Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 29.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3279/2013
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...).
A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum vom 4. März 2011 (dort eingegangen am 30. März 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit Eingabe an die Botschaft vom 8. September 2012 (dort eingegangen am übernächsten Tag) machte sie sodann ergänzende Angaben zu ihrem Gesuch. Mit Schreiben des BFM vom 10. September 2012 (zugestellt über die Botschaft am 29. September 2012) wurde ihr mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu ihrer Person und ihren Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den Umständen ihres Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. Oktober 2012 (dort eingegangen am gleichen Tag) nahm sie zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende aus: Sie stamme aus B._______, wo sie mit ihrer Familie - ihrem Ehemann und ihren (...) Kindern - ein normales Leben geführt habe, bis ihr Ehemann (...) 2004 überraschend verhaftet worden sei. Damals seien mitten in der Nacht Agenten des Sicherheitsdienstes in ihr Haus eingedrungen, welche ihn ohne jegliche Erklärung mitgenommen hätten. Seither habe sie ihn nie mehr gesehen. Zwar habe sie sich nach seiner Verhaftung darum bemüht, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, von den Behörden habe sie jedoch keine Antwort erhalten. Da ihre Familie seit der Verhaftung ihres Mannes unter ständiger Überwachung gestanden habe, sei sie (...) 2006 - zusammen C._______ und mit D.______ - in den Sudan ausgereist. (... [Einen]) Sohn habe sie in Eritrea zurücklassen müssen, da er zum National Service respektive zum Militärdienst eingezogen worden sei. Zu den Umständen ihres Aufenthalts in Sudan brachte sie sodann vor, nach ihrer Ankunft habe sie sich dort vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen, worauf sie drei Monate im Flüchtlingslager Shegerab verbracht habe. Das Lager habe sie danach aus gesundheitlichen Gründen verlassen, und seither lebe sie bei ihrer älteren Tochter in Khartum. Ihr ältester Sohn habe sich derweil vom Sudan nach Libyen begeben, um von dort nach Italien zu gelangen. Inzwischen habe sie erfahren, dass er im Frühjahr 2011 mit vielen anderen Flüchtlingen im Mittelmeer ums Leben gekommen sei. Nach diesem Ereignis habe sie auch noch ihre jüngere Tochter verloren, indem diese am (...) in einem Spital einer Krankheit erlegen sei. Nun lebe sie mit dem (...) Kind ihrer verstorbenen jüngeren Tochter bei ihrer älteren Tochter, welche ebenfalls ein Kind habe. Diese Tochter arbeite als Reinigungshilfe für eine sudanesische Familie, während sie die zwei Kinder betreue. Das Einkommen der Tochter reiche jedoch nicht aus, um alle Kosten für Miete, Essen und Kleider zu decken, weshalb sie in schlechter Verfassung seien. Vor diesem Hintergrund ersuche sie um eine Aufnahme in der Schweiz.
Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel - Kopien von zwei Ausweisen sowie von einer Geburts- und einer Todesfallbestätigung - ist auf die Akten zu verweisen.
B. Mit Verfügung vom 18. März 2013 (zugestellt über die Botschaft am 6. Mai 2013) verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, für die Beschwerdeführerin - welche keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe - sei es möglich und zumutbar im Sudan zu verbleiben, wo sie faktisch Schutz geniesse. Zwar seien die Bedingungen für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig, jedoch sei ihr Unterhalt in den Flüchtlingslagern des UNHCR gesichert. Im Falle der Beschwerdeführerin sei zudem davon auszugehen, dass sie auch in Khartum über eine zumutbare Existenzgrundlage verfüge, zumal in Not geratene Landsleute von der grossen eritreischen Diaspora im Sudan weitgehende Unterstützung erhielten. Die Beschwerdeführerin sei daher insgesamt nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen.
C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 22. Mai 2013 (dort eingegangen am 27. Mai 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Ihre Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde am 7. Juni 2013 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies.
