, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen und seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise, und sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung sei, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er wieder mit seiner Partnerin, der (...) Staatsangehörigen B._______ (N ...) zusammengelebt, welche als abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz lebe und mit der er seit März 2010, sofern die Umstände es zugelassen hätten, eine Beziehung geführt habe,
dass er mit seiner Partnerin die gemeinsame Tochter C._______ habe, die am 8. März 2011 in der Schweiz zur Welt gekommen sei,
dass er mit seiner Partnerin gern die Ehe schliessen würde, bisher jedoch ihre Versuche der Papierbeschaffung für eine Heirat gescheitert seien,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Beziehung zu seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter - ausser bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im negativen Sinne - mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Existenz eines Familienverhältnisses in der Schweiz bei der Beurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse relevant sei, womit eine Verletzung von Verfahrensrechten vorliege,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers die Trennung der Familie zur Folge habe, was zur Verletzung von Konventionsbestimmungen, namentlich von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und Art. 8 Ziff. 1 EMRK führe, sei es der Partnerin und dem Kind mangels gültiger Papiere doch verwehrt, dem Beschwerdeführer nach Algerien zu folgen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung deshalb als unzulässig erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet (act. 1, Beschwerdebegehren 1-3),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, da er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen müsste, ihm drohe im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe als zulässig erweist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er lebe - sofern er sich in der Schweiz befinde - mit einer abgewiesenen Asylsuchenden (...) Staatsangehörigkeit zusammen, mit welcher er eine gemeinsame Tochter habe, die im März 2011 geboren worden sei,
dass er im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend machte, er wolle seine Partnerin gern ehelichen, dies sei jedoch mangels Papieren nicht möglich, ebenso unmöglich sei deshalb eine gemeinsame Wohnsitznahme in Algerien oder (...[Heimatstaat der Partnerin]) (Beschwerdeakten act. 1 S. 4 f.),
dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 BV den Schutz des Privat- und Familienlebens garantieren und ein Eingriff in den Schutzbereich der genannten Bestimmung vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird,
dass eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK allerdings voraussetzt, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall ist, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1),
dass es sich nach Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Partnerin um eine abgewiesene Asylsuchende handelt (Beschwerdeakten act. 1 S. 4) und weder sie noch das gemeinsame Kind einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz haben, weshalb sich der Beschwerdeführer in Bezug auf beide nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H),
dass deshalb auch offen bleiben kann, ob von einer genügend festen und intakten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu besagter Frau und dem Kind überhaupt ausgegangen werden kann,
dass der Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Partnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz nicht die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu führen, ist doch der Beschwerdeführer im Heimatstaat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3 EMRK ausgesetzt und ist es ihm und seiner Partnerin, welche als abgewiesene Asylsuchende offensichtlich auch keiner Gefährdungssituation in ihrem Heimatstaat ausgesetzt ist, auch zuzumuten, sich die entsprechenden Identitäts- und Reisepapiere im jeweiligen Heimatstaat zu beschaffen,
dass aufgrund dessen auch eine Verletzung von Art. 3 KRK vorliegend nicht zu bejahen ist,
dass sich aus den rudimentären Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Partnerin und das gemeinsame Kind im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Wegweisungsvollzug ergaben (vgl. D32 S. 3 f.), weshalb eine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht vorliegt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal er gemäss eigenen Angaben im vorliegenden Asylverfahren im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (act. D32 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Reise gültigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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