Entscheiddatum: 25.07.2024Publikationsdatum: 09.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3233/2024
Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. November 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
B. Am 24. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und am 3. Januar 2024 hörte es ihn zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Er habe neun Jahre die Schule besucht. 2020 habe er das Gymnasium abgebrochen und danach im (...) gearbeitet ([...],[...]). Die letzte Arbeitsstelle habe er im Sommer 2023 gekündigt. Seither sei er zuhause gewesen. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein Onkel väterlicherseits (vs) sei seit 30 Jahren in den Bergen bei der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK). Mehrere Cousins seien auch dorthin gegangen, wie auch seine älteste Schwester 2015 oder 2016. Sein Vater und mehrere Onkel und Tanten seien Mitglieder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Von 2014 bis 2015 sei sein Vater (...) gewesen. Wegen des Vorwurfs, vom (...) Geld genommen zu haben und PKK-Mitglied zu sein, sei der Vater zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Ein Strafverfahren gegen ihn sei immer noch hängig. Ab 2016 seien bei ihnen zuhause mehrmals polizeiliche Razzien durchgeführt worden. Dabei sei auch er (der Beschwerdeführer) beleidigt und geschlagen worden und sein Vater sei immer wieder mitgenommen worden. Nach dem Schulabbruch habe er begonnen, an Veranstaltungen der HDP teilzunehmen. Bei der Newroz-Feier im Jahr 2022 sei er von der Polizei bedroht und bei Versammlungen mit Pfefferspray besprüht worden. Vor den Wahlen habe er Werbung für die HDP gemacht. Er sei aber kein Parteimitglied. Am (...) 2023 sei er auf dem Weg zum Markt von Angehörigen des Nachrichtendiensts MIT angehalten und in deren Auto gezerrt worden. Man habe ihn beschimpft und ihm gesagt, sein Onkel vs und sein Vater würden gegen den Staat arbeiten, und er solle sich aus der Politik fernhalten, ansonsten ihn das gleiche Schicksal wie seine Schwester erwarten würde. Auf Nachfrage, was mit seiner Schwester sei, sei ihm gesagt worden, sie sei tot. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, für den Staat zu arbeiten; er solle gegen ein Entgelt Informationen über Entwicklungen in der HDP und den Verbleib der Verwandten, die bei der PKK seien, liefern. Er habe abgelehnt und gesagt, dass er ihr Geld nicht nötig habe. Wie es nach dem Gespräch konkret weitergegangen wäre und wie die Informationen hätten übermittelt werden sollen, sei ihm nicht gesagt worden. Man habe ihm lediglich gesagt, er müsse sich das Ganze gut überlegen. Dann sei er ausgestiegen. Ungeachtet der Mahnung, er solle niemandem von dem Vorgefallenen erzählen, habe er seinem Vater davon berichtet, und dieser habe daraufhin die Ausreise für ihn organisiert. Er habe nicht gehen wollen, aber laut dem Vater wäre ein Verbleib in der Türkei zu gefährlich gewesen. Am (...). Oktober 2023 sei er mit seiner Identitätskarte nach D._______ geflogen und von dort aus per LKW in die Schweiz gelangt. Die Identitätskarte sei beim Schlepper geblieben. Am (...) November 2023 habe sein Vater eine weitere Gerichtsverhandlung gehabt; der nächste Termin sei im Januar 2024. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) laufe in der Türkei kein Strafverfahren und er habe auch nicht vernommen, dass nach ihm gesucht worden wäre. Zu seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis, sie stünden in Kontakt. Deren finanzielle Situation sei weder gut noch schlecht. Sein Vater arbeite heute als (...), seine Mutter sei Hausfrau. In der Schweiz habe er drei Cousins. Sie hätten keinen engen Kontakt und deren Ausreise aus der Türkei habe nichts mit seinen Asylgründen zu tun. Physisch sei er gesund. Psychisch gehe es ihm aber nicht gut, seit er vom Tod seiner Schwester erfahren habe. Er schlafe zu wenig und würde gern eine Psychotherapie machen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, aufgrund seiner Weigerung, für den MIT zu arbeiten, oder wegen seiner politisch aktiven Verwandtschaft verhaftet und gefoltert zu werden.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-11 und [...]-16) und die eingereichten, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel (vgl. Ziff. I 5./6.) verwiesen.