In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei bekräftigt sie vorab ihre Vorbringen über die von ihr in der Heimat erlittenen Nachteile, welche zur ihrer Flucht geführt hätten. Ergänzend dazu macht sie geltend, sie habe in der Heimat mit massivsten Nachstellungen zu rechnen, da sie damals illegal aus Eritrea ausgereist sei. Im Rahmen ihrer weiteren Vorbringen erklärt sie sodann einen weiteren Verbleib im Sudan als für sie nicht zumutbar. Zwar habe sie sich nach ihrer Ankunft im Sudan im Lager Shegerab aufgehalten, dort habe sie sich jedoch vor einer Abschiebung nach Eritrea gefürchtet. Da sie zudem im Lager nicht hinreichend versorgt worden seien, sei sie mit ihren Kindern nach Khartum gegangen. Sie habe jedoch auch dort kein Auskommen finden können. Zwar sei sie in Khartum von ihrer älteren Tochter unterstützt worden, deren Einkommen habe jedoch nicht für alle ausgereicht. Ihr ältester Sohn sei deshalb nach Libyen gegangen, worauf er im Mittelmeer sein Leben verloren habe. Heute - nach dem Tod ihrer älteren Tochter - stehe sie mit deren Kind alleine da, und sie seien vollständig von der Hilfe von Freunden und Nachbarn abhängig. Darüber hinaus sei sie in Khartum ständig vor einer Deportation sowie religiöser Diskriminierung bedroht. Aufgrund dieser Umstände sei ihr aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, auch wenn sie hier keine direkten verwandtschaftlichen Beziehungen habe.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie hat ihre Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat sie ihre Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen des Bundes verfasst, ihrer englischsprachigen Eingabe lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und Begründung entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, da sie im Sudan vor Verfolgung sicher und ein weiterer Verbleib in Khartum für sie auch zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund ihrer persönlichen Umstände sei für sie ein weiterer Verbleib im Lande nicht zumutbar, zumal sie dort nicht über eine tragfähige Existenz verfüge und dort auch nicht hinreichend sicher sei. Aufgrund der Akten ist jedoch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Resultat nicht geeignet sind, die Erwägungen des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan zu erschüttern. In dieser Hinsicht ist namentlich darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Aus den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie schon seit sieben Jahren in Khartum lebt. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass sie - entgegen ihren anders lautenden Vorbringen - nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sein dürfte. Zwar macht sie in Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe neu geltend, ihre ältere Tochter sei verstorben, von welcher sie bis dahin unterstützt worden sei, weshalb sie in Khartum über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge und mit ihrem Grosskind vollständig von der Unterstützung Dritter abhängig sei. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen, da es im Widerspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2012 steht. Dort hat sie ausgeführt, seit dem Tod ihrer jüngeren Tochter lebe sie nun bei ihrer älteren Tochter, wobei es ihre Aufgabe sei, nach deren Kind sowie dem Kind ihrer verstorbenen jüngeren Tochter zu sehen. Diese Ausführungen lassen schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Khartum auch weiterhin über enge persönlichen Anknüpfungspunkte verfügt und nicht alleine für ihr Grosskind zu sorgen hat. Aufgrund der schon langen Verweildauer in Khartum darf im Weiteren davon ausgegangen werden, sie sei mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut und sie habe sich dort über die Zeit eine hinreichend tragfähige Existenz aufgebaut. Aufgrund der schon langen Verweildauer darf ebenfalls davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge in Khartum über ein weitergehendes persönliches Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Diaspora. Auch wenn es sich schliesslich beim geltend gemachten Tod des ältesten Sohnes im Frühjahr 2011 sowie dem Tod geltend gemachten ihrer jüngeren Tochter Ende 2011 um persönlich tragische Verluste handelt, so ändern diese Umstände nichts an den vorgenannten Schlüssen. Schliesslich besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Sudan ernsthaft vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht oder ihr würden dort Nachstellungen aufgrund ihrer Religion oder ihres ethnischen Hintergrundes drohen. Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass sie in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren könnte, wo ihre Existenz hinreichend gesichert sein dürfte, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen oder unter existenziellen Nöten leiden.
5.3 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum faktisch sicher und der weitere Aufenthalt im Sudan sei für sie auch zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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