Entscheiddatum: 13.08.2013Publikationsdatum: 28.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3282/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N_______.
A.
A.a Am 1. Februar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in ihrem Heimatland eine Verfolgung und Isolierung erlitten. Ihr Ehemann habe mehrere Jahre in der Armee gedient und sei mittlerweile inhaftiert worden. Ohne ihren Ehemann könne sie nicht leben. Als Angehörige der Pfingstgemeinde sei das Leben in Eritrea besonders hart gewesen, da die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft noch immer Schikanen und Misshandlungen durch die Regierung ausgesetzt seien. Aus diesem Grund habe sie Eritrea verlassen, als sie im vierten Monat schwanger gewesen sei.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 20. März 2012 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr unterbreiteten Fragen fristgerecht Stellung. Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei in B._______ geboren und mit acht Jahren nach C._______ gekommen, um bei ihrer Schwester zu leben. Dort sei sie auch zur Schule gegangen. Im Jahr 1996 habe sie die Sekundarschule abgeschlossen. Danach sei sie nach D._______ gegangen, um ihren Militärdienst zu leisten. Sie habe eine sechsmonatige Militärausbildung absolviert und sei danach ein Jahr am Flughafen E._______ stationiert gewesen. Als der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen sei, sei sie an die Front in F._______ geschickt worden. Nach dem Krieg habe sie vier Jahre lang als Primarlehrerin gearbeitet. Im Jahr 2006 habe sie geheiratet. Drei Jahre später sei sie entlassen worden. Sie machte erneut geltend, dass sie Angehörige der Pfingstgemeinde sei, und da die eritreische Regierung Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft gefoltert habe, sei das Leben in Eritrea für sie sehr schwierig gewesen. Im September 2009 sei ihr Ehemann wegen seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde inhaftiert worden. Sie habe ihr Heimatland in erster Linie wegen dieses Vorfalles verlassen, aber auch wegen der Verfolgung und der Isolation. Zudem habe sie in Eritrea finanzielle Probleme gehabt. Im Zeitpunkt ihrer Flucht sei sie im vierten Monat schwanger gewesen. Jetzt lebe sie mit ihrer Tochter, welche im Jahr 2010 in G._______ zur Welt gekommen sei, im Elend. Ihr Ehemann sei im Gefängnis, sie wisse aber nicht wo. Im Sudan habe sie nicht in ein UNHCR-Flüchtlingslager gehen können, weil dort nicht genügend Medikamente gegen ihre Schwangerschaftsbeschwerden vorhanden gewesen seien. Deshalb habe sie sich direkt nach G._______ begeben, wo sie sehr viele Probleme gehabt habe. Frauen könnten dort nur als Hausangestellte arbeiten. Ihr Chef habe ihr nicht erlaubt, nach Hause zu gehen, um nach ihrer Tochter schauen zu können. Diese sei noch zu klein, um allein gelassen zu werden. Deshalb habe sie keine Arbeit gefunden und sei noch immer auf der Suche nach einem Erwerb. Das grösste Problem sei ihre Tochter. Sie könne sie nicht richtig ernähren. Als Kind habe sie das Recht auf Nahrung und Ausbildung. Jetzt lebe sie mit ihrer Tochter im Elend und habe viele psychologische, finanzielle, politische und soziale Probleme. Ihr Ehemann sei immer noch im Gefängnis. Sie brauche die Hilfe der Schweizer Regierung.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ihre Heiratsurkunde und die Taufurkunde ihrer Tochter in Kopie sowie ihre eritreische Identitätskarte in Kopie.
C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013, welche der Beschwerdeführerin am 17. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die im Jahr 2010 in G._______ geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das vorliegende Asylgesuch miteinbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
6.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 1. Februar 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
7.2 Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in G._______ nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie versucht habe, in G._______ zu arbeiten, ihre Tochter aber noch zu klein sei, um allein gelassen zu werden. Deshalb habe sie noch keine Arbeit gefunden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in G._______ seien in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
8.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ist jedoch eine Grundversorgung in den Flüchtlingslagern des UNHCR gewährleistet, und die Beschwerdeführerin ist somit nicht gezwungen, sich in G._______ aufzuhalten. Es kann ihr vielmehr zugemutet werden, sich als Flüchtling des UNHCR registrieren zu lassen und den Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, indem sie sich gemeinsam mit ihrer Tochter in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält sie dort auch weiteren Beistand. Auch könnte sie dort den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Behelligungen in G._______ entgehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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