Entscheiddatum: 27.05.2024Publikationsdatum: 06.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3181/2024
Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Marokko - am 22. April 2024 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Gesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo am 26. April 2024 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, er am 6. Mai 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und er am 8. Mai 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er angab, seine Mutter, ihr Ehemann und seine beiden jüngeren (Halb-)Geschwister würden weiterhin in der Heimat leben,
dass seine frühere Ehefrau mit dem gemeinsamen 2017 geborener Sohn in Spanien lebe,
dass er zudem unter Vorlage von verschiedenen Beweismitteln vorbrachte, seine (... [vor mehr als 20 Jahren]) verstorbene Grossmutter sei Schweizerin gewesen und in Genf begraben, und dazu auf Nachfrage hin angab, es habe nur sie die Schweizer Staatsangehörigkeit gehabt, seine Mutter nicht, und er wisse auch nicht, ob sich seine Mutter jemals um diese bemüht habe,
dass er in der Folge auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil dort die Arbeitsmöglichkeiten sehr rar und die Einkommen tief seien,
dass er dabei auf Nachfrage hin bestätigte, es gebe keine anderen Gründe für sein Gesuch, und angab, er habe weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt und von seiner Familie sei auch niemand politisch aktiv,
dass es die Hoffnung seiner ganzen Familie sei, dass er hier arbeite, da sie durch die Erkrankung seiner Mutter so arm geworden seien, dass sie manchmal fast nichts zu essen gehabt hätten,
dass dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht wurde, er jedoch dazu innert Frist nicht Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (eröffnet am gleichen Tag) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung noch am gleichen Tag das Mandatsverhältnis für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, im Weiteren aber auch (dem wesentlichen Sinngehalt nach), dass von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Verbeiständung ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde als abschliessend zu qualifizieren ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass daher auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach der Bestimmung von Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird, was namentlich für Gesuche gilt, die ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz),
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch - wie vom SEM zu Recht erkannt - ausschliesslich mit wirtschaftlichen Problemen im Sinne der vorgenannten Bestimmung begründet hat, indem er das Vorliegen einer Verfolgungssituation auch ausdrücklich verneint hat,
dass er sich auch im Rahmen seiner Beschwerde auf nichts anderes beruft als auf seine aus wirtschaftlichen Gründen schwierigen Lebensverhältnisse in der Heimat,
dass vor diesem Hintergrund auch für das Gericht kein Sachverhalt ersichtlich gemacht ist, der als Gesuch um Schutz vor Verfolgung zu erkennen wäre, und zwar auch nicht unter dem im vorliegenden Kontext zu beachtenden weiten Verfolgungsbegriff (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18; vgl. ferner BVGE 2011/8, E. 4.2),
dass das SEM daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zwar um Berücksichtigung ersucht, dass seine (... [vor mehr als 20 Jahren]) verstorbene Grossmutter über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügte, sich aber auch daraus keine Grundlage für einen weiteren Aufenthalt herleiten lässt, da nach Aktenlage und auch seinen Angaben zufolge von der Schweiz nur seine Grossmutter eingebürgert wurde (dies soweit ersichtlich zu Beginn der 1990er-Jahre und nach den damals geltenden Bestimmungen zur erleichterten Einbürgerung von ausländischen Ehegatten), jedoch nicht deren Nachkommen,
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer zwar über wirtschaftliche Schwierigkeiten berichtet hat, welche ihn persönlich belasten würden, es sich bei ihm aber um einen (...)-jährigen Mann handelt, gemäss eigenen Angaben ohne wesentliche gesundheitliche Probleme, der schon verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist und der in seiner Heimat auch nach wie vor über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in seiner Heimat durchaus möglich, auch wenn seine Angehörigen in C._______ (eine grosse Stadt im Zentrum des Landes) in wohl eher bescheidenen oder gar schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben dürften,
dass der Wegweisungsvollzug letztlich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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