Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 14.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-3193/2013, D-3200/2013,D-3197/2013, D-3195/2013
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien 1. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B.______, geboren (...),(...),2. C._______, geboren (...), (...),3. D._______, geboren (...), (...),4. E.________, geboren (...),(...), Kosovo,unbekannten Aufenthalts,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N________,N_______, N_______ und N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Volkszugehörige der Gorani mit letztem Wohnsitz in F.______ - am 13. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, vor dem Kriegsausbruch im Jahre 1999 habe der Beschwerdeführer A._______ in seinem Grillimbiss in F._______ auch Mitarbeiter des serbischen Geheimdienstes bewirtet, was ihm in der Folge von der albanischen Seite vorgeworfen worden sei,
dass sie nach Ausbruch des Krieges nach G.______ gezogen seien, wo sie sich von März 1999 bis Ende Juli 1999 als registrierte Flüchtlinge aufgehalten hätten,
dass sie nach ihrer Rückkehr aus G._______ den Imbissladen zerstört vorgefunden hätten und A._______ im Jahre 2002 von einer Organisation mit dem Kürzel H._______ schriftlich bedroht worden sei,
dass es auch in den folgenden Jahren wiederholt zu Drohungen und Attacken gegen ihren Imbissstand gekommen sei,
dass das BFM mit Entscheiden vom 24. Januar 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 9. August 2011 die Beschwerden gegen diese Entscheide abwies,
dass es dabei die vorinstanzliche Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen bestätigte und im Weiteren in Würdigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten und mit entsprechenden ärztlichen Berichten belegten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers A._______ den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17. Oktober 2011 auf die Revisionsgesuche vom 15. September 2011 wegen Nichtleistens des - nach Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche - jeweils einverlangten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres damaligen Rechtsvertreters B.Z. vom 16. Januar 2012 unter Einreichung zahlreicher Dokumente (u.a. eines Bestätigungsschreibens betreffend der Meldung des Autodiebstahls vom Februar 2010, eines Schreibens vom 7. Dezember 2011 und Mitteilungen der I._______ vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011, eines Polizeiberichts zu Vorfällen im Jahre 2007, eines Gerichtsbeschlusses aus dem Jahre 2003 und mehreren Fotografien) um Wiedererwägung der ablehnenden Asylentscheide ersuchten,
dass das BFM am 7. März 2013 die schweizerische Vertretung in K._______ hinsichtlich der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden um nähere Abklärungen ersuchte,
dass im Bericht der schweizerischen Vertretung in K._____ vom 27. März 2013 unter anderem festgehalten wurde, der Polizei seien in den Jahren 2010 bis 2013 keine Gelderpressungen und Drohungen im Namen der I._______ bekannt geworden,
dass die Auskunftsperson der Polizei im Weiteren darauf hinwies, dass die auf den Schreiben der I.________ angebrachten Stempel leicht käuflich zu erwerben seien,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. April 2013 den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 7. März 2013 und dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 27. März 2013 gewährte,
dass der Rechtsvertreter B.Z. in seiner Eingabe vom 22. April 2013, ohne sich inhaltlich mit dem Botschaftsbericht vom 27. März 2013 auseinanderzusetzen, unter Einreichung ärztlicher Berichte geltend machte, nach dem Unfalltod ihres jüngsten Sohnes L._____. leide die Beschwerdeführerin B.______ unter schweren Depressionen,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. Mai 2013 die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2012 ablehnte, feststellte, dass die Verfügungen vom 24. Januar 2011 rechtskräftig und vollstreckbar seien, und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters M.______. vom 5. Juni 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 in den vereinigten Verfahren D_______, D______, D______, D________ und D_______ verfügte, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und ferner einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- mit Zahlungsfrist bis zum 28. Juni 2013 erhob,
dass der Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter M.______ mit Eingabe vom 28. Juni 2013 beantragte, in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen,
dass er zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin B._____ sei aufgrund des Todes ihres Sohnes prekär und das diesbezügliche Verfahren sei beim Bundesgericht nicht abgeschlossen, wobei es sich um neue Tatsachen handle,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 - mit dem Hinweis, dass dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Beschwerde gewesen sei und die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auch im Heimatstaat behandelbar seien - das Gesuch um wiedererwägungsweiser Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres neu am 22. Juli 2013 mandatierten Rechtsvertreters N.______ an das BFM gelangten,
dass das BFM diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies,
dass der Beschwerdeführer O.______ (D______ / N______) mit Schreiben vom 27. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde vom 5. Juni 2013 zurückzog,
dass daher mit separatem Entscheid vom 28. August 2013 das entsprechende Beschwerdeverfahren D________ als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 festgestellt wurde, dass der zuerst mandatierte Rechtsvertreter M._____, der sein Mandat bisher nicht niedergelegt habe, weiterhin als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelte,
dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, dass nach Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. und 16. August 2013 die Beschwerdeführer D.______ (D_______ / N______) und E.______(D_____ / N______) unbekannten Aufenthaltes seien,
dass die Rechtsvertreter M.______ und N._______ unter Androhung, im Unterlassungsfall die genannten Beschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dazu aufgefordert wurden, bis zum 13. September 2013 den gegenwärtigen Aufenthaltsort der genannten Beschwerdeführer bekanntzugeben,
dass hinsichtlich des an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuches vom 13. August 2013 darauf hingewiesen wurde, dass ein solches aufgrund des Devolutiveffektes der Beschwerde unzulässig sei und dieses ohne Gegenbericht bis zum 13. September 2013 als ergänzende Eingabe im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens entgegengenommen werde,
dass der Beschwerdeführer A.______ mit Eingabe vom 4. September 2013 unter Beilage eines entsprechenden Kündigungsschreibens an den Rechtsvertreter M._______ vom 3. September 2013 mitteilte, dass ab sofort N.______ Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden sei,
dass N._______mit Eingabe vom 12. September 2013 mit dem Hinweis, dass am 11. September 2013 die Familie Hamza in ihren Heimatstaat überführt worden sei, und N._____ in seiner Eingabe vom 13. September 2013, ihr Mandat niederlegten,
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 5. Juni 2013 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. und 16. August 2013 die Beschwerdeführer D.______ (D_______ / N______) und E._______ (D______ / N______) unbekannten Aufenthaltes und in der Zwischenzeit, wie obenstehend erwähnt, auch nicht mehr vertreten sind,
dass unter diesen Umständen praxisgemäss anzunehmen ist, die Beschwerdeführer seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Beschwerden der Beschwerdeführer D.______ (D_______/N______) und E._______ (D_______/N______) demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 111 Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2012 vorbrachten, es habe weitere Übergriffe auf ihr Hab und Gut gegeben, da A._____ als Verbündeter der Serben betrachtet werde,
dass das Geschäft von A._____ am 28. November 2011 demoliert und im Weiteren sein Auto konfisziert worden sei,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Fotografien, welche die Sachbeschädigungen vom 28. November 2011 dokumentieren sollten, bereits im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens zur Dokumentation der Sachbeschädigung vom 28. November 2010 eingereicht worden seien,
dass somit der im Wiedererwägungsgesuch genannte Vorfall vom 28. November 2011 mit demjenigen vom 28. November 2010 identisch sei,
dass auch das Bestätigungsschreiben betreffend der Meldung des Autodiebstahls vom Februar 2010 bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen sei und es sich hierbei - entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters - nicht um eine Konfiskation des Autos handle,
dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Beweismittel (ein Schreiben vom 7. Dezember 2011 und Mitteilungen der AKHS vom 4. Mai 2011 und 20. Juli 2011) ebenfalls keine Neueinschätzung bewirken können, da zum einen deren Beweiswert von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde und sie sich zum anderen auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits im vorangegangenen Verfahren als asylrechtlich nicht relevant erachtet wurde,
dass im Weiteren in der ergänzenden Eingabe vom 27. April 2013 unter Einreichung ärztlicher Berichte geltend gemacht wurde, nach dem Unfalltod ihres jüngsten Sohnes F._____. leide die Beschwerdeführerin B.______ unter schweren Depressionen,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, auf den 13. August 2013 datierter Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters M.______ an das BFM gelangten, welche das BFM dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies,
dass ein solches Wiedererwägungsgesuch, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 festgehalten, aufgrund des Devolutiveffektes der Beschwerde unzulässig ist und, nachdem sich die damaligen Rechtsvertreter innert angesetzter Frist hierzu nicht äusserten, als ergänzende Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entgegengenommen wird,
dass darin unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 9. August 2013 des O._____ darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin B.________ nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig in das O.______ eingewiesen worden sei,
dass sich aus den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März 2013 ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwischen 28. Februar 2013 und 15. März 2013 in stationärer Behandlung befand,
dass den ärztlichen Berichten vom 15. und 22. März und 9. August 2013 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode und einer Anpassungsstörung nach dem Unfalltod des Sohnes leide,
dass sich aus den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, ist doch von deren Behandlungsmöglichkeit auch im Heimatstaat auszugehen,
dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers A.______gilt, dessen psychische Schwierigkeiten bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren,
dass somit die Notwendigkeit der Anpassung der ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung die Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerden, soweit hinsichtlich der Beschwerdeführer D.______ (D_____ / N______) und E.______ (D______ / N______) nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden in den Verfahren D______ und D_______ werden abgewiesen.
Die Beschwerden in den Verfahren D_____ und D_______ werden als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: