Entscheiddatum: 09.08.2024Publikationsdatum: 21.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3267/2024
Urteil vom 9. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 30. März 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
A.c Am 13. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters vertieft angehört.
Dabei machte er geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Bundesstaat C._______), wo er mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie dessen Familie gelebt habe. Er sei homosexuell und bereits in der Schule wegen seiner nicht so tiefen Stimme und seinen femininen Bewegungen ausgelacht worden; auch die Pastoren in der Kirche hätten ihn immer wieder darauf hingewiesen, er müsse männlicher werden. Er stamme aus einer sehr religiösen Familie und Homosexualität werde von seinem näheren Umfeld nicht akzeptiert, weshalb er zunehmend an Angstzuständen und Depressionen gelitten habe. In der zweiten Junihälfte des Jahres 2017 sei er an einer Bushaltestelle von einem Mann mit einem Messer bedroht und ausgeraubt worden, wobei besonders erniedrigend gewesen sei, dass die anderen anwesenden Personen nicht eingegriffen hätten.
Seit dem Jahr 2013 habe sich die allgemeine Situation in Venezuela verschlechtert und ab 2017 habe es sehr viele Proteste gegen die Regierung gegeben, welche hart unterdrückt worden seien. Es habe im Land an allem Notwendigen gefehlt und grosse Unsicherheit geherrscht. Am 31. Juli 2017 habe er B._______ verlassen. In der Folge habe er in D._______ (Region E._______, Peru) gelebt und später mit seinem ebenfalls aus Venezuela stammenden Lebenspartner F._______ (nachfolgend: G._______; vorinstanzliche Akten N [...]) in einer (...) gearbeitet und daneben verschiedene Kurse im Bereich (...) absolviert. In Peru habe er über eine jeweils ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Situation in Peru habe sich indes nicht wesentlich von derjenigen in Venezuela unterschieden, wobei er auch in Peru ausgebeutet und homophob sowie fremdenfeindlich beleidigt worden sei. Einmal hätten (...) Bücher nach ihm geworfen, weil sie zu lange hätten warten müssen. Schon im Februar 2022 habe er den Entschluss gefasst, Peru zu verlassen und in die Schweiz zu reisen, weshalb er sich im April 2022 einen neuen venezolanischen Pass habe ausstellen lassen. Schliesslich sei er im März 2023 zusammen mit G._______ von Peru nach Spanien geflogen und anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. Seine Eltern und drei seiner Geschwister lebten in Venezuela.
A.d Das SEM teilte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet.
A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original, einen USB-Stick mit zwei Videos und einem Foto (wobei ein Video eine kurze Sequenz von einer angeblichen Auseinandersetzung mit Gästen enthält und das andere Video sowie das Foto den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an der "(...)" [{...}] in D._______ zeigen) sowie - jeweils in Kopie - zwei Bestätigungen für Arbeitseinsätze in der Schweiz und einen Nachweis eines digitalen Sprachtests ein. Sodann befinden sich am 4. April 2023, am 6. Juli 2023 und am 26. März 2024 erstellte allgemein-ärztliche und psychiatrische Berichte (letzterer von einer Psychotherapeutin der "(...)" verfasst) bei den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. April 2024 - eröffnet am 26. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM das Asylgesuch des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsbeendigung mit.
D.
D.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ausserdem sei sein Beschwerdeverfahren mit demjenigen seines Lebenspartners G._______ zu koordinieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.b Der Lebenspartner des Beschwerdeführers erhob gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-3266/2024).
E. Am 27. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, sei nicht einzutreten. Im Weiteren teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeverfahren D-3267/2024 und D-3266/2024 würden antragsgemäss koordiniert behandelt. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 19. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Für die ausführliche Begründung der Zwischenverfügung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Juni 2024 bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Über die Beschwerde des Lebenspartners G._______ wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 23. April 2024 (vgl. dort S. 3 f.) aus, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.1.1 Vorab stellte sie fest, Venezuela befinde sich seit 2013 in einer langen Phase politischer, wirtschaftlicher und sozialer Instabilität und habe in den letzten Jahren zahlreiche - teilweise gewaltsame - Streiks, Proteste und Demonstrationen erlebt. Der Beschwerdeführer habe indes gemäss seinen Angaben nie an Demonstrationen teilgenommen und sei gleichermassen wie die anderen in Venezuela wohnhaften Personen von der allgemeinen im Land herrschenden Situation betroffen gewesen, was jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
5.1.2 Des Weiteren führte das SEM in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines weiblichen Verhaltens in der Schule ausgelacht und von den Pastoren aufgefordert worden zu sein, männlicher zu werden, aus, diese Vorfälle erreichten - auch wenn sie als sehr unangenehm empfunden würden - noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität von seinem Vater beleidigt worden sei, zumal auch diese Beleidigungen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität entfalten würden. Dasselbe gelte auch für den geschilderten Überfall an einer Bushaltestelle, wobei in einem solchen Fall entsprechende Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen würden, an welche man sich im Bedarfsfall wenden könne.