C. Am 12. Januar 2024 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu.
D. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
E. Mit Schreiben vom 18. März 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM die Mandatierung durch den Beschwerdeführer (Vollmacht vom 15. März 2024) an.
F. Mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 22. April 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Das vom Beschwerdeführer Erlebte sei nicht von solcher Intensität und Gezieltheit gewesen, als dass es flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchte. Die Beschimpfungen und Schikanen wegen der kurdischen Ethnie würden in der Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die Hausdurchsuchungen wegen des Vaters und die Drohungen bei Newroz-Festen und Versammlungen würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch der Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer vom MIT zu einer Mitarbeit gedrängt worden sei, habe in seiner Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erreicht. Es möge ein beängstigender Moment gewesen sein, aber aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er dabei physisch angegangen worden wäre, sondern er habe ohne Erleiden konkreter Konsequenzen wieder gehen können. Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen der Weigerung, für den MIT zu arbeiten, künftig Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu erleiden, sei nicht begründet. Es scheine sich bei dem Vorfall eher um eine Einschüchterung zwecks Abhaltens des Beschwerdeführers von politischer Befassung, als um eine ernsthafte Aufforderung zu einer Spitzeltätigkeit gehandelt zu haben. Angesichts dessen, dass die türkischen Behörden selbst Angaben über den Verbleib des Onkels vs verbreitet hätten und relevante Informationen überdies über den für sie greifbaren Vater erlangen könnten, sei nicht ersichtlich, weshalb am Beschwerdeführer, der kein Parteimitglied sei und kein exponiertes Profil aufweise, ein ungebrochenes und ernsthaftes Interesse bestehen sollte. Der Beschwerdeführer habe denn auch gesagt, es sei ihm nicht bekannt, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden wäre. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der besagte Vorfall für ihn ernsthafte Konsequenzen haben würde, respektive dass er deswegen bei einer Rückkehr verhaftet oder gefoltert würde. Auch seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen des familiären Umfelds künftig von Reflexverfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses betroffen werden könnte. Er verfüge selbst nicht über ein exponiertes politisches Profil und sei strafrechtlich unbescholten. Die den Vater und Onkel vs betreffenden Beweismittel würden deren Profile unterlegen, es ergebe sich daraus aber kein Bezug zum Beschwerdeführer. Ebenso wenig vermöchten die Videos, die den Beschwerdeführer an einer Parteiveranstaltung und eine PKK-nahe Person zeigen würden, eine konkrete Gefährdung seinerseits darzulegen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seine Vorbringen seien von asylrechtlicher Relevanz. Seine Verwandtschaft werde seit den 90er-Jahren der Unterstützung der PKK verdächtigt. Sein Vater sei wegen des Nachnamens und seiner politi-schen Aktivitäten (HDP-Mitgliedschaft, [...]) ins Visier der Behörden geraten und aufgrund unbegründeter Vorwürfe (...) Monate inhaftiert gewesen. Diese Ungerechtigkeit habe seine älteste Schwester veranlasst, zur PKK zu gehen. Am (...) 2024 sei sein Vater definitiv wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation verurteilt worden und werde eine lange Haftstrafe zu gewärtigen haben. Er (der Beschwerdeführer) sei zwar nicht Mitglied der HDP, habe aber an Veranstaltungen teilgenommen. Folglich hätten die Behörden gewusst, dass er für diese Partei sei. Beim Newroz-Fest 2022 habe die Polizei gedroht, dass er beim kleinsten Fehler verhaftet würde. Das Motiv für den Anwerbungsversuch vom (...) 2023, bei dem die Polizisten ihm eine Pistole gezeigt hätten, habe logischerweise darin bestanden, dass man sich von ihm potenziell wichtige Informationen zu PKK-Mitgliedern, das heisst seinen Verwandten, die sich der PKK angeschlossen hätten, erhofft habe. Würde es wieder zu einem Kontakt mit den Behörden kommen, hätte er begründete Furcht, erneut eingeschüchtert zu werden respektive erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe verneint und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei künftig (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu befürchten hätte.
6.2 Bei den Vorfällen, die sich vor dem Anwerbungsversuch seitens des MIT vom (...) 2023 ereignet hätten (Diskriminierung in der Schulzeit, Beleidigung, Schläge bei Hausdurchsuchungen 2016, Beschimpfung und Bedrohung bei Veranstaltungen wie dem Newroz-Fest 2022) fehlt es nebst der für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz notwendigen Intensität auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst am (...). Oktober 2023 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.).
Auch dem Vorfall vom (...) 2023, bei dem MIT-Angehörige den Beschwerdeführer in einschüchternder Weise aufgefordert hätten, sich nicht mit Politik zu befassen, und versucht hätten, ihn mittels Anbietens eines Entgelts als Spitzel anzuwerben, fehlt es - unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - an der asylrechtlich relevanten Intensität der Behelligung im Sinne von Art. 3 AsylG. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung ist auch nicht davon auszugehen, ihm würden bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei wegen der Ausschlagung der Spitzeltätigkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden drohen. Seinen Angaben zufolge habe man ihn am (...) 2023 nach der abschlägigen Antwort ohne weitere Konsequenzen gehen lassen, und es sei ihm auch nicht bekannt, dass er nach der Ausreise gesucht worden wäre. Ein anhaltendes und ernsthaftes behördliches Interesse an ihm als Informant bezüglich der HDP, bei der er selbst nicht Mitglied sei, und betreffend PKK-nahen Verwandten, die sich teils lange vor seiner Geburt in die Berge begeben hätten, ist nicht ersichtlich, zumal - wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt - relevante Informationen über den Vater des Beschwerdeführers erlangt werden könnten.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der strafrechtlich unbescholten und selbst weder HDP-Mitglied sei noch sich bei den Veranstaltungen, bei denen er teilgenommen habe, in spezieller Weise exponiert habe, bei einer Rückkehr in die Türkei nunmehr allein aufgrund des verwandtschaftlichen Umfelds gezielt gegen ihn gerichtete Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevan-ten Ausmasses fürchten müsste. Sein Vater sei für die Behörden greifbar und betreffend den Onkel vs hätten die Behörden selbst Informationen verbreitet, wonach dieser tot sei.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz C._______ generell unzumutbar, aber es sei dem Beschwerdeführer angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit zuzumuten, sich ausserhalb der Herkunftsprovinz niederzulassen. Er sei jung, körperlich gesund und arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung und Türkischkenntnisse, so dass davon auszugehen sei, dass es ihm möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren. Bei Bedarf könnte ihn das verwandtschaftliche Umfeld unterstützen. Zudem stehe es ihm frei, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch spreche nichts dagegen, dass er in der Türkei, deren Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche, bei Bedarf benötigte psychologische Behandlung in Anspruch nehmen könnte.
8.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, der Wegweisungsvollzug sei angesichts einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK als unzulässig zu erachten. Zudem sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz unzumutbar. An einem anderen Ort in der Türkei könnte er sich keine Lebensgrundlage erschaffen. Er sei jung, verfüge über keine adäquate Schulbildung und Kurden würden zudem auf dem türkischen Arbeitsmarkt generell diskriminiert.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In den türkischen Provinzen Hakkari und irnak ist von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, weshalb der Vollzug von Wegwei-sungen dorthin unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). In den anderen Landesteilen ist hingegen auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Türkei - mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak - ist somit nicht generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, wohin der Vollzug nicht zumutbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen, arbeitsfähigen Mann, von dem künftig eine eigenständige Lebensführung erwartet werden darf. Nachdem er seinen Angaben zufolge über eine neunjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im (...) verfügt und nebst Kurmanci auch fliessend Türkisch und etwas Englisch spricht, sollte es ihm möglich sein, sich auch in einem anderen Teil seines Heimatstaates wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Soziale Anknüpfungspunkte sind auch ausserhalb der Herkunftsprovinz erkennbar (vgl. SEM-Akte [...]-11 S. 6: Onkel [zumindest vorübergehend] in den Provinzen F._______ und G._______). Der pauschale Einwand, Kurden würden auf dem türkischen Arbeitsmarkt generell diskriminiert, vermag nicht zur Annahme zu führen, es wäre dem Beschwerdeführer verunmöglicht, künftig im Heimatland für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und nur für sich selbst zu sorgen hat. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (psychische Belastung und damit einhergehende Schlafprobleme), für die kein Beleg vorgelegt wurde, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Zudem hat das SEM auf die in der Türkei bestehende Gesundheitsversorgung und die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen hingewiesen. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos.
11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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