Asylum appeal deadline cannot be extended

d-3218-2008Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung23.05.2008Dismissed

Zusammenfassung

The applicants, an asylum-seeking father and daughter from Serbia, challenged the Federal Office for Migration's refusal of asylum and removal order by asking the Federal Administrative Court to extend the 30-day appeal period so they could gather evidence abroad. The court held that the appeal deadline is a statutory deadline that cannot be extended. It further found no objective impediment justifying restoration of a lapsed deadline, because the applicants could have filed a timely, minimally reasoned appeal and later requested time to supplement evidence. The extension request was therefore dismissed, and CHF 200 in costs were imposed on the applicants.

Regest

Art. 108 Abs. 1 AsylG; gesetzliche Beschwerdefrist im Asylverfahren, Erstreckung und Wiederherstellung: Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen Verfügungen des BFM ist eine gesetzliche Frist und nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG nicht erstreckbar. Für eine Wiederherstellung nach Art. 24 VwVG genügen blosse Schwierigkeiten bei der Beibringung von Beweismitteln nicht; erforderlich sind objektive, nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführende Hinderungsgründe. Wer innert Frist eine formgültige Beschwerde mit Begehren und kurzer Begründung einreichen kann, hat keinen Anspruch auf Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln; dafür ist gegebenenfalls um eine nachfolgende Beweisfrist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG nachzusuchen. Kostenfolgen richten sich nach Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-3218/2008

Entscheiddatum: 23.05.2008Publikationsdatum: 30.05.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3218/2008

{T 0/2}

Urteil vom 23. Mai 2008

Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,

Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien

A._______, geboren (...), dessen Tochter B._______, geboren (...), Serbien,

(...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 14. April 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Gesuchsteller am 5. November 2007 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2008 - eröffnet am 15. April 2008 - in Bezug auf beide Gesuchsteller das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Gesuchsteller am 13. Mai 2008 (Poststempel) beim BFM eine als "Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist" bezeichnete Eingabe einreichten,

dass sie darin unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 14. April 2008 um Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen ersuchten,

dass das BFM diese Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),

dass die Gesuchsteller in der Eingabe vom 13. Mai 2008 um Verlängerung dieser Frist ersuchen, mit der Begründung, sie hätten die Beschaffung von Beweismitteln in Serbien in die Wege geleitet, welche für die Begründung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 von grosser Bedeutung seien,

dass sie weiter geltend machen, die Beschaffung jener Beweismittel in ihrer serbischen Heimat sei bürokratisch erheblich erschwert und nehme mehr Zeit in Anspruch, als ihnen aufgrund der Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Verfügung stehe,

dass sie unter Hinweis auf diese Situation das Gesuch stellen, es sei die ihnen vom Gesetz eingeräumte Beschwerdefrist bis Ende Mai 2008 zu verlängern,

dass die dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitete Eingabe der Gesuchsteller vom 13. Mai 2008 nach dem Gesagten als Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 zu qualifizieren ist,

dass das Gesuch wegen seines engen sachlichen Zusammenhangs mit der Frage, ob auf eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. April 2008 mangels fristgerechter Einreichung und mithin zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist, ebenfalls in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 111 Bst. b AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2b.bb S. 95),

dass es sich bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs.1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG),

dass abgesehen davon mit Bezug auf die Möglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auch keine objektiven, nicht auf die Nachlässigkeit der Gesuchsteller zurückzuführenden Hinderungsgründe vorliegen, wie sie nach der Praxis zu Art. 24 VwVG für eine Wiederherstellung einer bereits abgelaufenen Frist vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2b.bb S. 95),

dass es den Gesuchstellern nämlich offen gestanden wäre, innerhalb der - am 15. Mai 2008 abgelaufenen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) - Frist eine den gesetzlichen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügende Beschwerde (insbes. mit Begehren und kurzer sachbezogener Begründung, vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen und um Einräumung der dafür vorgesehenen Verfahrensfrist von (weiteren) 30 Tagen zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel aus ihrem Heimatland (Art. 110 Abs. 2 AsylG) zu ersuchen,

dass dementsprechend das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.-- (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

  • das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Martin Maeder

Versand:

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