5.1.3 Auch die Vorfälle, die sich nach der Ausreise aus Venezuela in Peru ereignet hätten, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese wären allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Nachfluchtgründen zu prüfen, wobei aber die geltend gemachten Beleidigungen ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten und es keine Anhaltspunkte gebe, die darauf hindeuten würden, dass die Vorfälle in Peru irgendwelche Nachteile in Venezuela nach sich ziehen könnten.
5.1.4 An den vorstehenden Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4-6) wird im Wesentlichen - und in zusammengefasster Form - der in der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die gesellschaftliche und staatliche Repression gegenüber Homosexuellen verunmögliche ein menschenwürdiges Leben in Venezuela, zumal ein entsprechender staatlicher Schutz fehle und er auch in seiner Familie keinen Rückhalt geniesse.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Was die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 Mitte) enthaltene Bemerkung, die Familie des Beschwerdeführers sei "Teil der Zeugen Jehovas", welche bekanntermassen queere Personen diskriminierten, so dass er von dieser Seite auch keinen Rückhalt genossen habe, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung (vgl. SEM-Akten [...]) angegeben hatte, er stamme aus einer sehr religiösen Familie, im Gegensatz zu seinem Lebenspartner aber nie erklärte, seine Familie gehöre den Zeugen Jehovas an.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Venezuela - anders als in verschiedenen anderen südamerikanischen Ländern - nicht nur homosexuelle Handlungen ab einem Schutzalter von 16 Jahren straffrei sind (vgl. ), sondern gleichgeschlechtliche Beziehungen, insbesondere in grösseren Städten, auch gesellschaftlich zunehmen akzeptiert werden. Seit 2000 wird auch der "International Day of Gay Rights" gefeiert und jährlich in der Hauptstadt Caracas eine "Gay Pride" (im vergangenen Jahr mit über 20'000 Teilnehmern) durchgeführt. Der Umstand, dass homosexuelle Menschen im Alltag (und insbesondere in ländlichen Gebieten) nach wie vor Benachteiligungen oder gar Übergriffen ausgesetzt sein können, stellt noch keine asylrelevante Verfolgungssituation dar, und allgemeine Hinweise auf sich möglicherweise nach der Rückkehr nach Venezuela ereignende Benachteiligungen und Übergriffe genügen nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.3
8.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.1.2 m.w.H.). Die aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen daran nichts zu ändern.
8.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bemerkte das SEM insbesondere zutreffend, dass sich der Verdacht einer (...) nicht bestätigt hatte. Sodann konnte der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht einer Psychotherapeutin der "(...)" vom 28. März 2024 bereits in Peru von einer Therapie profitieren und gewisse Erlebnisse verarbeiten. Aktuell erfülle er - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8 oben) enthaltenen Behauptung - die Kriterien einer (...) nicht und er benötige keine Medikamente. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer keine weiteren ärztlichen Berichte zu den Akten, weshalb auch nicht von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen ist.
In Bezug auf die - nicht weiter substanziierte - Bemerkung, der Beschwer-deführer habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz aufgebaut, die eine wesentliche Unterstützung für seine psychische und soziale Stabilität darstellten (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seinem Lebenspartner G._______ nach Venezuela zurückkehren kann.
8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls - zusätzlich zu seinem noch bis zum 8. April 2032 gültigen Reisepass - notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (die Vorin-stanz habe seine individuelle Verfolgungssituation, seine psychische Gesundheit oder auch die allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Venezuela nicht ausreichend abgeklärt; vgl. Beschwerde S. 7 f.) lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist abzuweisen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni