Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3284/2013
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...).
A. Am 9. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in B.______ ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM am 1. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Beantwortung eines Fragekatalogs nicht reagiert hatte.
B. Mit undatierter, am 31. Juli 2012 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
C. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D. Mit Stellungnahme vom 25. November 2012 (Posteingang Botschaft 26. November 2012) beantwortete der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Beweismittel (u.a. eines Flüchtlingsausweises, einer eritreischen Identitätskarte, eines Geburtsscheines, einer Heiratsurkunde) das Schreiben des BFM vom 17. September 2012.
E. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, von 1996 bis 2008 sei er für die staatseigene (...) tätig gewesen, wobei er dort von (...) 2001 bis (...) 2004 ohne Salär seinen National service geleistet habe. Aufgrund seiner Herkunft sei er von seinem Vorgesetzten diskriminiert worden, weshalb er auf Ende (...) 2008 gekündigt habe. Am 6. April 2008 habe er sich anlässlich einer Versammlung öffentlich gegen die eritreische Regierung geäussert, worauf er bis am (...). Juni 2008 unter schweren Misshandlungen in Haft gewesen sei. Am (...). Oktober 2008 habe er sich einer erneuten Verhaftung durch Flucht entziehen können. Mit Hilfe eines Freundes sei er am 3. November 2008 in den Sudan gelangt. Aus Furcht, im UNHCR-Flüchtlingslager in B._______ entführt zu werden, sei er nach Khartum gereist und habe sich dort beim UNHCR-Büro als Flüchtling registrieren lassen. Er lebe mit fünf weiteren eritreischen Flüchtlingen in Khartum und werde von im Ausland lebenden Verwandten und Bekannten finanziell unterstützt und könne gelegentlich etwas arbeiten. Er lebe in B.________ in ständiger Angst vor einer Deportation oder Entführung.
F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass dieser ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sicherlich sei B.________ für Flüchtlinge nicht einfach. Indessen halte sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit finanzieller Unterstützung seiner Familie seit mehr als vier Jahren in B._______ auf und habe gelegentlich arbeiten können. Daher sei es ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation alleine keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
G. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 14. Mai 2013 gelangte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 an die Schweizer Botschaft in B._______, welche diese an das BFM weiterleitete. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 übermittelte das BFM die Eingabe vom 14. Mai 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich hierbei um eine Beschwerde handle. In seiner Eingabe vom 14. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Auszüge aus dem Internet geltend, dass die Situation im Sudan, insbesondere im Flüchtlingscamp B._______, nicht sicher sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Eingabe vom 14. Mai 2013 wird als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.4 Es ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist. Er befindet sich jedoch aktuell im Sudan, wo ihm, wie nachfolgend dargelegt, der weitere Verbleib zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.5 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit rund vier Jahren lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen keineswegs flächendeckend. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Es bleibt dem Beschwerdeführer, der sich aus Sicherheitsüberlegungen nicht in einem Flüchtlingscamp, sondern in B.______ niedergelassen hat, sodann unbenommen, sich als beim UNHCR registrierter Flüchtling bei einer Vertretung des UNHCR zu melden und sich in einem Flüchtlingscamp niederzulassen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde wiederholt geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde.
6.6 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in B._______ unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Es ist nachvollziehbar, dass seine Situation in B._______ nicht einfach ist. Immerhin verfügt er über eine Wohngelegenheit, ist gelegentlich erwerbstätig und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht schliesslich zudem - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - zweifelsohne auch, dass er sich seit mehreren Jahren ohne unüberwindbare Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
6.7 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Schwester bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden.
6.8 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise, stützen sie doch lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten wird. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.9 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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