Entscheiddatum: 22.07.2013Publikationsdatum: 23.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3276/2013
Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 10. April 2011 (Posteingang) bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung nachsuchte,
dass die Botschaft in der Folge das Asylgesuch dem BFM übermittelte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2012 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch vom 10. April 2011 zu machen, worauf die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 6. Dezember 2012 nachkam,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod ihres Ehemannes am (...) für ihre zwei Kinder alleine verantwortlich gewesen zu sein und mit Waren gehandelt zu haben, um ihre Familie vor dem Hungertod zu retten sowie um die Behandlung ihres kranken Sohnes finanzieren zu können,
dass sie eines Tages von der eritreischen Finanzpolizei gestoppt worden sei, wobei sie ihr alle Gegenstände abgenommen habe, sie dadurch alles verloren habe und ihr Leben deshalb unerträglich geworden sei,
dass sie am (...) Eritrea illegal verlassen habe und in den Sudan gegangen sei, um dort zu arbeiten und ihre Familie, welche zurückgeblieben sei, finanziell zu unterstützen,
dass sie sich beim UNHCR habe registrieren lassen und dem Flüchtlingslager B._______ zugewiesen worden sei, sie dort aber festgestellt habe, dass man nicht arbeiten könne, weshalb sie sich lediglich für (...) Tage im Lager aufgehalten habe,
dass sie sich daraufhin nach Khartum (ohne Registrierung beim UNHCR) begeben habe und nach einem Jahr, am (...), zurück nach B._______ gegangen sei und sich dort erneut beim UNHCR habe registrieren lassen, worauf sie am (...) mit dem Flüchtlingsausweis wiederum nach Khartum gegangen sei,
dass das Leben im Sudan und besonders in Khartum sehr schwierig sei, da es fast keine Arbeit gebe und die Löhne sehr tief seien, sie jedoch von Freunden finanzielle Unterstützung erhalten habe,
dass man zudem als Christ auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werde und sie in ständiger Angst lebe, von sudanesischen Polizisten und Behörden verhaftet und nach Eritrea deportiert zu werden,
dass sie in grosser Gefahr sei, sollte sie nach Eritrea deportiert werden, da die eritreischen Behörden Menschen, welche illegal das Land verlassen hätten, bei deren Rückkehr hart bestrafe,
dass sich ihre Kinder derzeit bei den Grosseltern aufhalten würden, ein Sohn (C._______, geb. (...)) Schwierigkeiten habe, zu sprechen und zu gehen, wobei er zusätzlich an D._______ und E._______ leide,
dass Ärzte aus F._______ ihn untersucht hätten, dabei nur (Nennung Diagnose) festgestellt und ihm ein Medikament verschrieben hätten, welches aus dem Ausland importiert werden müsse, und sie deshalb hoffe, dass ihr Sohn in der Schweiz genügend Medikamente erhalte und dort ein normales Leben in Frieden führen könne,
dass in der Schweiz eine Verwandte (G._______, Familie von H._______) sowie ihre beste Freundin (I._______) leben würden,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die Kopie ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises sowie Kopien von medizinischen Akten ihres Sohnes zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 10. Mai 2013 datierter Eingabe - Posteingang Botschaft: 13. Mai 2013 - beim Bundesverwaltungsgericht in englischer Sprache Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass sie zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen ein Dokument des J._______, ein Beiblatt dazu mit Fotos von verschiedenen Männern sowie einige bereits eingereichte medizinische Akten betreffend ihren Sohn ins Recht legte,
dass auf die Begründung der Vorbringen sowie bezüglich der eingereichten Beweismittel - soweit Wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.2),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei, sondern bestenfalls durch ihre Flucht die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass es sich dabei jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handle, der nach erfolgter Einreise im nationalen Verfahren wieder eine Wegweisung zur Folge hätte, weshalb aus diesen Gründe keine Einreisebewilligung erteilt werde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2013 im Wesentlichen die bereits im Asylgesuch enthaltenen Angaben wiederholt und auf ihre schwierige Situation in Khartum verweist,
dass an dieser Stelle der Klarheit halber festzuhalten ist, dass einzig die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist,
dass sie zwar im Fragebogen des BFM angab, sie wolle ihren Bruder, K._______, geb. (...), und sinngemäss ihren Sohn in das Asylgesuch mit einbeziehen, für welchen sie hoffe, dass er in der Schweiz medikamentös behandelt werde und dort ein normales Leben in Frieden führen könne,
dass sich indessen die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwerdeführerin selber richtet und nur sie Verfügungsadressatin ist, weshalb es sich erübrigt, auf den in L._______ inhaftierten Bruder sowie auf die medizinischen Probleme ihres Sohnes und die damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel näher einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen,
dass vorliegend festzustellen ist, die Beschwerdeführerin sei vielmehr aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage auf der Suche nach Arbeit ausgereist, um ihre Familie zu unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Ausführungen zu einer allfälligen asylrechtlich relevanten Verfolgung vornahm,
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3),
dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, jedoch der Beschwerdeführerin keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz rechtfertigen würde,
dass die dargelegte Befürchtung, wonach die Beschwerdeführerin im Sudan mit einer Deportation zu rechnen habe und sich dort nicht in Sicherheit fühle, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten,
dass es ihr ohne weiteres zuzumuten ist, sich in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, und im Übrigen festzustellen bleibt, dass in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende beste Freundin sowie die Verwandte nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehören und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Botschaft in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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