Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 27.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3303/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden - kolumbianische Staatsangehörige aus C._______ - stellten am 13. März 2012 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie - vermutlich auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 20. März 2012 hin - mit Eingabe vom 16. April 2012 ergänzten.
Dem Asylgesuch legten sie Kopien ihrer Identitätskarten, je eine Kopie des Auszugs aus dem Eheregister, einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2012 und eines Gesuchs um polizeiliche Zuordnung von Personenschutz vom 6. März 2012 inklusive dazugehörenden Empfehlungen bei.
B. Mit Begleitschreiben vom 19. April 2012 übermittelte die schweizerische Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C. Mit via die Schweizer Botschaft in Bogotá zugestellter Zwischenverfügung vom 2. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes -, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D. Am 17. Dezember 2012 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 13. Dezember 2012 zu.
E. Die Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 13. März 2012, 16. April 2012 und vom 13. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend, sie seien seit zwölf Jahren in C._______ im Departement D._______ wohnhaft und hätten nie Probleme gehabt. Seit Februar 2012, als die Beschwerdeführerin Zeugin eines Unfalls gewesen sei, würden sie telefonische Morddrohungen erhalten. Sie wüssten aber nicht, wer die Urheber der Drohungen seien und warum sie bedroht würden. Sie hätten vermutet, dass es eine kriminelle Bande sei, und sie die Drohungen erhalten hätten, weil sie sich im Quartier sozial betätigt oder sich für Tiere eingesetzt hätten. Sie hätten aber auch vermutet, dass sie Drohungen wegen ihres christlichen Glaubens erhalten hätten. Wegen der Drohungen hätten sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Behörden hätten ihnen aber keinen Schutz gewährt. Sie hätten sich zu Freunden in anderen Städten begeben, aber auch dort hätten sie Drohungen erhalten. Sie würden die Schweiz um Asyl ersuchen, da ihre älteste Tochter, E._______, geboren am (...), in F._______ lebe (Aufenthaltsbewilligung B).
F. Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 3. April 2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Befragung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, sie hätten seitens Unbekannter telefonische Morddrohungen erhalten, sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten von Kriminellen im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne dessen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht, keinen Schutz erhalten zu haben. Da sie jedoch nicht wüssten, um wen es sich bei ihren Verfolgern handle, sei es für die Behörden unmöglich, gegen ihre Verfolger vorzugehen. Sodann gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Da es sich bei den Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Sie hätten sich bis anhin immer in C._______ aufgehalten. Es sei für sie demnach zumutbar, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, um sich ihren Verfolgern zu entziehen. Sie hätten zwar geltend gemacht, sich zu Freunden in andere Städte begeben und auch dort Drohungen erhalten zu haben. Für sie bestehe aber trotzdem die Möglichkeit, sich mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel vor ihren Verfolgern zu schützen. Im Weiteren sei anzufügen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie wegen des christlichen Glaubens verfolgt würden, da es sich bei der kolumbianischen Bevölkerung zum grössten Teil um Christen handle. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. In ihrem Gesuch hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Sie hätten zwar angegeben, dass eine Tochter in der Schweiz lebe. Dabei handle es sich jedoch nicht um ein Mitglied der Kernfamilie, welche Ehe- oder Lebenspartner sowie minderjährige Kinder umfasse. Somit könne aufgrund der Tatsache, dass eine Tochter von ihnen in der Schweiz lebe, keine Einreisebewilligung erlassen werden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern um Asyl ersuchten und zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten erschienen überdies bereits aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Infolgedessen erachte es das BFM als zumutbar, dass die Beschwerdeführer sich an einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz wenden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die weiteren von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
G. Mit am 28. Mai 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 23. Mai 2013 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2013) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 3. April 2013 Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie seit einigen Wochen wieder Drohungen bekämen. Sie wüssten nicht, woher, von wem und aus welchen Gründen die Drohanrufe erfolgen würden, da sie schon seit zwölf Jahren im Quartier wohnen würden und nie mit jemandem Probleme oder Streit gehabt hätten. Diese Situation bringe sie zum Verzweifeln. Das Leben unter diesem Zwang sei die Hölle. Die ständige Ungewissheit, ob etwas passieren werde, mache sie krank. Die Angst, dass jeder Anruf, jedes Klingeln oder Klopfen an der Tür der Grund für den Übergriff auf ihr Leben sein könnte, sei unerträglich. Aus diesem Grunde würden sie um Asyl ersuchen. Das Reisen in ein anderes Land habe nie auf ihrer Wunschliste gestanden. Sie würden sehr harmonisch leben und hätten absolut kein Bedürfnis zum Auswandern. Die konstanten Drohungen seien der Grund dafür und wohl auch die einzige Art, die Familie zu beschützen. Der Beschwerde wurde nochmals eine Kopie der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2012 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2013 beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 13. März 2012 und der diesem folgenden Eingabe vom 16. April 2013 schriftlich dar und dokumentierten sie. Ausserdem wurde ihnen danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. November 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie machten von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 13. Dezember 2012 datierenden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint - wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 2. November 2012 als auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt - angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Bogotá keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 2. November 2012 als auch in seiner Verfügung vom 3. April 2012 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C und F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
7.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, ihre volljährige Tochter lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung seit zwei Jahren in der Schweiz. Das BFM vertritt die Auffassung, dass damit keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht worden seien, zumal die Tochter nicht ein Mitglied der Kernfamilie sei, welche Ehe- oder Lebenspartner sowie minderjährige Kinder umfasse. Entgegen der Auffassung des BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG enge Beziehungen zur Schweiz nicht nur zu Mitgliedern der Kernfamilie möglich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4b aa, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g, wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem betreffenden Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten). Unter diesen Umständen ist jedenfalls die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz aufgrund einer hier lebenden volljährigen Tochter nicht ohne weiteres zu verneinen. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um ein Abwägungskriterium unter anderen. Zudem geht aus den Eingaben der Beschwerdeführenden nicht weiter hervor, ob sie mit der in der Schweiz lebenden Tochter in Kontakt sind und zu ihr tatsächlich eine enge Beziehung haben. Gegen die Einreise in die Schweiz spricht zudem, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben. Im Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, welche aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
7.2 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden, offengelassen werden. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten die Möglichkeit der Schutzsuche insbesondere in den Nachbarstaaten Kolumbiens haben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sarah Ferreyra
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