Entscheiddatum: 18.06.2024Publikationsdatum: 01.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3127/2024 law/gnb
Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Albanien, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2024.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste am 16. August 2023 in die Schweiz ein, wo sie am 17. August 2023 um Asyl nachsuchte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. August 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region C._______ mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, führte das SEM gleichentags die Personalienaufnahme (PA) und am 30. August 2023 die Anhörung zu den Asylgründen durch. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 4. September 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton D._______. Am 2. April 2024 fand die ergänzende Anhörung in Anwesenheit der am 5. September 2023 mandatierten Rechtsvertretung der (...) statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei in E._______ geboren und habe dort bis (...) 2021 im Haus ihrer Familie gelebt. Die Schule habe sie bis zur 12. Klasse besucht und die Maturität erlangt. Danach sei sie (unter anderem) als (...) tätig gewesen. In Albanien sei sie während mehreren Jahren mit einem Mann liiert gewesen. Im (...) 2021 hätten sie und ihr Partner gemeinsam eine Wohnung gemietet. Ihr Partner habe dort jedoch nie übernachtet, sondern sei jeweils nur zu Besuch gekommen. Ihre Eltern seien mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und hätten sie aufgefordert, sich zwischen ihnen und ihrem Partner zu entscheiden. Im (...) 2022 hätten sie und ihr Partner einen Streit gehabt und sich getrennt. Daraufhin sei sie ins Haus ihrer Familie zurückgekehrt. Nach der Trennung habe sie sich jedoch mit ihrem Ex-Partner versöhnt und sie hätten sich wieder getroffen. Im (...) 2023 habe sie festgestellt, dass sie ungeplant schwanger geworden sei. Sie habe ihren Ex-Partner kontaktiert und diesem von der Schwangerschaft erzählt. Er habe sich Sorgen darüber gemacht, was er seiner Familie erzählen solle, und sich von ihr (der Beschwerdeführerin) distanziert. Daneben habe sie zunächst lediglich ihrer Schwester von der Schwangerschaft erzählt. In den ersten Monaten der Schwangerschaft hätten sie und ihr Ex-Partner diese wiederholt diskutiert. Ihr Ex-Partner habe dabei psychische Gewalt gegen sie angewendet, so dass sie ihm vorgeschlagen habe, das Kind abzutreiben. Als sie erfahren habe, dass das Kind ein Sohn werde, habe der Ex-Partner das Kind jedoch gewollt. Da männliche Nachkommen in Albanien einen hohen Stellenwert hätten, habe sie Angst bekommen, dass ihr Ex-Partner seiner Familie von der Schwangerschaft erzählen würde und dass diese ihr das Kind wegnehmen könnte oder dass seine Familie sie und ihr Kind umbringen würde. Bevor man ihr die Schwangerschaft angesehen habe, habe ihre Familie bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei. Ihre Eltern hätten darüber diskutiert, ihr das Kind wegzunehmen, und hätten deswegen gestritten. Für ihren Vater und ihren Bruder sei ihre uneheliche Schwangerschaft eine Schande gewesen, und ihr Bruder habe nicht mehr mit ihr geredet. Sie habe daher versucht, ihre Schwangerschaft zu verheimlichen, und sei alleine in eine Einzimmerwohnung in der Nähe ihrer Heimatstadt gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im (...) 2023 sei ihr Onkel väterlicherseits (vs) aus F._______ nach Albanien zurückgekehrt. Sie habe ihrem Onkel vs nicht von der Schwangerschaft erzählt, da auch er diese als eine Schande betrachtet hätte. Am (...) 2023, als sie im fünften Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Onkel vs umgebracht worden. Sie habe deshalb Angst bekommen, dass ihr Vater und ihre anderen Onkel vs Blutrache an der Familie des Täters üben würden. Zudem habe sie befürchtet, dass ihre Familie aufgrund der Ehrverletzung durch die uneheliche Schwangerschaft noch mehr Probleme haben würde und ihre Onkel vs allenfalls ihren Ex-Partner töten könnten. Daher habe sie erneut überlegt, ihr Kind abzutreiben. Sie habe jedoch gehofft, dass ihr Ex-Partner das Kind doch noch anerkennen könnte. Dank ihrer Intuition sowie durch eine in G._______ lebende Cousine habe sie erfahren, dass ihr verstorbener Onkel vs und die Mutter ihres Ex-Partners ein Verhältnis miteinander gehabt hätten. Aus diesem Grund sei die Mutter ihres Ex-Partners gegen ihre Beziehung gewesen. Im (...) 2023, nach der Beerdigung des Onkels vs, sei sie einmal auf dem Markt von einem ihr unbekannten Mann beobachtet und verfolgt worden. Sie habe befürchtet, dass dieser von ihrem Ex-Partner oder dessen Eltern geschickt worden sei, um ihr etwas anzutun. Sie habe ihren Ex-Partner darauf angesprochen, der ihr gesagt habe, sie habe sich dies eingebildet. Danach habe sie mehrfach mit ihrem Ex-Partner gestritten. Dieser habe dabei psychische und physische Gewalt gegen sie angewendet und damit gedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und die Augen auszureissen. Sie habe in der Folge nicht mehr mit ihrem Ex-Partner gesprochen. Sie habe auch sonst niemandem etwas sagen können, da sie nichts gegen den Ex-Partner in der Hand gehabt habe und weil er und dessen Familie sehr reich gewesen seien und Personen bei den albanischen Behörden und der Polizei gekannt hätten. Sie habe sich daher nicht getraut, zur Polizei zu gehen, da sie befürchtet habe, dass die Polizei ihren Ex-Partner über ihre Aussage informieren würde. Um mehr über den Tod ihres Onkels vs zu erfahren, habe sie mit dem Staatsanwalt gesprochen. Als sie diesem gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe dieser ihr geraten, das Land zu verlassen. Sie habe Angst bekommen, dass ihr Ex-Partner warten würde, bis sie das Kind geboren habe, und sie dann in der Maternität umbringen lassen würde. Es wäre für die Familie ihres Ex-Partners einfach gewesen, sie umbringen zu lassen, das Kind zu nehmen und dann ihre Familie zu bedrohen. Da die Familie ihres Ex-Partners einflussreich sei, hätte diese seitens der Behörden nichts zu befürchten gehabt. Gleichzeitig habe sie Angst gehabt, dass ihre eigene Familie nach der Geburt das Kind wegnehmen und weggeben würde. Zudem habe sie befürchtet, dass ihr Sohn in die Blutfehde ihrer Familie verwickelt und als männlicher Nachkomme umgebracht werden könnte. Des Weiteren habe sie nicht gewusst, wo sie hingehen sollte, und habe niemandem zur Last fallen wollen. In Albanien gebe es keine Versicherung und man müsse die medizinische Behandlung selber bezahlen. Zudem könnte sie mit einem Kind nur einen geringen Verdienst erzielen. Anfang (...) habe sie ein Flugticket gekauft und ihre Ausreise organisiert. Drei oder vier Tage vor ihrer Ausreise sei sie zur Familie ihres Ex-Partners gegangen, um diese darüber zu informieren, dass sie schwanger sei. Sie habe dies getan, um sich abzusichern und um allfällige Fragen des Männerrats beantworten zu können, damit ihr nicht gemäss albanischem Kanun das Kind weggenommen werden könne. Als Beweismittel habe sie das Gespräch mit der Familie ihres Ex-Partners mit ihrem Mobiltelefon aufgezeichnet. Zwei oder drei Tage vor ihrer Ausreise sei ihr Vater gemeinsam mit drei anderen Personen nach H._______ gefahren, um ein Dokument der (...) abzuholen, die den Blutrache-Fall ihres Onkels vs behandelt habe. Ihr Vater habe ihr dieses Dokument ausgehändigt und sie habe dieses am folgenden Tag übersetzen lassen. Am 16. August 2023 habe sie Albanien mit ihrem Original-Reisepass auf dem Luftweg verlassen und sei visumsbefreit in die·Schweiz eingereist. Von der Schweiz aus habe sie lediglich mit ihrer Schwester in Albanien Kontakt. Diese habe ihren Familienangehörigen auf ihre Bitte hin mitgeteilt, dass sie in I._______ ein Asylgesuch gestellt habe, da sie Angst habe, in der Schweiz ausfindig gemacht werden zu können. Nach der Ausreise sei sie zudem im Auftrag ihres Ex-Partners von dessen Kollegen kontaktiert worden. Sie habe jedoch darauf nicht reagiert. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass·die Familie ihres Ex-Partners respektive dessen Mutter ihr etwas antun beziehungsweise ihr das Kind wegnehmen werde. Des Weiteren befürchtete sie, dass ihr Sohn in die Blutfehde ihrer Familie hineingezogen würde. Darüber hinaus wolle ihre Familie nichts mehr mit ihr zu tun haben. Aufgrund des albanischen Kanuns könnte sie als ledige Mutter getötet werden.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Nachweise ihrer Identität und Beweismittel ein:
Albanischer Reisepass;
Albanische Identitätskarte;
Arztbericht einer Klinik in E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 14. August 2023 (mit deutscher Übersetzung);
Strafregisterauszug vom 10. August 2023 (mit deutscher Übersetzung);
Zwei Familienurkunden (mit deutscher Übersetzung);
Personenstandsurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin (mit deutscher Übersetzung);
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (mit deutscher Übersetzung);
Taufurkunde der Beschwerdeführerin;
Schreiben der (...) an das (...) vom (...) 2022 (mit deutscher Übersetzung);
Referenzschreiben von Pater J.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (mit deutscher Übersetzung);
Stellungnahme des (...) vom (...) 2023 (mit deutscher Übersetzung);
Diverse Fotos von blauen Flecken auf Körperstellen.
B. Am (...) 2023 wurde das rubrizierte Kind der Beschwerdeführerin, B._______, geboren.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. April 2024 - eröffnet am 17. April 2024 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, dies verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Mai 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das SEM anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 2). In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Rechtsbegehren 3).
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 21. Mai 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 7. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 7. Juni 2024.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Zwar wird in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. D), jedoch geht aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung unmissverständlich hervor, dass sich der Anfechtungswille auf die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung beschränkt (vgl. Beschwerde S. 1 und 2).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - unter anderem - aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Albanien in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es bestehe aufgrund der Aktenlage kein Grund, die Regelvermutung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig sei, umzustossen. Die Beschwerdeführerin habe nicht zu konkretisieren vermocht, dass die Familie ihres Ex-Partners sehr reich sei und Beziehungen zu den albanischen Behörden und der Polizei habe. Ihren Aussagen sei auch nicht zu entnehmen, dass sie sich bis anhin in irgendeiner Form um staatlichen Schutz bemüht oder eine Strafanzeige erstattet habe. Die staatliche Schutzinfrastruktur in Albanien wäre ihr jedoch angesichts ihres Bildungs- und beruflichen Hintergrunds zugänglich sowie deren Inanspruchnahme für sie zumutbar gewesen. Ihr Vorbringen, sie habe sich aus Angst, ihr Ex-Partner hätte von der Polizei über ihre Aussagen informiert werden können, nicht an die Behörden gewandt, vermöge nicht zu überzeugen. Dementsprechend würden keine Hinweise vorliegen, dass ihr seitens der albanischen Behörden Schutz vor Übergriffen ihres ExPartners oder dessen Familie verwehrt worden wäre. Die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe seitens ihres Ex-Partners und dessen Familie würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Ihren Ausführungen seien auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich die von ihr befürchtete Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Weder mache sie konkrete Übergriffe seitens der Familie ihres Ex-Partners geltend, noch würden ihre Aussagen konkrete Anhaltspunkte enthalten, dass die Familie ihres Ex-Partners versucht hätte, ihr ungeborenes Kind für sich zu beanspruchen.
Was die Befürchtung, ihrem Sohn könnte aufgrund einer Blutfehde ihrer Familie etwas zustossen, anbelange, sei festzuhalten, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise auf konkrete Versuche seitens ihrer Familie zu entnehmen seien, an der Täterfamilie, welche für den Tod des Onkels vs verantwortlich sei, oder an ihrem Ex-Partner Rache zu nehmen. Es bestünden somit keinerlei konkreten Anhaltspunkte, dass ihrem Sohn als männlichem Familienmitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung als Reaktion auf eine hypothetische Racheaktion seitens ihrer Familie drohen würde. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Blutrache nicht räumlich begrenzt sei und die Tatsache des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Schutz darstelle, zumal in der Schweiz eine grosse albanische Diaspora lebe und albanische Staatsangehörige visumfrei in die Schweiz einreisen könnten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angst, ihre Familie hätte ihr das Kind wegnehmen können respektive könnte dies bei einer Rückkehr nach Albanien tun, sei ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie nach der Trennung von ihrem Ex-Partner im (...) 2022 ins Haus ihrer Eltern zurückgekehrt sei und dort bis (...) 2023, zirka einen Monat vor ihrer Ausreise, gelebt habe. Schon bevor ihre Schwangerschaft im (...) 2023 sichtbar geworden sei, hätten ihre Eltern diese bemerkt. Zwar hätten sich ihre Eltern gestritten, da ihr Vater die Schwangerschaft als eine Schande betrachtet habe. Ihre Mutter sei sehr gläubig und habe nicht gewollt, dass man das Kind anfasse. Die Eltern hätten darüber diskutiert, ihr das Kind wegzunehmen. Darüber hinaus seien ihren Ausführungen keinerlei konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach ihre Eltern sie zu einer Abtreibung gedrängt hätten oder ihr das Kind würden wegnehmen wollen.
Schliesslich bestünden am Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin wolle aufgrund ihrer unehelichen Schwangerschaft nichts mehr mit ihr zu tun haben, aufgrund von Widersprüchen erhebliche Zweifel.
6.1.2 Was den Wegweisungsvollzug anbelange, würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, die geeignet wären, die Regelvermutung, wonach die Rückkehr nach Albanien in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde junge Frau, welche über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung in Albanien verfüge. Bereits in der Vergangenheit sei sie in der Lage gewesen, alleine zu leben und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihr Vorbringen, wonach ihre Familie nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, sei nicht glaubhaft. Ihre Familie in Albanien habe sie bereits in der Vergangenheit unterstützt. Zudem stehe sie von der Schweiz aus mit ihrer Familie in Albanien in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Albanien über ein soziales Netz verfüge, welches ihr bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein würde. Es sei auch davon auszugehen, dass ihre geltend gemachten psychischen Probleme in Albanien behandelt werden könnten und dort bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich sei. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Auch das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
6.1.3 Im Übrigen kann für die detaillierte Begründung auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 5 ff.).
6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin asylrechtlich nicht relevant sei. Hingegen sei - mit Verweis auf diverse Berichte - die Bedeutung der Blutrache in Albanien und die Schutzfähigkeit des albanischen Staates falsch bewertet worden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Region, wo die Blutrache und die Regeln des Kanun besonders verbreitet seien. Ihre Familie befinde sich in einem Konflikt mit einer anderen Familie. Dieser könne nach den Regeln des Kanun zu einer Kette von gegenseitigen Morden führen. Auch die Beschwerdeführerin könnte davon betroffen sein. Selbstjustiz gehöre in Albanien zum Alltag. Zwar sei die Blutrache illegal; weil aber das Justizsystem schwach und korrupt sei, werde sie trotzdem bis heute ausgeübt, vor allem im Norden des Landes. Nach einer Rückkehr nach Albanien müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihr das Kind weggenommen werde und sie selbst für das «Fliehen» brutal bestraft werde. Der Mann habe im Kanun das Recht, seine Frau zu schlagen, wenn sie ungehorsam sei. Er dürfe sie sogar töten, etwa wenn sie ihn verlasse oder ihm untreu werde. Die Polizei dulde solche - theoretisch verbotenen - Praktiken, die mit dem Kanun vereinbar seien. Die Polizei und die Justizbehörden in Albanien seien korrupt. Ein menschenwürdiges Leben sei für die Beschwerdeführerin in Albanien nicht möglich. Sie müsste sich ständig verstecken und in permanenter Angst leben, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar oder unzulässig erscheine. Auch wäre dieser nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird (vgl. E. 6.2). Insbesondere führt das SEM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ausführlich und überzeugend aus, weshalb der subjektiven Furcht der Beschwerdeführerin vor Blutrache keine objektive Begründung zugrunde liege. Es ist der Vorinstanz zudem darin zuzustimmen, dass die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung seitens der Familie ihres Ex-Partners nicht als objektiv begründet zu betrachten ist. Ebenso hat das SEM zu Recht dargelegt, es bestünden keinerlei konkreten Hinweise, wonach die eigenen Eltern der Beschwerdeführerin das Kind wegnehmen wollten, und auch nicht davon auszugehen sei, ihre Familie wolle aufgrund der unehelichen Schwangerschaft nichts mehr mit ihr zu tun haben. Bei den Einwänden in der Beschwerde, auch die Beschwerdeführerin könnte von Blutrache betroffen sein, da sich ihre Familie in einem Konflikt mit einer anderen Familie befinde, der nach den Regeln des Kanun zu einer Kette von gegenseitigen Morden führen könne, und nach ihrer Rückkehr müsse sie damit rechnen, dass ihr das Kind weggenommen und sie selbst für das «Fliehen» brutal betraft werde, handelt es sich um reine Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden. Auch das pauschale Vorbringen, die Polizei sei korrupt und dulde theoretisch verbotene, aber mit dem Kanun vereinbare Praktiken, ist nicht geeignet, die Regelvermutung, wonach es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt beziehungsweise, dass die Rückkehr dorthin in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL), umzustossen. Es ist vielmehr von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden auszugehen. Nach dem Gesagten hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben könnte.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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